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Regelwerk, Wasser EU, Bund, NRW

WasEG - Wasserentnahmeentgeltgesetz
Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 27. Januar 2004
(GVBl. Nr. 3 vom 30.01.2004 S. 30, 31; 12.12.2006 S. 622 06; 08.12.2009 S. 763; 25.07.2011 S. 390 11; 21.03.2013 S.153 13; 09.12.2014 S. 884 14; 08.07.2016 S. 559 16)
Gl.-Nr.: 77



§ 1 Entgeltpflicht, Ausnahmen und Befreiungen 11 16

(1) Das Land erhebt für das

  1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser,
  2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,

ein Wasserentnahmeentgelt.

(2) Das Entgelt wird nicht erhoben für

  1. behördlich angeordnete Benutzungen,
  2. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne der §§ 8 Abs. 3, 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie §§ 17, 19, 20 und 21 des Landeswassergesetzes (LWG) oder bei behördlich angeordneten Nutzungen des entnommenen Wassers,
  3. Benutzungen, sofern die geförderte Wassermenge nicht mehr als 3.000 m3 pro Kalenderjahr beträgt oder der im Veranlagungszeitraum zu entrichtende Entgeltbetrag 150 Euro nicht überschreitet,
  4. Entnahmen aus Heilquellen im Sinne des § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes, sofern sie nicht der Mineralwasserabfüllung dienen,
  5. Entnahmen zum Zwecke der Fischerei,
  6. Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird,
  7. Entnahmen und Überleitung von Wasser von einem Gewässersystem in ein anderes zur Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit von Kanälen und zur Sicherstellung der Wasserführung,
  8. vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher Anlagen, sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse, soweit das entnommene Wasser keiner Nutzung zugeführt wird,
  9. Entnahmen von Wasser, das als Löschwasser verwendet wird,
  10. Entnahmen von Wasser zum Zwecke der Bewässerung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen.

§ 2 Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz 11 13

(1) Das Wasserentnahmeentgelt bemisst sich nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen Wassermenge.

(2) Das Wasserentnahmeentgelt beträgt 5 cent/m3. Für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung beträgt es 3,5 cent/m3. Für Entnahmen, die ausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung) beträgt das Wasserentnahmeentgelt 0,35 cent/m3.

§ 3 Entgelt- und Erklärungspflicht 14

(1) Zur Zahlung des Wasserentnahmeentgelts sind diejenigen verpflichtet, die das Wasser nach § 1 Abs. 1 entnehmen (Entgeltpflichtige).

(2) Die Entgeltpflichtigen haben der zuständigen Behörde bis zum 1. März eines jeden Jahres unaufgefordert eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Frist zur Abgabe der Erklärung kann auf Antrag verlängert werden. 'Kommt der Entgeltpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, schätzt die zuständige Behörde die Wassermenge. Dabei ist im Regelfall die in dem Recht oder der Befugnis zugelassene Entnahmemenge zugrunde zu legen.

(3) Endverbrauchende Wassernutzer haben dem Entgeltpflichtigen zur Erfüllung seiner jeweiligen Erklärungspflichten rechtzeitig vor den in Absatz 2 und § 6 Abs. 2 festgelegten Fristen die erforderlichen Angaben über die Art der Verwendung des Wassers zu machen und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Bezieht der Wassernutzer das Wasser nicht unmittelbar vom Entgeltpflichtigen, bestehen die Verpflichtungen nach Satz 1 gegenüber dem Wasserlieferanten, für den die Pflichten nach Satz 1 entsprechend gelten.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über

  1. die Form, den Inhalt der Erklärung und die Art des Nachweises,
  2. Angaben zur Entnahmesituation,
  3. die Einrichtung von Messstellen sowie das Aufzeichnen von Messergebnissen

zu erlassen.

§ 4 Zuständigkeit, Festsetzung 06 16

(1) Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. Die zuständigen Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

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