umwelt-online: Archivgesetz - LWG 1995 - Landeswassergesetz NRW (7)

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§ 96 Beseitigungspflicht des Störers
(Zu § 29 WHG)

Ist ein Hindernis für den Wasserabfluß oder für die Schiffahrt von einem anderen als dem zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten verursacht worden, hat die zuständige Behörde, soweit tunlich, den anderen zur Beseitigung anzuhalten. Hat der zur Gewässerunterhaltung Verpflichtete das Hindernis beseitigt oder die Beseitigung durch geeignete Maßnahmen versucht, hat ihm der Störer den Aufwand zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und der Aufwand das angemessene Maß nicht überschreitet. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den zu erstattenden Betrag nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 97 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässerunterhaltung 00a 05 07
(Zu § 30 WHG)

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und seine Anlieger haben die zur Gewässerunterhaltung erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken zu dulden. Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit bodenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

(3) Die Inhaber von Rechten und Befugnissen haben zu dulden, daß die Ausübung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird, soweit es zur Unterhaltung des Gewässers erforderlich ist.

(4) Alle nach § 30 des Wasserhaushaltsgesetzes und nach dieser Vorschrift beabsichtigten Arbeiten und Maßnahmen sind dem Duldungspflichtigen rechtzeitig anzukündigen.

(5) Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz gegen den Unterhaltungspflichtigen.

(6) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und eine Anlieger haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit und den Schutz der Ufer gefährden oder die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. An fließenden Gewässern zweiter Ordnung und an sonstigen fließenden Gewässern darf eine bauliche Anlage innerhalb von drei Metern von der Böschungsoberkante nur zugelassen werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 98 Entscheidung in Fragen der Gewässerunterhaltung
(Zu §§ 28 bis 30 WHG)

Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Pflicht zur Gewässerunterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Gewässerunterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang dieser Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest. Sie regelt die Verpflichtung im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Sie setzt den Schadensersatz im Sinne des § 30 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 97 Abs. 5 dieses Gesetzes fest.

Abschnitt III
Anlagen in und an Gewässern

§ 99 Anlagen in und an Gewässern 05 07

(1) Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an Gewässern bedarf der Genehmigung. Ausgenommen sind

  1. Anlagen, die der Unterhaltung des Gewässers dienen,
  2. Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,
  3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden,
  4. Anlagen, an den in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter A. Abschnitt II Nrn. 1, 3, 4 mit Ausnahme des Griethauser Altrheins, 5 und 7 genannten Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern,
  5. Anlagen, die einer Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung dienen.

(2) Die Genehmigung wird widerruflich erteilt und darf nur versagt oder, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden, wenn dies das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Bewirtschaftungsziele nach § 2 und ein Maßnahmeprogramm nach §§ 2d und 2e erfordert. Bei der Genehmigung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen sind die Belange des allgemeinen Verkehrs zu wahren, sofern nicht eine schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz erteilt wird. § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei baulichen Anlagen, für die eine Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden nicht gegeben ist, hat die zuständige Behörde auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen. Sie kann soweit erforderlich auf Kosten des Antragstellers Sachverständige oder sachverständige Stellen heranziehen.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Anlagen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von der Genehmigung freigestellt oder lediglich anzuzeigen sind

Neunter Teil
Gewässerausbau, Talsperren und Rückhaltebecken

Abschnitt I
Gewässerausbau

§ 100 Grundsätze 05
(Zu § 31 WHG)

(1) Gewässer sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszubauen. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die Bestimmungen über den Ausbau von Gewässern, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt sind. Der Ausbau muss sich an den Zielen des § 2 Abs. 1 und den Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e ausrichten. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden.

(2) Die Zulassung des Gewässerausbaus ist zu versagen,

  1. wenn der Ausbau nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt und die Anforderungen nicht durch Nebenbestimmungen erreicht werden können,
  2. oder von dem Ausbau eine Beeinträchtigung anderer überwiegender Belange des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden kann,
  3. oder wenn dem Ausbau nach Absatz 3 widersprochen wird und der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil nicht erheblich übersteigt.

(3) Dient der Gewässerausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit, kann ihm der widersprechen, der durch den Ausbau nachteilige Wirkungen auf ein Recht oder andere nachteilige Wirkungen zu erwarten hat, die nicht durch Nebenbestimmungen verhütet oder ausgeglichen werden können. Der Ausbau kann gleichwohl zugelassen werden, wenn der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(4) Die Zulassung des Gewässerausbaus kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden,

  1. soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung der Anforderungen des Absatz 1 und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich ist,
  2. durch die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder nachteilige Wirkungen im Sinne des § 27 Abs. 1 verhütet oder ausgeglichen werden.

(5) Für Nebenbestimmungen bei der Planfeststellung und Plangenehmigung gelten die §§ 4 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

(6) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen im Sinne des Absatzes 4 über Absatz 5 hinaus sowie der Widerruf der Zulassung des Gewässerausbaus sind zulässig, wenn sie zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 2 und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e erforderlich sind. Führt dies im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung zu leisten.

§ 101 Entschädigungspflicht beim Gewässerausbau 05
(Zu § 31 WHG)

Soweit Nebenbestimmungen der in § 100 Abs. 4 Nr. 2 bezeichneten Art mit dem Gewässerausbau nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen. Die §§ 10 und 11 WHG gelten für die Planfeststellung entsprechend.

§ 102 Besondere Pflichten im Interesse des Gewässerausbaus
(Zu § 31 WHG)

(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Gewässerausbaus erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, daß der Unternehmer des Gewässerausbaus oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(2) Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. Die zuständige Behörde setzt den Schadensersatz fest.

(3) Trifft den Unternehmer die Pflicht zum Ausbau oder dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, findet § 46 sinngemäß Anwendung.

§ 103 Vorteilsausgleich
(Zu § 31 WHG)

(1) Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstükken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Beitrag nach Anhören der Beteiligten fest.

(2) Dient der Gewässerausbau auch der Erfüllung einer Verpflichtung nach § 87 Abs. 1 oder § 89 Abs. 1, sind die Beiträge nach Absatz 1 vorab zu ermitteln. Der verbleibende Rest des Aufwands wird nach den dafür geltenden Vorschriften umgelegt.

§ 104 Verfahren 05
(Zu § 31 WHG)

(1) Wird durch die Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder die Genehmigung nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes eine bauliche Anlage zugelassen und wird die Einhaltung baurechtlicher Vorschriften nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.

(2) Dient der Gewässerausbau der Schiffahrt oder der Errichtung von Häfen, Lande- und Umschlagstellen, so bedarf die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens der Zustimmung der für Verkehr zuständigen obersten Landesbehörde. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.

(3) Für Beginn und Vollendung des Gewässerausbaus können Fristen gesetzt werden. Jede Frist kann um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb der Frist begonnen, tritt die Planfeststellung oder die Genehmigung außer Kraft. Wird die Frist für die Vollendung nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde den Plan aufheben oder die Genehmigung widerrufen.

Abschnitt II
Talsperren und Rückhaltebecken

§ 105 Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern 05 07

(1) Talsperren sind Anlagen zum Anstauen eines Gewässers und zum dauernden Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen, bei denen die Höhe des Absperrbauwerks von der Sohle des Gewässers unterhalb des Absperrbauwerks oder vom tiefsten Geländepunkt im Speicher bis zur Krone mehr als fünf Meter beträgt und das Speicherbecken bis zur Krone gefüllt mehr als hunderttausend Kubikmeter umfaßt.

(2) Erfüllen Anlagen zum Anstauen eines fließenden Gewässers und vorübergehenden Speichern von Hochwasser (Hochwasserrückhaltebecken) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 106 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 Anwendung.

(3) Erfüllen Anlagen zum Anstauen und Speichern von Wasser oder schlammigen Stoffen außerhalb eines Gewässers (Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern) die Voraussetzungen des Absatzes 1, finden auf sie die Vorschriften des § 106 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 Anwendung.

§ 106 Bau und Betrieb 05

(1) Talsperren sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb von Talsperren, die von der obersten Wasserbehörde durch Bekanntgabe im Ministerialblatt eingeführt werden. Für den Einzelfall oder durch Bekanntgabe im Ministerialblatt können aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit weitergehende Anforderungen festgesetzt werden. Der Betrieb und die Unterhaltung von Talsperren sind durch Personal mit der erforderlichen beruflichen Qualifikation sicherzustellen.

(2) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, hat sie der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist diesen Anforderungen anzupassen.

(3) Bau und Betrieb von Anlagen nach § 105 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 105, die kein Gewässerausbau nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.

(4) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 41 und 42 sinngemäß.

(5) Der Betreiber einer Anlage nach § 105 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

(6) Für Anlagen nach § 105 unterhalb der in § 105 Abs. 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 105.

(7) Sind beim Bau oder der wesentlichen Änderung von Anlagen nach § 105 baurechtliche Vorschriften zu beachten und wird deren Einhaltung nicht im Rahmen einer baurechtlichen Zulassung durch die Bauaufsichtsbehörde geprüft, gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.

Zehnter Teil
Sicherung des Hochwasserabflusses

Abschnitt I
Deiche und andere Hochwasserschutzanlagen

§ 107 Errichten, Beseitigen, Umgestalten 05
(Zu § 31 WHG)

(1) Für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder sonstige wesentliche Umgestalten von Deichen, die den Hochwasserabfluß beeinflussen, gelten die §§ 100, 101, 103 Abs. 1 und § 104 sinngemäß. Die Bestimmungen für Deiche gelten auch für Dämme und andere Hochwasserschutzanlagen, die den Hochwasserabfluß beeinflussen.

(2) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Deichbaus erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung auf Anordnung der zuständigen Behörde zu dulden, daß der Unternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 97 Abs. 4 und § 102 Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 108 Unterhaltung und Wiederherstellung 07

(1) Die durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.

(2) Deiche sind von demjenigen zu unterhalten, der sie errichtet hat. Deiche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehen, sind von dem bisher Unterhaltungspflichtigen auch weiterhin zu unterhalten. Entspricht der Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.

(3) Ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederherzustellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Ist der Deich von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen beschädigt oder zerstört worden, so ist der andere, soweit tunlich, zur Wiederherstellung anzuhalten. § 96 Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.

(4) Ist ungewiß oder streitig, wer zur Unterhaltung des Deiches verpflichtet ist, kann die zuständige Behörde die Gemeinden deren Gebiet durch den Deich geschützt wird, vorläufig zur Unterhaltung heranziehen. Die Gemeinden können unbeschadet Absatz 5 von dem Unterhaltungspflichtigen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

(5) Die Aufwendungen für Unterhaltung und Wiederherstellung von Deichen sind nach dem Maß ihres Vorteils von denjenigen zu tragen, deren Grundstücke durch den Deich geschützt werden; die zuständige Behörde kann zulassen, daß an Stelle des Beitrags in Geld Arbeiten geleistet oder Baustoffe geliefert werden. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde nach Anhören der Beteiligten den Beitrag fest.

§ 109 Unterhaltung durch Dritte

Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vereinbarung unter Zustimmung der zuständigen Behörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

§ 110 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Deiches erforderlich ist, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß der Unterhaltungspflichtige oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand beschafft werden können. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an den Deich angrenzenden Grundstücke haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit des Deiches beeinträchtigen kann.

§ 111 Entscheidung in Unterhaltungsfragen

Die zuständige Behörde stellt im Streitfall fest, wem die Unterhaltung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Sie stellt den Umfang der Unterhaltung und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung allgemein oder im Einzelfall fest. Sie setzt ferner den Schadensersatz im Sinne des § 110 Abs. 1 fest.

§ 111a Schutzvorschriften 05

(1) Auf Deichen und in einer Schutzzone von beidseitig vier Metern Breite zum Deichfuß ist verboten:

  1. die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen und Einfriedungen zu errichten, zu erweitern oder zu verändern und Leitungen zu verlegen,
  2. zu reiten und zu fahren, außer auf dafür zugelassenen Flächen,
  3. Tiere, ausgenommen Schafe, zu weiden und zu treiben,
  4. Gegenstände zu lagern und abzulagern,
  5. Sträucher und Bäume zu pflanzen.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die der Erhaltung der Wehrfähigkeit, der Verteidigung oder der Unterhaltung des Deiches dienen. Bei anderen Hochwasserschutzanlagen bedarf die Erhöhung und Vertiefung der Erdoberfläche, die Errichtung, Erweiterung und Veränderung von Anlagen und das Verlegen von Leitungen in dieser Schutzzone der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Maßnahme die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage beeinträchtigen kann.

(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Wenn die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 2 keine Befreiung erteilt, hat der nach § 108 Abs. 2 zur Deichunterhaltung Verpflichtete eine Entschädigung zu leisten. §§ 31 Abs. 2 und 97 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zum Schutz von Deichen und anderen Hochwasserschutzanlagen zu treffen. In der Verordnung können insbesondere Ausnahmen und Befreiungen von den Verboten des Absatzes 1 zugelassen, weitere Schutzzonen festgelegt, weitere Verbote und auch Gebote ausgesprochen sowie Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten geregelt werden. Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen gelten weiter. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

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