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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verlagerung der Vollzugsaufgaben Abwasserabgabe und Wasserentnahmeentgelt
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Dezember 2014
(GV.NRW Nr. 40 vom 17.12.2014 S. 884)



Artikel 1
Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Gesetz vom 21. März 2013 (GV. NRW. S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zuständig für die Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts ist die Bezirksregierung Düsseldorf (zuständigen Behörde) "Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde."

b) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 und 3 Satz 2 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständige Behörde" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 3 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils das Wort "Festsetzungsbehörde" durch die Wörter "zuständigen Behörde" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz


Die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662, ber. 2008 S. 155), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Verzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In Teil A werden vor den Wörtern "Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft" folgende Wörter eingefügt:

"Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,".

b) Der T eil B, I. Übersicht wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 21 werden die Wörter "Landeswassergesetz (LWG)" durch die Wörter "Gesetze des Landes" ersetzt.

bb) Nach Nummer 21 werden die folgenden Nummern 21.1 und 21.2 eingefügt:

"21.1 Landeswassergesetz (LWG)

21.2 Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG)".

2. Der Anhang II, 2 Wasserrecht wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 20.2 werden die Wörter "BezReg Düsseldorf" durch die Angabe "LANUV" ersetzt.

b) In Nummer 21 werden die Wörter "Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Gesetze des Landes" ersetzt.

c) Nach Nummer 21 wird die folgende Nummer 21.1 eingefügt:

"21.1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung".

d) Die bisherigen Nummern 21.1 bis 21.78 werden die Nummern 21.1.1 bis 21.1.78.

e) In der neuen Nummer 21.1.41 (bisherige Nummer 21.41) werden die Wörter "Bezirksregierung Düsseldorf" durch die Angabe "LANUV" ersetzt.

f) In der neuen Nummer 21.1.41.2 (bisherige Nummer 21.41.2) werden die Wörter "Bezirksregierung Düsseldorf" durch die Angabe "LANUV" ersetzt.

g) Nach Nummer 21.1.78 wird die folgende Nummer 21.2 eingefügt:

"21.2 Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) in der jeweils geltenden Fassung

Vollzug der Aufgaben dieses Gesetzes

zuständig: LANUV".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

ENDE

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