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Regelwerk; Wasser M.-V.

KKA-VV M-V - Kleinkläranlagen-Verwaltungsvorschrift
Allgemein anerkannte Regeln der Technik für die Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 30. Oktober 2020
(AmtsBl. M-V Nr. 49 vom 23.11.2020 S. 557)
Gl.-Nr. 753 - 22



Archiv: 2014

1 Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Behandlung von Schmutzwasser aus Haushalten sowie gewerblichem Abwasser, das in Menge und Zusammensetzung dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar ist, durch Kleinkläranlagen mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnerwerten und dessen Einleitung in ein Gewässer.

2 Grundsätze

2.1 Allgemeines

2.1.1 Kleinkläranlagen müssen in der Lage sein, die in der wasserrechtlichen Erlaubnis festgelegten Einleitwerte einzuhalten. Sie sind gemäß § 60 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere § 44 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern.

2.1.2 Für das anfallende Abwasser ist ein geeignetes Reinigungsverfahren anzuwenden, das sich nach dem Anfall und der Zusammensetzung des Abwassers richtet.

2.1.3 Das gereinigte Schmutzwasser soll aus Gründen des vorsorgenden Grundwasserschutzes vorrangig in ein fließendes oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer eingeleitet werden. Bei einer Wiederverwendung des gereinigten Abwassers sind die Schutzwürdigkeit der öffentlichen Wasserversorgung und hygienische Belange zu berücksichtigen.

2.1.4 Anhang 1 Teil C Absatz 4 bis 8 der Abwasserverordnung bestimmt die Voraussetzungen, unter denen die Anforderungen an das Abwasser für Einleitungen von weniger als 8 Kubikmeter Schmutzwasser pro Tag (bis zu 50 Einwohnerwerten) aus Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 nach Anhang 1 Teil C Absatz 1 als eingehalten gelten.

2.2 Erlaubnis

2.2.1 Für die Einleitung von gereinigtem Schmutzwasser in ein Gewässer ist vom Einleiter eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes einzuholen. Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden.

2.2.2 Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Kleinkläranlagen ist dem Empfänger der wasserrechtlichen Erlaubnis aufzugeben (Auflage), die Anlage auf Grundlage eines Wartungsvertrages durch einen Fachkundigen warten zu lassen. Die Rechtsgrundlage für diese Anordnung ergibt sich aus § 13 in Verbindung mit § 60 Absatz 1 und § 61 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

2.2.3 Eine Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die ordnungsgemäße und schadlose Beseitigung des Schlammes durch den Entsorgungspflichtigen. Eine Befreiung des Entsorgungspflichtigen von der Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes kann nur in den nach § 40 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Fällen erfolgen. In der Erlaubnis ist dem Betreiber der Kleinkläranlage aufzugeben, dem Entsorgungspflichtigen die erforderliche Schlammentsorgung anzuzeigen. Diese Anzeige kann durch Übergabe der Wartungsberichte erfolgen.

2.2.4 Im Erlaubnisbescheid ist festzulegen, dass mindestens eine der Proben im Jahr auf den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) aus dem Ablauf der Kläranlage nach den in der Abwasserverordnung vorgegebenen Methoden von einem zugelassenen Labor zu untersuchen ist. Zusätzlich sind bei Anlagen mit Ablaufklasse N nach Arbeitsblatt DWA-a 221 (Ausgabe Dezember 2019) der Parameter Ammoniumstickstoff (NH4-N), mit Ablaufklasse D der Parameter Stickstoff, gesamt (Nges) und mit Ablaufklasse +P der Parameter Phosphor, gesamt (Pges) durch das zugelassene Labor zu untersuchen. Beim Einsatz betriebsanalytischer Verfahren nach dem Arbeitsblatt DWA-a 704 (Ausgabe April 2016) kann auf die jährliche Abwasseruntersuchung durch zugelassene Labore im Rahmen der jeweiligen Kleinkläranlagenwartung verzichtet werden, sofern die dort angegebenen Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und dokumentiert werden. Das jeweilige Wartungsunternehmen kann diese Dokumentation auch in Form einer gemeinsamen Dokumentation für alle von ihm zu wartenden Kleinkläranlagen vornehmen.

3 Einbau oder Nachrüstung

3.1 Für den Einbau oder für die Nachrüstung von vorhandenen Kleinkläranlagen sind das Arbeitsblatt DWA-a 221 (Ausgabe Dezember 2019), Abschnitte 9, 10 und 11, und soweit zutreffend die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) anzuwenden.

3.2 Abweichend davon sind:

  1. bepflanzte und unbepflanzte Filter ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung des DIBt nach dem Arbeitsblatt DWA-a 262 (Ausgabe November 2017) zu errichten,
  2. Abwasserteiche nach Arbeitsblatt DWA-a 201 (Ausgabe August 2005) in Verbindung mit dem Arbeitsblatt DWA-a 221 (Ausgabe Dezember 2019) zu errichten.

3.3

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