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Regelwerk

Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers

Vom 25. Juni 2007
(MBl. Nr. 33 vom 15.08.2007 S. 818aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28200


Zur aktuellen Fassung

Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass die in § 2 NWG genannten Grundsätze und die in § 136a Abs. 1 NWG genannten Bewirtschaftungsziele eingehalten werden.

Ein Grundwasserkörper ist gemäß § 3 Nr. 4 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen vom 27.07.2004 (Nds. GVBl. S. 268) ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines Grundwasserleiters oder mehrerer Grundwasserleiter. Aus der Verschneidung der Grenzen der Grundwasserkörper mit den Gebietsgrenzen der zuständigen unteren Wasserbehörden ergeben sich Teilkörper innerhalb des jeweiligen Grundwasserkörpers. Die oberirdischen Grenzen der Körper sind der anliegenden Karte (Anlage 1) zu entnehmen.

Alle Anlagen zu diesem RdErl. sowie deren künftige Fortschreibung werden mit dem jeweils aktuellen Stand im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de - Thema: Wasser/Grundwasser - veröffentlicht.

Bei Entnahmen aus dem Grundwasser ist Folgendes zu beachten:

1 Allgemeine Bewirtschaftungsvorgaben für Grundwasserkörper

1.1 Grundwasserkörper

1.1.1 Vereinfachtes Verfahren

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis ( § 10 NWG), gehobenen Erlaubnis ( § 11 NWG) oder Bewilligung ( § 13 NWG) zur Entnahme von Grundwasser neben den örtlichen Auswirkungen auch zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengen-mäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG eingehalten oder künftig erreicht werden können. Der gute mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist in Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen definiert (Einhaltung des verfügbaren Dargebots [Anlage 9 Nr. 2.1] und Ausschluss bestimmter negativer Auswirkungen durch Grundwasserstandsänderungen im gesamten Grundwasserkörper, die aus der Summe der Entnahmen im Grundwasserkörper resultieren [Anlage 9 Nr. 2.2]). Um die fachlich richtige Berücksichtigung der vorgenannten Anforderungen in den Genehmigungsverfahren zu erleichtern, ist landesweit für die zu bewirtschaftenden Grundwasserkörper das nutzbare Grundwasserdargebot als ein ohne weitere Nachweise nutzbarer Anteil des verfügbaren Grundwasserdargebots mit einer vom LBEG dokumentierten Verfahrensweise ermittelt worden.

Die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung eines Grundwasserkörpers gemäß § 136a Abs. 1 NWG gelten im Allgemeinen ohne weitere Nachweise als erfüllt, wenn die Summe aller Benutzungen gemäß § 4 NWG mit Auswirkungen auf die Grundwassermenge das in der anliegenden Tabelle 1 (Anlage 2) dargestellte nutzbare Grundwasserdargebot im jeweiligen Grundwasserkörper nicht überschreitet.

1.1.2 Besondere Verfahren

Bei einer beabsichtigten Überschreitung des in der Tabelle angegebenen nutzbaren Grundwasserdargebots des Grundwasserkörpers ist für diesen zu prüfen, ob die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG auch noch bei höheren Entnahmen von Grundwasser eingehalten oder künftig erreicht werden können.

In diesem Fall oder sofern i. S. einer vorausschauenden Bewirtschaftung ein konkreter Bedarf an einer höheren Ausschöpfung des verfügbaren Dargebots im Grundwasserkörper gegeben ist, sollten die unteren Wasserbehörden den Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) anfragen, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Tabellenwert für das nutzbare Dargebot unter Berücksichtigung der konkreten Situation in diesem Grundwasserkörper zu überprüfen. Dabei wird unterschieden zwischen einer differenzierteren Anwendung des o. g. vereinfachten Verfahrens zur Ermittlung des nutzbaren Grundwasserdargebots und der Anwendung weitergehender Methoden zum Nachweis der Zulässigkeit einzelner höherer Entnahmen von Grundwasser oder des verfügbaren Grundwasserdargebots gemäß dem folgenden Absatz. Bei einer differenzierteren Anwendung des Verfahrens ist unabhängig vom aktuellen Bedarf der mit vertretbarem Aufwand ermittelbare Wert anzustreben. Wenn der GLD nach dieser Überprüfung zu einem neuen Tabellenwert für das nutzbare Dargebot kommt, wird dieser vom MU im Rahmen der Fortschreibung der Tabelle 1 veröffentlicht und gilt dann für das oben beschriebene vereinfachte Verfahren. Grundsätzlich soll auch eine Fortschreibung aufgrund neuerer Erkenntnisse durch den GLD erfolgen. Basiert der Wert für das nutzbare Grundwasserdargebot, den der GLD im Rahmen weitergehender eigener Überprüfungen ermittelt oder den der Antragsteller gemäß Absatz 5 nachweist, auf der derzeit bestmöglichen Methode, wird der Wert in der Tabelle 1 entsprechend gekennzeichnet. Er entspricht dann dem verfügbaren Dargebot und ist ein Grenzwert i. S. des gemäß § 136a Abs. 1 NWG einzuhaltenden Zieles. Eine Ausnutzung von mehr als 90 v. H. dieser maximal möglichen Menge bedarf der Zustimmung des MU.

Die weitergehenden Überprüfungen, z.B. mittels Modellberechnungen, müssen die Auswirkungen einzelner höherer Entnahmen von Grundwasser oder die Ausnutzung des verfügbaren Grundwasserdargebots auf den gesamten Grundwasserkörper beurteilen lassen. Bei Nutzung großräumiger tieferer Grundwasserleiter als dem ersten Stockwerk sind die Untersuchungen je nach Erfordernis auf benachbarte Grundwasserkörper auszudehnen.

Den Nachweis, dass die Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs. 1 NWG noch eingehalten oder künftig erreicht werden können, hat der Antragsteller zu führen, wenn die zuständige Wasserbehörde den Nachweis nicht aufgrund eigener Erkenntnisse oder der GLD den Nachweis nicht zeitnah führen kann. Der GLD ist zu beteiligen. Das MU ist vom GLD über die Absicht und das Ergebnis der Untersuchung zu unterrichten.

1.2 Teilkörper

Da ein Grundwasserkörper in der Regel von mehreren unteren Wasserbehörden gemeinsam bewirtschaftet wird, ist zur Erfüllung der Ziele hinsichtlich der mengenmäßigen Bewirtschaftung gemäß § 136a Abs.1 NWG grundsätzlich eine Abstimmung untereinander erforderlich. Zur Erleichterung der gemeinsamen Bewirtschaftung ist eine Aufteilung des nutzbaren Grundwasserdargebots auf die Teilkörper unter Berücksichtigung der derzeitigen Nutzungen in Tabelle 2 erfolgt (Anlage 3 ). Für die Bewirtschaftung der Grundwasserkörper ist zunächst vom nutzbaren Dargebot der Teilkörper auszugehen. Liegt das Einzugsgebiet einer Entnahme von Grundwasser in mehreren Teilkörpern oder wird das nutzbare Dargebot eines Teilkörpers aber nicht das nutzbare Dargebot des Grundwasserkörpers überschritten, sind die Auswirkungen auf die anderen Teilkörper zu ermitteln und ist in Abstimmung mit den davon betroffenen Wasserbehörden eine Verschiebung der Mengen der Teilkörper vorzunehmen. Der GLD ist über das Ergebnis zu informieren, soweit er im betreffenden Zulassungsverfahren nicht bereits beteiligt worden ist. Die Tabelle über das nutzbare Dargebot der Teilkörper wird vom LBEG fortgeschrieben und vom MU unter www.mu.niedersachsen.de - Thema Wasser/Grundwasser - veröffentlicht.

1.3 Beschränkungen in besonderen Grundwasserkörpern bzw. Teilkörpern

Für einige Grundwasserkörper bzw. Teilkörper enthalten die Tabellen 1 und 2 noch keine Angaben zum nutzbaren Grundwasserdargebot, weil

  1. ein grenzüberschreitender Grundwasserkörper mit weniger als 25 v. H. seiner Fläche in Niedersachsen liegt und seine Bewirtschaftung mit dem Nachbarland abzustimmen ist oder
  2. ein Grundwasserkörper aufgrund des Ergebnisses der Bestandsaufnahme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) hinsichtlich seines mengenmäßigen Zustands in der Zielerreichung noch unklar oder unwahrscheinlich ist, oder
  3. das Maß der Wassergewinnung auf den Ostfriesischen Inseln wegen der besonders empfindlichen Süß-Salzwassergrenze grundsätzlich im Einzelfall bestimmt werden muss.

Diese Grundwasserkörper bzw. Teilkörper sind in den Tabellen entsprechend gekennzeichnet.

Für Entnahmen von Grundwasser in den in den Buchstaben a und b genannten Grundwasserkörpern/Teilkörpern gilt die zurzeit der Bestandsaufnahme gemäß WRRL (Bezugsjahr 2003) vorhandene Summe aller Grundwasserentnahmerechte als nutzbares Grundwasserdargebot so lange, bis durch weitere Erkenntnisse des GLD (siehe auch Nummer 1.1.2 Abs. 4) ein neuer Wert für das nutzbare Dargebot für einen Grundwasserkörper und seine Teilkörper benannt und vom MU veröffentlicht werden kann.

Daneben gibt es Grundwasserkörper, bei denen die Summe der genehmigten Entnahmen von Grundwasser über dem ermittelten nutzbaren Grundwasserdargebot liegt, aber die Bestandsaufnahme den mengenmäßig guten Zustand festgestellt hat (keine fallenden Trends bei Grundwasserganglinien etc.). Bis weitere Erkenntnisse des GLD vorliegen, gilt in Anbetracht der Bewertung gemäß Bestandsaufnahme eine Gesamtentnahme von Grundwasser in Höhe der im Bezugsjahr 2003 genehmigten Entnahmemengen zuzüglich 1 v. H. des Trockenwetterdargebots ohne weitere Untersuchungen als nutzbares Grundwasserdargebot und wird in der Tabelle 1 angegeben.

1.4 Verfahrensbeschreibung

Die Beschreibung der "Verfahrensweise zur Abschätzung des nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern und seine Aufteilung auf die Teilräume der unteren Wasserbehörden" steht im Internetportal des MU unter www.mu.niedersachsen.de unter dem Thema "Wasser/Grundwasser" zur Ansicht zur Verfügung. Das LBEG schreibt die Tabellen 1 und 2 fort.

2 Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall

Das Erfordernis der Prüfung der örtlichen Auswirkungen bei der Entnahme von Grundwasser im Einzelfall im Rahmen des Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens durch die zuständige Wasserbehörde bleibt von den Regelungen zu Nummer 1 unberührt. Der GLD ist in dem im Bezugserlass festgelegten Umfang zu beteiligen.

Entnahmen von Grundwasser dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2.2 der Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen nicht erfüllt werden. Wenn durch die Entnahme von Grundwasser Landökosysteme gefährdet werden können, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind und gemäß Artikel 5 i. V. m. Anhang II Nrn. 2.1 und 2.2 der Richtlinie 2000/60/EG der EU mitgeteilt worden sind, handelt es sich in jedem Fall um eine wesentliche Auswirkung auf den Wasserhaushalt gemäß Nummer 3 des Bezugserlasses und der GLD ist zu beteiligen. Die der EU mitgeteilten grundwasserabhängigen Landökosysteme können der Bestandsaufnahme für den Bericht 2005 an die EU zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG entnommen werden (weitere Informationen siehe unter www.mu.niedersachsen.de). Zur Beurteilung der Gefährdung dienen die im Zuge des Monitorings gewonnenen weiteren Erkenntnisse.

Bei allen Wasserrechtsanträgen für Entnahmen aus dem Grundwasser muss das Einzugsgebiet sicher bestimmt werden, um eine klare Zuordnung der Entnahmemengen zu den

Grundwasserkörpern bzw. Teilkörpern sicherzustellen. Bei Entnahmen von Grundwasser aus tieferen Grundwasserleitern als dem I. Stockwerk ist bei größeren Entnahmemengen oder komplexen hydrogeologischen Verhältnissen für die Bestimmung des Einzugsgebietes und für die Bewertung der Auswirkungen einer Entnahme von Grundwasser auf den Grundwasserhaushalt in der Regel ein Grundwassermodell zu fordern. Sofern ein vorhandenes Messnetz und die dort bereits durchgeführten Beobachtungen gesicherte Aussagen über den Einfluss einer Entnahme von Grundwasser zulassen, kann auf ein Grundwassermodell verzichtet werden.

3 Weitergehende Regelungen für einzelne Wassernutzer

Die zuständige Wasserbehörde hat im Rahmen der Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser u. a. zu prüfen, ob der mit der beantragten Nutzung verbundene Wasserbedarf mit der aus Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers vereinbar ist.

Die Vorrangstellung der öffentlichen Wasserversorgung vor anderen Grundwassernutzern muss gesichert sein.

3.1 Öffentliche Wasserversorgung

Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (im Folgenden: a. a. R. d. T.) zu errichten und zu betreiben ( § 145 NWG). Das ist der zuständigen Wasserbehörde in geeigneter Weise nachzuweisen. Bei Wasserversorgungsunternehmen, die die Anforderungen an die Qualifikation und die Organisation von Trinkwasserversorgern gemäß DVGW Arbeitsblatt W 1000 erfüllen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die a. a. R. d. T. eingehalten sind. Ein diesbezüglicher Nachweis eines Wasserversorgungsunternehmens, der freiwillig im Rahmen eines verbandlich organisierten Qualitätsmanagements erbracht wird, kann anerkannt werden. Es ist im Allgemeinen ausreichend, wenn die Einhaltung der a. a. R. d. T. der Wasserbehörde bei Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung nachgewiesen wird.

Von einer sparsamen Verwendung des Wassers kann bei der öffentlichen Wasserversorgung im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn der Bedarf für das Versorgungsgebiet wie folgt nachgewiesen wird:

3.1.1 Derzeitiges Versorgungsgebiet

Die Entnahmemenge von Grundwasser soll dem derzeitigen Bedarf zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlages und eines fünfprozentigen Trockenjahreszuschlages sowie der Rohrnetzverluste bis zu 6 v. H. und des Wasserwerkseigenverbrauchs entsprechen. Als derzeitiger Bedarf ist im Allgemeinen die höchste Verbrauchsmenge der letzten drei Jahre im Versorgungsgebiet (ohne Eigenbedarf und Rohrnetzverluste) anzusetzen, sofern nicht ein extremes Trockenjahr eingeschlossen ist. Nachweisbare Entwicklungen bei Bevölkerung und Industrie sind zu berücksichtigen.

3.1.2 Zusätzliches Versorgungsgebiet

Sofern die sonstigen Grundsätze ( § 2 NWG) und die Bewirtschaftungsziele ( § 136a Abs. 1 NWG) eingehalten sind, kann auch eine wesentliche Verbesserung der Trinkwasserqualität oder der Sicherheit oder der Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung (ökonomisch günstigere Sicherung der Wasserversorgung) beim Bedarfsnachweis im Rahmen des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens anerkannt werden. Beabsichtigt ein Wasserversorger, sich eine Erweiterungsmenge für die geplante Versorgung eines noch nicht zu seinem Versorgungsgebiet gehörenden zusätzlichen benannten Gebietes zu sichern, so soll die dafür erforderliche Erweiterungsmenge beim Bedarfsnachweis für die gesamte beantragte Entnahme von Grundwasser berücksichtigt werden, wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung der Trinkwasserqualität oder der Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung erreicht wird.

Damit soll den Wasserversorgern ein größerer Freiraum bei ihrem unternehmerischen Handeln ermöglicht werden; gleichwohl muss die Bewirtschaftung der Grundwasserressource mit den Grundsätzen des § 2 NWG im Einklang stehen. Das bedeutet, die aus der Zulassung der Erweiterungsmenge bis zur Aufnahme der Versorgung des zusätzlichen Gebietes ggf. resultierenden negativen Auswirkungen, insbesondere der mit der Sicherung einer Wassermenge verbundene Ausschluss für andere Nutzungen, müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu den angestrebten Verbesserungen stehen. Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung kann dafür unter der Bedingung erteilt werden, dass der Wasserversorger die Versorgung des zusätzlichen Gebietes innerhalb einer gesetzten Frist begonnen hat. Diese soll zehn Jahre nicht überschreiten.

3.1.3 Verbundsysteme

Beim Antrag für eine Wassergewinnungsanlage eines Verbundsystems (Versorgung eines Gebietes über mehr als eine Wassergewinnungsanlage) ist in den Fällen der Nummern 3.1.1 und 3.1.2 der Bedarf des gesamten Verbundsystems mit zu betrachten. Dabei sind nur die versorgungsspezifisch bzw. leitungshydraulisch zusammenhängenden Systemabschnitte in die Betrachtung einzubeziehen. Die sonstigen in diesem System vorhandenen Entnahmerechte und Wasserlieferverträge hat die Wasserbehörde vom Antragsteller anzufordern.

3.2 Landwirtschaft und Eigenwasserversorgung der Industrie

Der Wasserbedarf ist vorrangig aus entsprechend leistungsfähigen Oberflächengewässern oder oberflächennahem Grundwasser zu decken. Dies gilt jedoch nur, soweit eine Entnahme aus Oberflächengewässern oder oberflächennahem Grundwasser wasserwirtschaftlich und ökologisch vertretbar und mit dem Verwendungszweck vereinbar ist. Ist durch die Entnahme von oberflächennahem Grundwasser zu erwarten, dass die Anforderungen gemäß Nummer 2.2 Anlage 9 zu § 11 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen nicht erfüllt werden können, kann das Wasser bei entsprechenden Nachweisen aus tieferen Grundwasserleitern entnommen werden.

Zum Schutz des Grundwassers ist der Fassungsbereich der Gewinnungsanlage vor Verunreinigungen zu schützen. Die zuständige Wasserbehörde hat den Schutz durch entsprechende Auflagen in der Erlaubnis oder Bewilligung sicherzustellen. Dazu kommen Maßnahmen in Anlehnung an die betrieblichen Schutzmaßnahmen für die Schutzzone I gemäß Arbeitsblatt W 101 des DVGW sowie bauliche Maßnahmen beim Brunnenbau in Betracht.

3.2.1 Bedarfsnachweis der Landwirtschaft

Der Wasserbedarf der Landwirtschaft für die Feldberegnung ist im Einzelfall (für Einzelbetriebe oder Beregnungsverbände) nachzuweisen. Dabei sind Möglichkeiten einer rationellen und ökonomischen Wasserverwendung und die nach Witterung stark schwankenden Bedarfsmengen zu berücksichtigen. Das schließt auch den Einsatz sparsamer Beregnungsmaschinen, die den a. a. R. d. T. entsprechen, ein. Für den Bedarfsnachweis wird eine Stellungnahme der landwirtschaftlichen Fachbehörde oder einer von ihr empfohlenen Beratungseinrichtung empfohlen. In der Praxis hat sich als Wert für die zulässige Entnahmemenge von Grundwasser ein Maximalwert für einen Sieben-Jahres-Zeitraum bei variabler Jahresmenge in der wasserrechtlichen Erlaubnis bewährt. Bei der Verlängerung bestehender Entnahmerechte sind die tatsächlichen Entnahmen der Vergangenheit als Vergleichsgröße zu würdigen.

Die Wasserbehörde soll den Antragsteller auf eine sparsame Wasserverwendung hinweisen. Von einer sparsamen Verwendung des Wassers für die Feldberegnung kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn die Beregnung auf der Grundlage von Bodenfeuchtemessungen oder Berechnungen der klimatischen Wasserbilanz erfolgt. Hierzu geben die "Hinweise zum Einsatz der Feldberegnung" des Fachverbandes Feldberegnung praktikable Hilfen.

3.2.2 Bedarfsnachweis der Industrie

Industriebetriebe mit eigener Wasserversorgung müssen für ihren Antrag ebenfalls den konkreten Bedarf unter Beachtung des tatsächlichen Verbrauchs, bzw. unter Darlegung der konkret geplanten Maßnahme, nachweisen. Möglichkeiten der rationellen Wasserverwendung wie z.B. Kreislaufführung sind dabei zu berücksichtigen.

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Übersicht der Gebietskörperschaften mit UWB  Anlage 1

 

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Nutzbares Dargebot der Grundwasserkörper Anlage 2

 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
3_01 NI01_19 Obere Ems links
(Plantlünner Sandebene West)
76,29 78 18,7 11,1 0,16 2,94 3,10 0 0 0 0
3_02 NI01_01 Speller Aa 110,92 47 28,2 16,6 0,16 3,40 3,56 0 0 0 0
3_03 NI01_02 Große Aa 424,16 70 104,3 62,8 5,97 16,44 22,41 0 0 0 0
3_05 NI01_16 Niederung der Oberen Ems
(Greven/Ladbergen)
37,16 8 6,9 3,8 1,07     1 0 0 0
3_06 NI01_15 Niederung der oberen Ems
(Sassenberg/Versmold)
120,38 25 24,0 13,8 5,19 1,51 6,70 0 0 0 0
3_15 NI01_03 Teutoburger Nordwest (Wald) 45,66 43 7,3 3,5 1,65 0,36 2,01 0 0 0 0
36_01 NI02_08 Hase links
Lockergestein
1011,06 98 212,8 122,4 18,1 24,15 42,25 0 0 0 0
36_02 NI02_05 Hase rechts Festgestein 284,15 100 45,6 25,6 16,1 1,56 17,66 0 0 0 0
36_03 NI02_06 Hase links Festgestein 247,16 76 41,7 22,3 12,9 1,50 14,40 0 0 0 0
36_04 NI02_07 Teutoburger Wald Hase 31,65 59 5,1 2,4 0,4 0,47 0,87 0 0 0 0
36_05 NI02_04 Hase Lockergestein rechts 1419,76 100 330,4 193,7 23,9 47,47 71,37 0 0 0 0
37_01 NI02_10 Mittlere Ems Lockergestein links 659,85 100 121,2 76,9 6,4 20,80 27,20 0 0 0 0
37_02 NI02_09 Mittlere Ems Lockergestein rechts 1 126,42 100 27,5 16,2 10,3 1,38 11,68 0 0 0 0
37_03 NI02_03 Mittlere Ems Lockergestein rechts 2 771,61 100 166,4 105,0 12,6 27,37 39,97 0 0 0 0
38_01 NI02_02 Leda Jümme Lockergestein links 921,37 100 171,3 106,2 27,6 23,29 50,89 0 0 0 0
38_02 NI02_01 Leda Jümme Lockergestein rechts 1252,67 100 230,3 140,3 29,4 31,93 61,33 0 0 0 0
39_01 NI03_01 Borkum 31,02 99 3,4 1,7 1,2     0 0 1 1
39_02 NI03_02 Juist 12,54 97 1,7 1,0 0,4     0 0 1 1
39_03 NI03_03 Norderney 24,65 96 4,0 2,3 1,6     0 0 1  
39_04 NI03_04 Baltrum 6,44 99 1,0 0,6 0,0     0 0 0  
39_05 NI03_05 Langeoog 19,25 98 2,5 1,5 0,8     0 0 1  
39_06 NI03_06 Spiekeroog 16,43 99 2,0 1,1 0,2     0 0 1  
39_07 NI03_07 Wangerooge 6,80 83 1,0 0,6 0,0     0 0 0  
39_08 NI03_08 Norderland/Harlinger Land 799,89 100 112,0 64,3 11,6 10,31 21,91 0 0 0  
39_09 NI03_09 Untere Ems rechts 1135,00 100 147,7 86,4 19,6 13,00 32,60 0 0 0  
39_10 NI03_10 Untere Ems Lockergestein links 268,51 100 14,6 8,5 2,6     0 1 0  
4_2001 NI08_01 Leine Lockergestein rechts 418,69 100 67,5 31,0 18,3 3, 21,42 0 0 0  
4_2002 NI08_02 Leine mesozoisches Festgestein rechts 4 94,67 100 11,0 5,6 4,0 0,27 4,27 0 0 0 0
4_2003 NI08_03 Innerste mesozoisches Festgestein rechts 434,27 100 58,3 28,1 3,7 5,72 9,42 0 0 0 0
42004 NI08_04 Innerste Harzpaläozoikum 193,81 100 50,9 24,0 1,0 5,47 6,47 0 0 0 0
4_2005 NI08_05 Innerste mesozoisches Festgestein links 633,84 100 91,1 49,4 16,8 7,02 23,82 0 0 0 0
4_2006 NI08_06 Leine mesozoisches Festgestein rechts 3 214,61 100 28,8 15,8 4,0 2,92 6,92 0 0 0 0
4_2007 NI08_07 Leine mesozoisches Festgestein rechts 2 309,76 100 44,6 15,6 4,0 2,59 6,59 0 0 0 0
42008 NI08_08 Rhume Harzpaläozoikum 329,52 100 86,4 39,1 5,4 7,77 13,17 0 0 0 0
4_2009 NI08_09 Rhume mesozoisches Festgestein rechts 358,39 100 61,8 13,5 11,60 0,14 11,74 0 0 1 0
4_2010 NI08_10 Rhume mesozoisches Festgestein links 348,20 69 36,3 7,3 1,8 1,22 3,02 0 0 0 0
4_2012 NI08_12 Obere Eichsfelder Buntsandsteinscholle 2,79 1 0,3 0,0 0,00     1 0 0 0
4_2013 NI08_13 Leine mesozoisches Festgestein rechts 1 319,73 97 35,8 8,8 13,15 0,09 13,24 0 0 1 0
4_2014 NI08_14 Leine mesozoisches Festgestein links 1 838,79 98 128,4 46,5 14,7 6,94 21,64 0 0 0 0
4_2015 NI08_15 Leine mesozoisches Festgestein links 2 948,23 100 142,1 70,6 15,3 12,76 28,06 0 0 0 0
4_2016 NI08_16 Leine Lockergestein links 606,53 100 79,1 34,0 25,7 1,78 27,48 0 0 0 0
4_2101 NI07_01 Örtze Lockergestein rechts 792,38 100 149,7 73,7 15,4 14,00 29,40 0 0 0 0
4_2102 NI07_02 Örtze Lockergestein links 1330,29 100 250,2 125,1 41,0 23,95 64,95 0 0 0 0
4_2103 NI07_03 Ise Lockergestein rechts 214,10 97 31,3 17,3 9,9     0 1 0 0
4_2104 NI07_04 Ise Lockergestein links 527,29 96 66,0 16,7 32,89     0 1 1 0
4_2105 NI07_05 Obere Aller mesozoisches Festgestein rechts 0,76 0 0,0 0,0 0,00     1 0 0 0
4_2106 NI07_06 Obere Aller mesozoisches Festgestein links 257,17 71 25,8 10,3 2,6 1,82 4,42 0 0 0 0
4_2107 NI07_07 Oker mesozoisches Festgestein rechts 932,92 83 83,1 34,3 40,82 0,34 41,16 0 0 1 0
4_2108 NI07_08 Oker Harzpaläozoikum 188,90 75 51,9 24,5 3,1 4,96 8,06 0 0 0 0
4_2109 NI07_09 Oker mesozoisches Festgestein links 275,39 100 31,3 14,7 11,2 0,28 11,48 0 0 0 0
4_2110 NI07_10 Obere Aller Lockergestein links 262,94 100 35,1 14,5 6,2 1,63 7,83 0 0 0 0
4_2111 NI07_11 Oker Lockergestein links 65,30 100 9,7 5,2 2,3 0,81 3,11 0 0 0 0
4_2112 NI07_12 Oker Lockergestein rechts 111,08 100 17,1 8,2 7,84 0,08 7,92 0 0 1 0
4_2113 NI07_13 Wietze/Fuhse Festgestein 420,10 100 52,4 25,0 2,1 5,36 7,46 0 0 0 0
4_2114 NI07_14 Fuhse mesozoisches Festgestein rechts 195,32 100 21,7 9,1 1,3 1,86 3,16 0 0 0 0
4_2115 NI07_15 Fuhse Lockergestein rechts 461,14 100 69,4 36,3 22,8     0 1 0 0
4_2116 NI07_16 Wietze/Fuhse Lockergestein 981,29 100 156,3 78,7 86,41     0 1 1 0
4_2201 NI09_01 Böhme Lockergestein rechts 700,36 100 152,0 88,3 25,9 17,56 43,46 0 0 0 0
4_2202 NI09_02 Böhme Lockergestein links 324,56 100 72,7 38,8 6,1 9,60 15,70 0 0 0 0
4_2203 NI09_03 Untere Aller Lockergestein links 467,54 100 74,0 37,1 5,1 7,69 12,79 0 0 0 0
4_2301 NI04_01 Talaue der Weser südlich Wiehengebirge 34,15 29 5,5 2,3 4,23 0,02 4,25 0 0 1 0
4_2302 NI04_02 Oberweser-Hameln 349,41 100 51,1 23,5 24,85 0,24 25,09 0 0 1 0
4_2303 NI04_03 Vogler Solling Barmwald 937,37 94 146,4 69,9 26,6 9,11 35,71 0 0 0 0

 

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
4_2304 NI04_04 Obere Weser mesozoisches Festgestein links 1 2,06 2 0,3 0,0 0,0     1 0 0 0
4_2305 NI04_10 Beverunger Trias 0,04 0 0,0 0,0 0,00     1 0 0 0
4_2308 NI04_13 HöxteranerTrias 6,38 4 1,0 0,3 0,00     1 0 0 0
4_2309 NI04_14 Ottensteiner Hochfläche 153,35 93 21,5 10,7 3,2 1,68 4,88 0 0 0 0
4_2310 NI04_15 Südlippisches Triasgebiet 100,34 21 14,1 7,8 3,2     1 0 0 0
4_2312 NI04_17 Nordlippische Triasgebiete 202,49 42 27,1 12,3 20,59 0,12 20,71 0 0 1 0
4_2314 NI04_19 Östlicher Teutoburger Wald 2,77 2 0,4 0,2 0,0     1 0 0 0
4_2317 NI04_22 Südliche Herforder Mulde 92,47 24 16,9 8,4 0,2     1 0 0 0
4_2318 NI04_23 Werre mesozoisches Festgestein 82,81 95 10,4 5,5 1,4 0,91 2,31 0 0 0 0
4_2320 NI04_25 Nördliche Herforder Mulde 15,10 7 2,0 1,1 0,0     1 0 0 0
4_2401 NI05_01 Wümme Lockergestein rechts 1138,45 100 159,9 91,3 7,9 18,69 26,59 0 0 0 0
4_2402 NI05_02 Wümme Lockergestein links 1212,62 100 219,9 130,9 19,1 24,11 43,21 0 0 0 0
4_2403 NI05_03 Mittlere Weser Lockergestein rechts 493,86 97 68,7 33,5 19,7 3,60 23,30 0 0 0 0
4_2404 NI05_04 Mittlere Weser Festgestein rechts 280,63 76 41,8 18,3 12,3 0,72 13,02 0 0 0 0
4_2406 NI05_06 Große Aue Wiehengebirge 0,25 1 0,0 0,0 0,00     1 0 0 0
4_2407 NI05_07 Mittlere Weser Lockergestein links 1 1,81 1 0,3 0,1 0,00     1 0 0 0
4_2408 NI05_08 Große Aue Lockergestein 0,94 1 0,2 0,1 0,0     1 0 0 0
4_2409 NI05_09 Petershäger Kreide 0,02 0 0,0 0,0 0,0     1 0 0 0
4_2410 NI05_10 Kreideschichten zwischen Stemwede und Petershagen 17,66 9 3,3 1,8 0,0     1 0 0 0
4_2411 NI05 11 Mittlere Weser Lockergestein links 1 104,58 79 16,6 8,0 0,9 2,12 3,02 0 0 0 0
4_2412 NI05_12 Große Aue Lockergestein rechts 399,26 86 51,3 28,0 2,7 6,24 8,94 0 0 0 0
4_2413 NI05_13 Große Aue Lockergestein links 614,01 87 96,8 48,2 7,9 9,54 17,44 0 0 0 0
4_2414 NI05_14 Mittlere Weser Lockergestein links 2 489,93 100 74,1 37,8 3,1 7,63 10,73 0 0 0 0
4_2415 NI05_15 Ochtum Lockergestein 957,24 100 167,5 100,6 32,15 13,07 45,22 0 0 0 0
4_2501 NI06_01 Untere Weser Lockergestein rechts 1411,84 100 224,0 115,3 50,7 11,49 62,19 0 0 0 0
4_2502 NI06_02 Hunte Lockergestein rechts 1281,72 95 192,4 115,2 32,0 17,68 49,68 0 0 0 0
4_2503 NI06_03 Hunte Festgestein rechts 28,64 91 2,8 1,2 0,6 0,13 0,73 0 0 0 0
4_2504 NI06_04 Hunte Festgestein links 86,59 100 11,0 5,1 1,5 0,81 2,31 0 0 0 0
4_2505 NI06_05 Hunte Lockergestein links 1238,88 100 197,9 112,1 23,9 19,73 43,63 0 0 0 0
4_2506 NI06_06 Untere Weser Lockergestein links 588,83 100 22,5 10,1 0,3 0,40 0,70 0 0 0 0
4_2507 NI06_07 Jade Lockergestein links 1067,17 100 144,0 84,4 38,7 3,82 42,52 0 0 0 0
928_06 928_06 Niederung der Dinkel 109,84 26 29,7 17,6 0,0033 3,92 3,92 0 0 0 0
928_07 928_07 Niederung der Vechte 35,12 17 8,0 4,6 0     1 0 0 0
928_10 928_10 Ochtruper Sattel 4,24 5 0,4 0,2 0     1 0 0 0
928_23 928_23 Niederung der Vechte rech 454,28 99 120,9 74,3 10,45 17,26 27,71 0 0 0 0
928_24 928_24 Niederung der Vechte link 74,24 100 18,4 11,1 1,228 2,21 3,43 0 0 0 0
928_25 928_25 Bentheimer Berg 40,34 100 7,3 4,3 0,8986 0,81 1,71 0 0 0 0
928_26 928_26 Untere Vechte links 154,79 86 42,3 25,9 0,589 7,32 7,91 0 0 0 0
928_27 928_27 Itter 76,67 42 23,0 13,9 4,52 2,79 7,31 0 0 0 0
928_28 928_28 Grenzaa 106,00 100 18,4 11,3 1,19 3,04 4,23 0 0 0 0
NI10_01 NI10_01 Jeetzel Lockergestein rechts 453,61 62 39,0 9,1 3,8 0,21 4,01 0 0 0 0
NI10_02 NI10_02 Zehrengraben 143,09 36 7,2 0,8 1,29 0,01 1,30 0 0 1 0
NI10_05 NI10_05 Jeetzel Lockergestein links 610,84 85 68,7 22,2 15,5     0 1 0 0
NI11_01 NI11_01 Ilmenau Lockergestein rechts 1441,67 98 210,9 79,3 41,4     0 1 0 0
NI11_02 NI11_02 Ilmenau Lockergestein links 1519,32 100 283,4 135,6 53,1 21,14 74,24 0 0 0 0
NI11_03 NI11_03 Este Seeve Lockergestein 958,85 87 192,2 103,9 49,8 15,27 ,07 0 0 0 0
NI11_04 NI11_04 Lühe Schwinge Lockergestein 505,30 100 86,4 50,2 14,1 7,69 21,79 0 0 0 0
NI11_05 NI11_05 Land Kehdingen Lockergestein 210,21 100 9,0 5,1 0,3 0,11 0,41 0 0 0 0
NI11_06 NI11_06 Oste Lockergestein rechts 923,03 100 155,0 90,9 11,7 14,90 26,60 0 0 0 0
NI11_07 NI11_07 Oste Lockergestein links 825,77 100 132,3 74,9 9,9 12,51 22,41 0 0 0 0
NI11_08 NI11_08 Land Hadeln Lockergestein 634,03 100 79,2 41,1 11,6 3,13 14,73 0 0 0 0
NIBO_01 NIBO_01 Bode-Harzpaläozoikum 50,05 6 12,9 5,9 0,84     1 0 0 0
NIBO_02 NIBO_02 Bode 208,84 24 13,8 5,8 1,2003     1 0 0 0
NIBO_03 NIBO_03 Bode 28,04 3 1,0 0,2 4     1 0 1 0
NIFU_01 NIFU_01 Fulda 97,86 26 13,1 1,9 0 0,46 0,46 0 0 0 0
NIME_01 NIME_01 Elbe -Amt Neuhaus 230,73 34 20,1 1,7 0,849 0,16 1,01 0 0 0 0
NIME_02 NIME_02 Milde-Biese-Aland 3,12 1 0,1 0,0 0     1 0 0 0
NIME_03 NIME_03 Ohre-Tanger 142,19 16 17,2 3,7 8,95     1 1 1 0
NIUN_01 NIUN_01 Unstrut 98,55 26 22,3 9,8 1,24 1,98 3,22 0 0 0 0
NIUN_02 NIUN_02 Unstrut 23,87 5 3,5 1,5 0,05     1 0 0 0
NIUN_03 NIUN_03 Unstrut 4,44 2 0,6 0,3 0     1 0 0 0
NIWE_01 NIWE_01 Werra 46,45 42 6,4 1,4 0,65 0,14 0,79 0 0 0 0
NIWE_02 NIWE_02 Werra 12,53 21 1,6 0,3 0,0144     1 0 0 0
1) Bezeichnung der GWK

2) Land-ID des GWK

3) Name des GWK

4) Fläche des GWK in NDS [km2]

5) Flächenanteil des GWK in NDS (%)

6) Grundwasserdargebot, abgeschätzt nach Growa05 [Mio m3/a]

7) Trockenwetterdargebot [Mio m3/a]

8) genehmigte Entnahmemengen [Mio. m3/a]

9) Nutzbare Dargebotsreserve [Mio m3/a]

10) Nutzbares Dargebot (Mio m3/a)

11) a) GWK mit einem Flächenanteil in NDS < 25 %

12) b) GWK mit unklarer/ unwahrscheinlich er Zielerreichung nach Bestandsaufnahme

13) c) GWK mit nicht ausreichend geklärter Dargebotssituation

14) d) GWK liegt auf einer der sieben Ostfriesischen Inseln

weiter .

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(Stand: 27.06.2018)

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