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Regelwerk

Fischgewässerqualitätsverordnung - Verordnung über die Qualitätsanforderungen an Fischgewässer 1

Vom 5. September 1997
(GVBl. Nr. 18 vom 12.09.1997 S. 407; 29.11.2004 S. 556aufgehoben)


Neuregelung

Auf Grund des § 2b Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 20. August 1990 (Nds. GVBl. S. 371), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Gewässer und Gewässerteile, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um die Qualität von Fischgewässern sicherzustellen. Ausgenommen sind Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten aus der Familie der Karpfen (Cyprinidae) oder anderer Arten, wie Hecht (Esox lucius), Barsch (Perca fluviatilis) und Aal (Anguilla anguilla), leben oder leben können.

(2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen i Fischarten wie Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta), Aesche (Thymallus thymallus) und aus der Gruppe der Renken (Coregonus) leben oder leben können.

§ 3 Qualitätsanforderungen

(1) Die in Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 2 sind als Grenzwerte einzuhalten. Die Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 2 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(3) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen auf diese Parameter nicht zu erwarten sind.

§ 4 Ausnahmen

Ausnahmen von den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 sind nur zulässig, wenn

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(0)" gekennzeichnet sind, außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen oder
  2. die in Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 5 Überwachung

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 ist nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen.

(2) Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in Anlage 2 festgelegt. Der Landbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz kann andere, gleichwertige Verfahren anerkennen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2

.

Verzeichnis der bezeichneten Fischgewässer Erläuterungen: Anlage 1
(zu § 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 3)
Name des
Gewässers
Gewässerstrecke Bemer-
kung
von bis
Aller Gifhorn Min die Weser Cyp
Böhme Quelle M Warnau Sal
Böhme M Warnau M in die Aller Cyp
Delme Quelle Delmenhorst Sal
Delme Delmenhorst M in die Ochtum Cyp
Else Melle Landesgrenze NRW Cyp
Emmer Landesgrenze NRW M in die Weser Sal
Ems Landesgrenze NRW Wehr Herbrum Cyp
Este Heimbruch M in die Elbe Cyp
Fuhse Quelle M in die Aller Cyp
Geeste Quelle Landesgrenze Bremen Cyp
Gerdau Quelle M in die Ilmenau Sal
Große Aa Quelle M in die Ems Cyp
Große Aue Landesgrenze NRW M in die Weser Cyp
Hache Quelle M in die Ochtum Sal
Hamme Quelle Landesgrenze Bremen Cyp
Hase Quelle M Aubach Sal
Hase M Aubach Min die Ems Cyp
Hunte Mittellandkanal M in die Weser Cyp
Ilmenau Uelzen/Veerßen Bockelsberg Sal
Ilmenau Bockelsberg M in den Ilmenau-Kanal Cyp
Innerste Quelle M Neile Sal
Innerste M Neile M in die Leine Cyp
Ise Rumstorf M in die Aller Cyp
Leine M Rase M in die Aller Cyp
Luhe Quelle M in die Ilmenau Sal
Lune Quelle Fleeste Cyp
Meerbach Düsselburger Wall Min die Weser Cyp
Neue Aue Quelle M in die Aller Cyp
Ochtum M Hache Landesgrenze Bremen Cyp
Oder Quelle M in die Rhume Sal
Oker Quelle Vienenburg Sal
Oker Vienenburg M in die Aller Cyp
Örtze Quelle Min die Aller Sal
Oste Quelle Zeven Sal
Oste Zeven Osten Cyp
Rhume Gieboldehausen M in die Leine Cyp
Schunter Beienrode M in die Oker Cyp
Siede Quelle M in die Große Aue Cyp
Soeste Quelle M in das Barßeler Tief Cyp
Söse Quelle M in die Rhume Sal
Sule Quelle M in die Große Aue Cyp
Weser Hann. Münden Landesgrenze Bremen Cyp
Wörpe Quelle Landesgrenze Bremen Cyp
Wümme Quelle M Veerse Sal
Wümme M Veerse Landesgrenze Bremen Cyp
 Sal = Salmonidengewässer
Cyp = Cyprinidengewässer
M = Mündung

.

  Parameter zur Einstufung der Fischgewässer Anlage 2
(zu den § § 3 bis 5)
Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Tempe-
ratur (°C)
1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Temperaturmessung Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden.
  1,5°C   3°C
überschreiten.
Die zuständige Behörde kann geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen treffen, soweit sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben.

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:

  21,5 (0)
10 (0)
  28 (0)
10 (0)
Der Temperaturgrenzwert von 10°C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, die sich für solche Arten eignen.
Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 v. H. der Fälle (Messungen) zeitlich überschritten werden.
2. Gelöster Sauerstoff (mg/lO2) 50 v.H. ≥ 9
100 v.H. ≥ 7
50 v.H. ≥ 9 50 v.H. ≥ 8
100 v.H. ≥ 5
50 v.H. ≥ 7 Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wendet die zuständige Behörde § 5 Abs. 1 an. Sie muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wendet die zuständige Behörde § 5 Abs. 1 an. Sie muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
3. pH   6 bis 9 (0) 3   6 bis 9 (0) 3 Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Wertes Monatlich  
4. Schweb-
stoffe (mg/l)
≤ 25 (0)   ≤ 25 (0)   Filtration über Filtermembran 0,45 µ m oder Zentrifugieren (Mindestzeit fünf Minuten, durchschnitt- hehe Beschleunigung 2800 bis 3200 g) Trocknen bei 105°C und Wiegen   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5 (mg/l O2) ≤ 3   ≤ 6   Bestimmung des O2 nach Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20° ± 1° C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden)    
6. Gesamt-
phosphor
(mg/l P)
        Molekulare Absorptions- spektrophotometrie Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 m kann folgende Formel angewandt werden:

L ≤ 10 (Z/Tw) x 1 + √ Tw)

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr

Z = Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

 
7. Nitrite
(mg/l NO2)
≤ 0,01   ≤ 0,03   Molekulare Absorptions-
spektrophotometrie
   
8. Phenol-
haltige Verbin-
dungen (mg/l C4H5OH)
  4   4 Geschmacksprüfung   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind.
9. Ölkohlen- wasserstoffe   5   5 Visuelle Prüfung Geschmacksprüfung Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.
10 Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH3) ≤ 0,005 ≤ 0,025 ≤ 0,005 ≤ 0,025 Molekulare Absorptions-
spektrophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauches durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammo-
nium insgesamt (mg/l NH4)
≤ 0,04 ≤ 1 6 ≤ 0,2 ≤ 1 6
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   ≤ 0,005   ≤ 0,005 DPD-Methode (Diäthyl-p- Phenylendiamin) Monatlich Die I-Werte entsprechend pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   ≤ 0,3   ≤ 1,0 Atomabsorptions-
spektrometrie
Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.
Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte im Anhang.
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) ≤ 0,04   ≤ 0,04   Atomabsorptions-
spektrometrie
  Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.
Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte im Anhang.
 Abkürzungen:

G = Richtwert
I = Imperativer Wert (Grenzwert)
(0)= Abweichungen gemäß § 4 sind möglich.

 

.

  Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Anhang
(zu Anlage 2 Nm. 13 und 14)

Gesamtzink

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn)

Cyprinidengewässer (mg/l Zn)

0,03

0,3

0,2

0,7

0,3

1,0

0,5

2,0

Gelöstes Kupfer

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 300
mg/l Cu 0,005* 0,022 0,04 0,112

_____________________________________________ 

*) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), hier abgedruckt unter F 13 (B 13).

2) Ausgabe des GVBl. vom 12.09.1997.

3) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderung die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

4) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

5) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie

6) Bei Temperaturen von weniger als 10°C ist ein Wert bis zu 3 mg/ zulässig, wenn sich dadurch keine schädlichen Folgen für eine ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben.

Allgemeine Bemerkung:
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in dieser Anlage in Betracht gezogenen oder nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

ENDE


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