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Regelwerk

WEmErklVO - Verordnung über wasserrechtliche Emissionserklärungen *
- Niedersachsen -

Vom 6. Februar 2003
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 14.02.2003 S. 73; 24.08.2006 S. 434aufgehoben)


Aufgrund des § 31g Abs. 2, auch in Verbindung mit § 151b Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes ( NWG) in der Fassung vom 26. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. September 2002 (Nds. GVBl. S. 378), wird verordnet:

§ 1 Umfang der Emissionserklärung

(1) Erklärungspflichtig ist

  1. nach § 31g Abs. 1 NWG, wer aufgrund einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 NWG Abwasser in ein Gewässer einleitet, und
  2. nach § 151b in Verbindung mit § 31g Abs. 1 NWG, wer aufgrund einer Genehmigung nach § 151 Abs. 1 oder § 151a NWG Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage oder in eine Abwasseranlage eines Dritten einleitet,

wenn die Abwässer einer Betriebseinrichtung mit einer oder mehreren Anlagen nach der Anlage 1, die die Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) erfüllen, und einem in der Anlage 1 zugeordneten Verfahren entstammen sowie einen Schwellenwert nach der Anlage 2 überschreiten.

(2) Wechselt die Person des Einleiters während des Kalenderjahres, so sind der vorherige Einleiter und der neue Einleiter jeweils Erklärungspflichtig, wenn im Kalenderjahr ein Schwellenwert nach der Anlage 2 insgesamt überschritten wird. Der vorherige und der neue Einleiter können eine gemeinsame Emissionserklärung abgeben.

(3) Leiten nach Absatz 1 Erklärungspflichtige Abwasser in die private Abwasseranlage eines Dritten ein, so können sie die Erklärungspflicht auf den Dritten mit dessen Zustimmung übertragen. Die Erklärungspflicht bezieht sich in diesem Fall auf die Emissionen aus der Abwasseranlage in ein Gewässer, die die maßgeblichen Schwellenwerte nach der Anlage 2 übersteigen.

§ 2 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die emittierten Stoffe, bei denen der Schwellenwert nach der Anlage 2 überschritten wird, anzugeben. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Emissionserklärung nach der Anlage 3.

(2) Auf Verlangen der Behörde, die die Erlaubnis oder die Genehmigung für die Einleitung erteilt hat, ist die Emissionserklärung in elektronischer Form abzugeben.

§ 3 Erklärungszeitraum

(1) Die Emissionserklärungen sind für die Jahre 2002 und 2004 und darauf folgend für jedes dritte Kalenderjahr abzugeben. Die Behörde, die die Erlaubnis oder die Genehmigung für die Einleitung erteilt bat, befreit von der Erklärungspflicht für das Jahr 2002, wenn ihr die entsprechenden Angaben für das Jahr 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des auf den Erklärungszeitraum folgenden Jahres abzugeben.

§ 4 Ermittlung der Emission

(1) Die Emissionen sind zu ermitteln durch

  1. Messungen,
  2. Berechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren und Massenbilanzen oder
  3. Schätzungen auf der Grundlage von Messergebnissen, Massenbilanzen, Leistungsdaten und Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen oder auf der Grundlage vergleichbarer Daten.

(2) Auf Verlangen der Behörde, die die Erlaubnis oder die Genehmigung für die Einleitung erteilt hat, sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethode anzugeben. Die Unterlagen über die Messungen, Berechnungen und Schätzungen sind nach Abgabe der Emissionserklärung vier Jahre lang aufzubewahren.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Anlagen und Verfahren Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1) 


Anlagen Verfahren NOSE-
P-Kode
Energiewirtschaft
Verbrennungsanlagen > 50 MW Verbrennungsprozesse > 300 MW 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW 101.02
Verbrennung in Gasturbinen 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen 101.05
Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten 105.08
Kokereien Herstellung von Koks in Kokereiöfen 104.08
Kohlevergasungs- und Verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe 104.08
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
Anlagen der Metallindustrie, Primär- und Sekundärherstellung von Metallen oder Sintern 104.12
Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz, Charakteristische Verfahren zur Herstellung von Metallen oder Metallerzeugnissen 105.12
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen Oberflächenbehandlung von Metallen oder Kunststoffen in allgemeinen Herstellungsverfahren 105.01
Bergbau
Anlagen zur Herstellung von
Zementklinker (> 500 t/Tag),
Kalk (> 50 t/Tag),
Glas (> 20 t/Tag),
Mineralien (> 20 t/Tag) oder
keramischen Erzeugnissen (> 75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen 104.11
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest oder von Erzeugnissen aus Asbest 105.11
Chemische Industrie
Chemieanlagen zur Herstellung organischer chemischer Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien 105.09
Herstellung organischer Produkte unter Verwendung von Lösungsmitteln 107.03
Chemieanlagen zur Herstellung anorganischer chemischer Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel 105.09
Chemieanlagen zur Herstellung von Bioziden oder Explosivstoffen
Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen 105.09
Chemieanlagen zur Herstellung von Arzneimitteln Herstellung von Arzneimitteln unter Verwendung von Lösungsmitteln 107.03
Abfallbehandlung
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen (> 10 t/Tag) oder Siedlungsabfall
(>3 t/Tag)
Verbrennung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen oder Siedlungsabfall, auch Pyrolyse 109.03
Deponierung 109.06
Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung 109.07
Rückgewinnung oder Verwertung von Abfallstoffen 105.14
Anlagen zur Beseitigung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen > 50 t/Tag),
Deponien (> 10 t/Tag)
Deponierung 109.06
Physikalisch-chemische oder biologische Abfallbehandlung 109.07
Sonstige Industriezweige
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier oder Pappe 105.07
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10 t/Tag) Herstellung von Textilien oder Textilerzeugnissen 105.04
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12 t/Tag) Herstellung von Leder oder Ledererzeugnissen 105.05
Schlachthöfe (> 50 t/Tag),
Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200 t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75 t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen oder Getränken 105.03
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfallen (>10 t/Tag) Verbrennung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen, auch Pyrolyse 109.03
Deponierung 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen 105.14
Anlagen zur Aufzucht von Geflügel (> 40.000 Plätze), Schweinen (> 2000 Plätze) oder Zuchtsäuen (> 750 Plätze) Tierhaltung 110.04
Dungentsorgung 110.05
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösemitteln, die bei 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr haben oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen eine entsprechende Flüchtigkeit aufweisen 107.04 (> 200 t/Jahr) Auftragen von Farbe 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Herstellung elektronischer Bauteile 107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder 107.03
Industrielle Druckvorgänge 107.04
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit 105.09

.

Erklärungsrelevante Stoffe und ihre Schwellenwerte Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1) 
1 Nährstoffe
Summe - Stickstoff als N 50.000
Summe-Phosphor als P 5000
2 Metalle und Verbindungen
Arsen und Verbindungen als As - gesamt 5
Cadmium und Verbindungen als Cd - gesamt 5
Chrom und Verbindungen als Cr - gesamt 50
Kupfer und Verbindungen als Cu - gesamt 50
Quecksilber und Verbindungen als Hg - gesamt 1
Nickel und Verbindungen als Ni - gesamt 20
Blei und Verbindungen als Ph - gesamt 20
Zink und Verbindungen als Zn - gesamt 100
3 Chlorhaltige organische Stoffe
1 ,2-Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1 000
4 Sonstige Organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Sn 50
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB/3 50.000
5 Sonstige Verbindungen
Chloride als gesamt Cl 2.000.000
Cyanide als gesamt CN 50
Fluoride als gesamt F 2000

.

Inhalt der Emissionserklärung Anlage 3
(zu § 2 Abs. 1) 

In der Emissionserklärung ist anzugeben:

  1. der Erklärungszeitraum,
  2. die Betriebseinrichtung mit der Arbeitsstättennummer, den geographischen Koordinaten (GK-Koordinaten), der Postleitzahl, dem Ort, der Straße, der Hausnummer, dem NACE-Kode ** (4-stellig) und der wirtschaftlichen Haupttätigkeit,
  3. die Anlagenzuordnung nach der Anlage 1, gegliedert nach
    1. der Hauptanlage nach der Anlage 1 und
    2. weiteren Anlagen nach der Anlage 1, jeweils mit zugehörigem NOSE-P-Kode,
  4. die Emissionen mit Angaben zu den emittierten Stoffen, der Jahresfracht (kg/Kalenderjahr) und der Ermittlungsmethode
    (Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = E),
  5. die Art der Einleitung
    1. bei einer Direkteinleitung der Name des Gewässers,
    2. bei einer Indirekteinleitung die Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage oder der Abwasseranlage des Dritten,
  6. die Bearbeiterin oder der Bearbeiter der Emissionserklärung mit Namen, Abteilung und Telefonnummer.

Die Emissionserklärung ist vom Einleiter zu unterschreiben, wenn sie in nicht elektronischer Form abgegeben wird.

In den Fällen des § 1 Abs. 2 muss die Emissionserklärung die Angaben über die Betriebseinrichtungen (Nummer 2) und die Anlagenzuordnung (Nummer 3) für alle in die Abwasseranlage einleitenden Anlagen der Betriebseinrichtungen enthalten.

ENDE

* Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Abs. 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Schadstoffemissionsregisters EPER (ABl. EG Nr. L 192 S. 36).

** Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 3. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 63. 31.






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