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Regelwerk, Wasser EU, NRW

Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 8. August 2008
(MBl. Nr. 29 vom 30.10.2008 S. 527; 30.10.2013 S. 517; 15.11.2018 S. 653 18)
Gl.-Nr.: 770



ErsetztFassungen 2003 und 2007

IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369

18 Zur Durchführung von § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 sowie § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes - LWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept

1.1 Rechtliche Vorschriften

1.1.1 Rechtsgrundlage 18

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 46 Absatz 1 Nummer 6 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 1 des Landeswassergesetzes sowie § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes haben die Gemeinden und Abwasserverbände die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen sind im Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen.

1.1.2 Bezug zur Wasserrahmenrichtlinie 18

Zu den Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nach § 86 des Landeswassergesetzes und den Beiträgen zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten nach § 82 und 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung gehören auch Maßnahmen im Abwasserbereich, die in den Abwasserbeseitigungskonzepten dargestellt werden.

1.2 Notwendige wasserrechtliche Verfahren 18

Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren zur

durchzuführen.

Daraus können sich unter Umständen Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei der Fortschreibung des Konzepts gemäß Nummer 5.1 berücksichtigt.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die obere Wasserbehörde hat den zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen. Auf § 47 Absatz 2 des Landeswassergesetzes wird hingewiesen.

2 Vorschriften für die Gemeinden

2.1 Vorlage

Die Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor. Eine weitere Ausfertigung erhält die untere Wasserbehörde.

2.2 Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts

Das Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen (Nummer 2.2.1),
  2. Angaben zu Abwasseranlagen - Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke (Nummer 2.2.2),
  3. Angaben zu den Entwässerungsgebieten (Nummer 2.2.3),
  4. Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungskonzept) (Nummer 2.2.4),
  5. Art der unter den Nummern 2.2.2, 2.2.3 und 2.2.4 erfassten Maßnahme (Nummer 2.2.5),
  6. Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.2.6),
  7. Notwendige Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit (Nummer 2.2.7).

Soweit es zur Überprüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts erforderlich ist, kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall Ergänzungen fordern. Die Überprüfung erstreckt sich darauf,

Im Einzelnen ist zu beachten:

2.2.1 Erfassung der Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen 18

Es sind alle vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Abwassereinleitungen, Übernahmestellen und Übergabestellen einer Gemeinde zu erfassen:

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