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Regelwerk; Bund, Nds

Allgemeinverfügung zum Einleiten von Ballastwasser durch Schiffe in Hafengewässer und Außentiefs
- Niedersachsen -

Vom 15. Januar 2019
(Nds. MBl. Nr. 2 vom 23.01.2019 S. 118)



Archiv: 2017

AV d. MW v. 15.1.2019 - 31-30500-1.14 -

Bezug: AV. v. 25.9.2017 (Nds. MBl. S. 1348)

Aufgrund des § 25 Abs. 2 Satz 1 NHafenSG i. d. F. vom 16.02.2009 (Nds. GVBl. S. 15) ergeht folgende AV:

1. Vorbehaltlich der Regeln A-3 bis A-5 der Anlage (Regeln für die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen) (im Folgenden: Anlage) zum Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen vom 13.02.2004 (BGBl. II 2013 S. 42) (im Folgenden: Internationales Ballastwasserübereinkommen) darf Ballastwasser von Schiffen in Hafengewässer oder Außentiefs nur eingeleitet werden wenn

  1. zuvor auf See ein Austausch des Ballastwassers nach Regel D-1 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen unter Berücksichtigung der Maßgaben in den Regeln B-3 und B-4 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen erfolgt ist, oder
  2. das Ballastwasser beim Einleiten die in Regel D-2 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen näher bezeichneten Grenzwerte einhält. Erfolgt das Einleiten dabei über eine Behandlungsanlage, muss diese von der Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird nach Regel D-3 Abs. 2 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen zugelassen sein.

2. Sedimente oder anderen Rückstände, die bei der Reinigung von Ballasttanks auf der Reise oder im Hafen an Bord eines Schiffes anfallen, dürfen nicht in Hafengewässer oder Außentiefs eingeleitet werden.

3. Der Begriff "an dem Ort, von dem das gesamte Ballastwasser und alle Sedimente stammen" gemäß Regel A-3 Abs. 5 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen umfasst den Hafenbereich oder das Außentief, in dem sich das Schiff aufhält oder durchfährt.

4. Vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erteilte Befreiungen nach Regel A-4 der Anlage zum Internationalen Ballastwasserübereinkommen werden anerkannt.

5. Diese AV gilt in den durch das MW als Hafenbehörde per AV festgelegten Hafenbereichen sowie auf den der niedersächsischen Küste vorgelagerten Außentiefs.

6. Diese AV gilt am 16.1.2019 als bekannt gegeben. Sie gilt bis auf Widerruf, längstens bis zu einer Regelung des Einleitens von Ballastwasser aus Schiffen in die genannten Bereiche durch andere landesrechtliche Vorgaben.

7. Gleichzeitig wird die Bezugs-AV widerrufen.

Hinweise

1. Die AV zur Festlegung der Hafenbereiche sind unter http://www.mw.niedersachsen.de/startseite/themen/verkehr/haefen_und_schifffahrt/seehaefen_inklusive_hafenbehoerde/seehaefen-in-niedersachsen-145543.html aufrufbar.

2. Außentiefs i. S. dieser AV sind:

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese AV kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26135 Oldenburg, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.

Diese AV einschließlich der Begründung liegt bei den folgenden Dienststellen des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und Digitalisierung, Hafenbehörde, Referat 31, zur Einsichtnahme zu den üblichen Bürozeiten aus:

  1. Hindenburgstraße 26 - 30,
    26122 Oldenburg,
  2. Brommystraße 2,
    26919 Brake,
  3. Am Schleusenpriel 2,
    27472 Cuxhaven,
  4. Friedrich-Naumann-Straße 7
    9, 26725 Emden,
  5. Bahnhofstraße 5,
    26506 Norden,
  6. Neckarstraße 10,
    26382 Wilhelmshaven.


ENDE

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