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Regelwerk; Wasser; Anforderungen an Anlagen

Zuständigkeiten der Behörden beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter unterliegen
- Niedersachsen -

Vom 10. August 2018
(Nds. MBl. Nr. 29 vom 29.08.2018 S. 787)
Gl.-Nr.: 28800



RdErl. d. MU v. 10.8.2018
- 22-62003/105/01 -

1. Allgemeines

1.1 Nach der ZustVO-Wasser vom 10.03.2011 (Nds. GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29.10.2014 (Nds. GVBl. S. 307), sind die GAÄ gemäß § 4 Satz 1 Nr. 2 in den Betrieben, die der immissionsschutzrechtlichen Überwachung durch die GAÄ unterliegen, für die Aufgaben nach der AwSV zuständig.

1.2 Diese Zuständigkeitszuweisung beinhaltet die Gewässeraufsicht nach § 100 WHG. Das bedeutet, dass die GAÄ in diesen Betrieben für den Vollzug der in § 4 Satz 1 Nr. 4 ZustVO-Wasser genannten Vorschriften an allen Anlagen gemäß § 62 WHG zuständig sind, auch wenn die Anlage nach der AwSV Teil einer nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage ist. Die Zuständigkeit betrifft auch Anlagen gemäß § 62 WHG, die nicht unter die AwSV fallen.

1.3 Bei den in § 62 Abs. 1 WHG genannten Anlagen handelt es sich um solche, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird (AwSV-Anlagen). Dabei ist der wasserrechtliche Anlagenbegriff mit dem in § 3 Abs. 5 BImSchG nicht identisch. Der wasserrechtliche Anlagenbegriff hebt nach § 2 Abs. 9 AwSV auf selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten und Rohrleitungsanlagen ab, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird.

1.4 Der wasserrechtliche Stoffbegriff wird in § 2 Abs. 2 bis 7 AwSV definiert.

1.5 Die GAÄ sind infolge dessen für alle behördlichen Tätigkeiten zuständig, die in den §§ 62 bis 63 WHG genannt sind. Sie treffen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i. V. m. § 128 NWG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen. Insoweit nehmen die GAÄ Aufgaben einer Wasserbehörde wahr.

1.6 Für die Abwehr von Gefahren aus AwSV-Anlagen sind die GAÄ die zuständigen Behörden, soweit sich der wassergefährdende Stoff

befindet. Für eine erforderliche Schadensabwehr an der AwSV-Anlage selbst bleiben die GAÄ auch dann zuständig, wenn der wassergefährdende Stoff die in Satz 1 genannten Bereiche erreicht hat. Rechtsgrundlagen für die Anordnung sind § 100 WHG i. V. m. § 128 NWG.

1.7 Eine Übersicht der Zuständigkeitsabgrenzungen im Bereich von AwSV-Anlagen enthält Anlage 1.

1.8 Für Abwasseranlagen sind die unteren Wasserbehörden (UWB) oder der NLWKN zuständig. Sofern die Gefahr für das Gewässer von einer Bodenverunreinigung ausgeht, richtet sich die Zuständigkeit nach Bodenschutzrecht (§ 10 NBodSchG).

2. Zuständigkeiten im Bereich Aufbereitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen

2.1 Immissionsschutzrechtlich überwachte Betriebe mit AwSV-Anlagen können über einen oder mehrere Produktionsbereiche verfügen. Innerhalb dieser Produktionsbereiche kann Wasser anfallen, welches in einer ggf. vorhandenen Aufbereitungsanlage dahingehend behandelt wird, einen Teil innerbetrieblich wieder zu verwenden, einen anderen Teil als Abwasser zu entsorgen (Ort des Anfalles).

2.2 Werden im Rahmen der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (Wasserkreisläufe) wassergefährdende Stoffe zugegeben, hat das GAa gemäß der ZustVO-Wasser für die Einhaltung der Vorgaben der AwSV an der Wasseraufbereitungsanlage und ihren funktionsbedingten Nebenanlagen zu sorgen. Diese Aufbereitungsanlagen sind als Bestandteil des innerbetrieblichen Wasserkreislaufs keine Abwasserbehandlungsanlagen i. S. des NWG.

2.3 Vom "Ort der Vermischung" des Abwassers aus verschiedenen Produktionsbereichen kann das Abwasser je nach Einzelfall ohne oder mit einer Vorbehandlung entweder

zugeführt werden.

3. Zuständigkeiten im Schadensfall

3.1

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