Regelwerk, Wasser Bund, Mecklenburg-Vorpommern

WaEntgVO M-V - Wasserentnahmeentgeltverordnung
Verordnung über das Entgelt für Wasserentnahmen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 13. Dezember 1996
(GVOBl. M-V 1996 S. 672; 2002 S. 114; 27.01.2003 S. 133; 18.12.2009 S. 760 09(aufgehoben))
Gl.-Nr.: 753-2-11



Aufgrund des § 16 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau. Landesentwicklung und Umwelt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Wirtschaftsministerium und dem Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz und aufgrund des § 16 Abs. 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

§ 1 Höhe des Wasserentnahmeentgeltes

(1) Die Höhe des Entgelts für die in § 16 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg Vorpommern genannten Gewässerbenutzungen bemißt sich ab dem 1. Januar 1993 nach Maßgabe der Bestimmungen in § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern für jeden Kubikmeter der jährlich entnommenen Wassermenge wie folgt:

a) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser

Gewässerbenutzung Abgabesatz
1. öffentliche Wasserversorgung 0,018 Euro/m3
2. Kühlwasser 0,077 Euro/m3
3. Wasserabsenkung in Lagerstätten 0,016 Euro/m3
4. zum Zwecke der betrieblichen Brauchwasserversorgung
und zu sonstigen betrieblichen Zwecken
0,018 Euro/m3
5. sonstige Gewässerbenutzungen 0,018 Euro/m3

b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern

Gewässerbenutzung Abgabesatz
1. öffentliche Wasserversorgung 0,018 Euro/m3
2. Kühlwasser 0,006 Euro/m3
3. zum Zwecke der betrieblichen Brauchwasserversorgung
und zu sonstigen betrieblichen Zwecken
0,018 Euro/m3
4. Wasserkraftnutzung entfällt
5. sonstige Gewässerbenutzungen 0,018 Euro/m3

(2) Bei einer nicht zugelassenen Benutzung ist jeweils der zweifache Betrag je Kubikmeter entnommenen Wassers zu erheben.

§ 2 Ermäßigung

(1) Bei einer Wiedereinleitung des entnommenen Wassers in das Gewässer, aus dem es entnommen wurde, mit einem Verlust von nicht mehr als ein vom Hundert der Wassermenge, ermäßigt sich das Entgelt auf zehn vom Hundert.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung werden nicht von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes freigestellt.

(3) Für Gewässerbenutzungen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2002 erfolgt sind, sind die Entgelte nach den zum 20. März 2002 geltenden Abgabesätzen zu erheben.

§ 3 Inkrafttreten

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