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BadeHygVO - Badestellen-Hygiene-Verordnung
Landesverordnung über hygienische Anforderungen an Badestellen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 3. Mai 1995
(GVOBl. M-V 1995, S. 257)
Gl.-Nr.: 212-4-2
(ersetzt durch Badegwässerlandesverordnung vom 06.06.2008 S. 172)
Aufgrund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747) und des § 17 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 498) verordnet das Sozialministerium:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Badestellen im Sinne dieser Verordnung sind Badegewässer sowie die angrenzenden Flächen mit den zugehörigen Einrichtungen, die von den Badenden genutzt werden.
(2) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung sind die Teile der fließenden und stehenden Binnengewässer und der Ostsee,
(3) Badestellen müssen die Anforderungen dieser Verordnung in der Zeit vom 15. Mai bis zum 10. September eines jeden Jahres (Badesaison) erfüllen. Das Gesundheitsamt kann die Badesaison abkürzen, wenn aufgrund anhaltender ungünstiger Witterung nicht mehr mit einer nennenswerten Zahl von Badenden zu rechnen ist.
§ 2 Anforderungen an die Wasserqualität
(1) Bei Badegewässern dürfen die in der Anlage festgelegten Grenzwerte nicht überschritten, im Fall der Transparenz nicht unterschritten werden. Abweichungen beim pH-Wert, bei der Färbung und bei der Transparenz sind zulässig, wenn sie durch meteorologische oder geomorphologische Verhältnisse, insbesondere durch Sedimente, Algenblüte oder Brandung bedingt sind und hierdurch die Gesundheit nicht gefährdet wird.
(2) Die zur Beurteilung erforderlichen Wasserproben sind möglichst an mindestens einen Meter tiefen Stellen 0,3 Meter unter der Wasseroberfläche zu entnehmen. Die Proben sollen im Bereich des stärksten Badebetriebs entnommen werden.
(3) Bei der Untersuchung der Wasserproben und bei der sonstigen Feststellung der Wasserqualität sind die Verfahren anzuwenden, die im Anhang zur Richtlinie 76/160/EW des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1 vom 5. Februar 1976) in der jeweils geltenden Fassung angegeben sind.
§ 3 Sonstige hygienische Anforderungen
Bei Badestellen, deren Badegewässer ausdrücklich zum Baden bestimmt ist, müssen Abfallbehälter, die regelmäßig zu leeren sind, sowie in einer Entfernung von in der Regel höchstens 500 Metern mindestens zwei Toiletten zur Verfügung stehen. Bei Badestellen, bei denen für den Zugang ein Entgelt verlangt wird, müssen die Toiletten Wasserspülung haben.
§ 4 Überwachung
(1) Das Gesundheitsamt besichtigt in der Zeit vom 2. Mai bis zum Ende der Badesaison regelmäßig alle zwei Wochen die Badestellen.
(2) Bei den Besichtigungen ist der hygienische Zustand der Badestellen einschließlich der Badegewässer zu prüfen. Bei Badestellen, deren Badegewässer ausdrücklich zum Baden bestimmt ist, ist auch auf den hygienischen Zustand der sanitären Einrichtungen sowie auf eine geordnete Abwasser-, Fäkal- und Abfallentsorgung zu achten.
(3) Die Prüfung des Zustandes der Badegewässer besteht in der Regel aus
Auf andere Mikroorganismen und auf andere Parameter der Anlage braucht nur untersucht zu werden, wenn die jeweilige Ortsbesichtigung oder frühere Befunde es möglich erscheinen lassen, daß der Grenzwert oder Richtwert nicht eingehalten wird.
(4) Werden bei der Prüfung Abweichungen beim pH-Wert, bei der Färbung oder bei der Transparenz festgestellt, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig sind, so ist dies dem Sozialministerium unverzüglich mitzuteilen. Dabei sind die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Abweichung anzugeben.
(5) Das Gesundheitsamt kann die Abstände für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben auf vier Wochen verlängern, wenn die Untersuchungsergebnisse der letzten und vorletzten Badesaison besser waren als die Richtwerte der Anlage und Umstände, durch die die Wasserqualität verschlechtert worden sein könnte, nicht ersichtlich sind.
§ 5 Badeverbot
(1) Ergibt sich aufgrund der Überwachung oder aus sonstigen Umständen, daß ein Badegewässer zum Baden ungeeignet ist, so erläßt die örtliche Ordnungsbehörde auf Veranlassung des Gesundheitsamts ein Badeverbot. Das Badeverbot ist ortsüblich und außerdem durch Schilder an der Badestelle bekanntzugeben.
(2) Ein Badegewässer ist zum Baden ungeeignet, wenn
(Stand: 27.06.2018)
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