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WEmErklVO - Verordnung über wasserrechtliche Emissionserklärungen *
- Niedersachsen -
Vom 6. Februar 2003
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 14.02.2003 S. 73; 24.08.2006 S. 434aufgehoben)
Aufgrund des § 31g Abs. 2, auch in Verbindung mit § 151b Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes ( NWG) in der Fassung vom 26. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), wird verordnet:
§ 1 Umfang der Emissionserklärung
(1) Erklärungspflichtig ist
wenn die Abwässer einer Betriebseinrichtung mit einer oder mehreren Anlagen nach der Anlage 1, die die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) erfüllen, und einem in der Anlage 1 zugeordneten Verfahren entstammen sowie einen Schwellenwert nach der Anlage 2 überschreiten.
(2) Wechselt die Person des Einleiters während des Kalenderjahres, so sind der vorherige Einleiter und der neue Einleiter jeweils Erklärungspflichtig, wenn im Kalenderjahr ein Schwellenwert nach der Anlage 2 insgesamt überschritten wird. Der vorherige und der neue Einleiter können eine gemeinsame Emissionserklärung abgeben.
(3) Leiten nach Absatz 1 Erklärungspflichtige Abwasser in die private Abwasseranlage eines Dritten ein, so können sie die Erklärungspflicht auf den Dritten mit dessen Zustimmung übertragen. Die Erklärungspflicht bezieht sich in diesem Fall auf die Emissionen aus der Abwasseranlage in ein Gewässer, die die maßgeblichen Schwellenwerte nach der Anlage 2 übersteigen.
§ 2 Inhalt und Form der Emissionserklärung
(1) In der Emissionserklärung sind die emittierten Stoffe, bei denen der Schwellenwert nach der Anlage 2 überschritten wird, anzugeben. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Emissionserklärung nach der Anlage 3.
(2) Auf Verlangen der Behörde, die die Erlaubnis oder die Genehmigung für die Einleitung erteilt hat, ist die Emissionserklärung in elektronischer Form abzugeben.
§ 3 Erklärungszeitraum
(1) Die Emissionserklärungen sind für die Jahre 2002 und 2004 und darauf folgend für jedes dritte Kalenderjahr abzugeben. Die Behörde, die die Erlaubnis oder die Genehmigung für die Einleitung erteilt bat, befreit von der Erklärungspflicht für das Jahr 2002, wenn ihr die entsprechenden Angaben für das Jahr 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.
§ 4 Ermittlung der Emission
(1) Die Emissionen sind zu ermitteln durch
(2) Auf Verlangen der Behörde, die die Erlaubnis oder die Genehmigung für die Einleitung erteilt hat, sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethode anzugeben. Die Unterlagen über die Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind nach Abgabe der Emissionserklärung vier Jahre lang aufzubewahren.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlagen und Verfahren | Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) |
Anlagen | Verfahren | NOSE- P-Kode |
Energiewirtschaft | ||
Verbrennungsanlagen > 50 MW | Verbrennungsprozesse > 300 MW | 101.01 |
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW | 101.02 | |
Verbrennung in Gasturbinen | 101.04 | |
Verbrennung in stationären Maschinen | 101.05 | |
Mineralöl- und Gasraffinerien | Verarbeitung von Erdölprodukten | 105.08 |
Kokereien | Herstellung von Koks in Kokereiöfen | 104.08 |
Kohlevergasungs- und Verflüssigungsanlagen | Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe | 104.08 |
Herstellung und Verarbeitung von Metallen | ||
Anlagen der Metallindustrie, | Primär- und Sekundärherstellung von Metallen oder Sintern | 104.12 |
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, | Charakteristische Verfahren zur Herstellung von Metallen oder Metallerzeugnissen | 105.12 |
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen | Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen in allgemeinen Herstellungsverfahren | 105.01 |
Bergbau | ||
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (> 500 t/Tag), Kalk (> 50 t/Tag), Glas (> 20 t/Tag), Mineralien (> 20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag) |
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen | 104.11 |
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest | Herstellung von Asbest oder von Erzeugnissen aus Asbest | 105.11 |
Chemische Industrie | ||
Chemieanlagen zur Herstellung organischer chemischer Grundstoffe | Herstellung organischer Chemikalien | 105.09 |
Herstellung organischer Produkte unter Verwendung von Lösungsmitteln | 107.03 | |
Chemieanlagen zur Herstellung anorganischer chemischer Grundstoffe oder Düngemittel | Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel | 105.09 |
Chemieanlagen zur Herstellung von Bioziden oder Explosivstoffen |
Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen | 105.09 |
Chemieanlagen zur Herstellung von Arzneimitteln | Herstellung von Arzneimitteln unter Verwendung von Lösungsmitteln | 107.03 |
Abfallbehandlung | ||
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsabfall (>3 t/Tag) |
Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Siedlungsabfall, auch Pyrolyse | 109.03 |
Deponierung | 109.06 | |
Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung | 109.07 | |
Rückgewinnung oder Verwertung von Abfallstoffen | 105.14 | |
Anlagen zur Beseitigung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen > 50 t/Tag), Deponien (> 10 t/Tag) |
Deponierung | 109.06 |
Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung | 109.07 | |
Sonstige Industriezweige | ||
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag) | Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier oder Pappe | 105.07 |
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) | Herstellung von Textilien oder Textilerzeugnissen | 105.04 |
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) | Herstellung von Leder oder Ledererzeugnissen | 105.05 |
Schlachthöfe (> 50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag) |
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen oder Getränken | 105.03 |
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfallen (>10 t/Tag) | Verbrennung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, auch Pyrolyse | 109.03 |
Deponierung | 109.06 | |
Wiederverwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen | 105.14 | |
Anlagen zur Aufzucht von Geflügel (> 40.000 Plätze), Schweinen (> 2000 Plätze) oder Zuchtsäuen (> 750 Plätze) | Tierhaltung | 110.04 |
Dungentsorgung | 110.05 | |
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösemitteln, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen 107.04 (> 200 t/Jahr) | Auftragen von Farbe | 107.01 |
Entfetten, chemische Reinigungen und Herstellung elektronischer Bauteile | 107.02 | |
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder | 107.03 | |
Industrielle Druckvorgänge | 107.04 | |
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit | Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit | 105.09 |
Erklärungsrelevante Stoffe und ihre Schwellenwerte | Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1) |
1 | Nährstoffe | ||
Summe - Stickstoff | als N | 50.000 | |
Summe-Phosphor | als P | 5000 | |
2 | Metalle und Verbindungen | ||
Arsen und Verbindungen | als As - gesamt | 5 | |
Cadmium und Verbindungen | als Cd - gesamt | 5 | |
Chrom und Verbindungen | als Cr - gesamt | 50 | |
Kupfer und Verbindungen | als Cu - gesamt | 50 | |
Quecksilber und Verbindungen | als Hg - gesamt | 1 | |
Nickel und Verbindungen | als Ni - gesamt | 20 | |
Blei und Verbindungen | als Ph - gesamt | 20 | |
Zink und Verbindungen | als Zn - gesamt | 100 | |
3 | Chlorhaltige organische Stoffe | ||
1 ,2-Dichlorethan (DCE) | 10 | ||
Dichlormethan (DCM) | 10 | ||
Chloralkane (C10-13) | 1 | ||
Hexachlorbenzol (HCB) | 1 | ||
Hexachlorbutadien (HCBD) | 1 | ||
Hexachlorcyclohexan (HCH) | 1 | ||
Halogenhaltige organische Verbindungen | als AOX | 1 000 | |
4 | Sonstige Organische Verbindungen | ||
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole | als BTEX | 200 | |
Bromierte Diphenylether | 1 | ||
Organische Zinnverbindungen | als gesamt Sn | 50 | |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 5 | ||
Phenole | als gesamt C | 20 | |
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) | als gesamt C oder CSB/3 | 50.000 | |
5 | Sonstige Verbindungen | ||
Chloride | als gesamt Cl | 2.000.000 | |
Cyanide | als gesamt CN | 50 | |
Fluoride | als gesamt F | 2000 |
Inhalt der Emissionserklärung | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1) |
In der Emissionserklärung ist anzugeben:
Die Emissionserklärung ist vom Einleiter zu unterschreiben, wenn sie in nicht elektronischer Form abgegeben wird.
In den Fällen des § 1 Abs. 2 muss die Emissionserklärung die Angaben über die Betriebseinrichtungen (Nummer 2) und die Anlagenzuordnung (Nummer 3) für alle in die Abwasseranlage einleitenden Anlagen der Betriebseinrichtungen enthalten.
ENDE |
* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Schadstoffemissionsregisters EPER (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).
** Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 3. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 63. 31.
(Stand: 18.12.2024)
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