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Regelwerk

Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser *)
- Niedersachsen -

Vom 28. September 2000
(GVBl. Nr. 18 vom 10.10.2000)


Aufgrund des § 148 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes ( NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser;
  2. häusliches Abwasser:
    Abwasser ans Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs oder aus Tätigkeiten in Haushaltungen;
  3. industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;
  4. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  5. Verdichtungsgebiet:
    Gebiet, in dem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle; unabhängig von den Grenzen der Gemeinden;
  6. 1 Einwohnerwert (EW):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff je Tag, wobei die in Einwohnerwerten ausgedrückte Belastung auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet wird und Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen unberücksichtigt bleiben;
  7. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 2 Empfindliches Gebiet

Das Gebiet des Landes Niedersachsen einschließlich des Küstengewässers der Nordsee ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).

§ 3 Kanalisation

(1) Mit einer Kanalisation sind auszustatten:

  1. Verdichtungsgebiete mit mehr als 10.000 EW,
  2. Verdichtungsgebiete von 2000 bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

(4) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere

  1. die Menge und die Zusammensetzung der kommunalen Abwasser,
  2. die Verhinderung von Leckagen,
  3. die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

(5) Soweit es nicht möglich ist, Kanalisationen so zu dimensionieren, dass in Extremsituationen, wie insbesondere bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, sind Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen zu treffen. Solche Maßnahmen können vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit, bezogen auf den Trockenwetterabfluss, oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.

§ 4 Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten von mehr als 10.000 BW darf nur erteilt werden, wenn

  1. das Abwasser den Anforderungen nach den Anlagen 1 und 2 entspricht.
  2. die Abwasserbehandlungsanlage so ausgelegt oder umgerüstet wird, dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers genommen werden können, und
  3. die Stelle, an der kommunales Abwasser eingeleitet wird, möglichst so gewählt wird, dass die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

Erforderlichenfalls sind strengere Anforderungen als die in den Anlagen 1 und 2 genannten festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen.

(2) § 3 Abs. 5 gilt für Abwasserhehandlungsanlagen entsprechend.

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (gemessen als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffs) und Phosphor gesamt aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.

(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten bis 10.000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 die Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit der Anlage 1 eingehalten werden.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12 Abs. 2 NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden.

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