AB TrinkwV 2001 - Ausführungsbestimmungen zur Trinkwasserverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 14.Januar 2003
(MBl. Nr. 14 vom 31.03.2003 S. 156; 25.01.2012 S. 95aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

RdErl. des MS - 21-41607-2

I.

Die Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959) ist am 1.1.2003 in Kraft getreten und dient der Umsetzung der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 03.11.1998 (ABl. EG Nr. L 330 S.32).

Die Gliederung der Ausführungsbestimmungen folgt der Abschnittsgliederung der TrinkwV 2001. Die Paragraphenangaben beziehen sich auf die Trinkwasserverordnung.

Zur sprachlichen Vereinfachung wird der Begriff Trinkwasser im Sinne von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet und schließt somit auch das Wasser für Lebensmittelbetriebe ein.

II.

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Überwachungsbedürftige Anlagen ( § 3 Nr. 2)

Zu den von den Gesundheitsbehörden zu überwachenden Anlagen gehören:

  1. Anlagen einschließlich des dazugehörigen Leitungsnetzes, die der Versorgung der Bevölkerung und anderer Abnehmer in einem räumlichen abgegrenzten Gebiet mit Trinkwasser aus leitungsgebundenen Systemen dienen und aus denen mehr als 1000 m3 Trinkwasser pro Jahr an Anschlussnehmer oder Anschlussnehmerinnen abgegeben wird. Bestandteil dieser Anlagen können auch Druckerhöhungsstationen, Zwischenpumpwerke, Reinwasserspeicher und Überpumpwerke sein,
  2. Anlagen, aus denen pro Jahr höchstens 1000 m3 Trinkwasser entnommen oder abgegeben wird (Kleinanlagen) sowie sonstige, nicht ortsfeste Anlagen, aus denen Trinkwasser entnommen oder abgegeben wird (z.B. Tankfahrzeuge, Behältnisse an Bord von Wasser-, Luft- und Landfahrzeugen sowie andere Behältnisse; hierher gehören auch Schienenfahrzeuge der Landes- und Privatbahnen sowie Imbisswagen, Verkaufswagen von Lebensmitteln),
  3. die Anlagen der Hausinstallation, soweit daraus Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt oder abgegeben wird,
  4. sonstige Anlagen der Hausinstallation sowie weitere, Nichttrinkwasser führende Anlagen, die zusätzlich zur normalen Trinkwasserversorgungsanlage installiert wurden (z.B. Brauch-, Grau-, Dachablauf- und Betriebswassernutzungsanlagen) können in die Überwachung einbezogen werden, wenn dem Gesundheitsamt Beanstandungen einer solchen Anlage bekannt werden und dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist. Hierbei ist die Überwachung nicht vordergründig auf die Qualität des in sonstigen Anlagen geführten Wassers gerichtet, sondern auf die Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. vollständige Trennung von den Versorgungsanlagen, die Trinkwasser führen).
  5. Zu den Wasserversorgungsanlagen nach Buchst. a und bestimmten Wasserversorgungsanlagen nach Buchst. b gehören auch die Schutzzonen und Wasserfassungsanlagen, von deren einwandfreien Zustand sich das Gesundheitsamt nach § 19 Abs. 1 im Rahmen von Begehungen zu überzeugen hat.

1.2 Zuständigkeiten ( § 3 Nr. 5)

Die behördliche Überwachung des Trinkwassers wird, soweit im Weiteren nicht anders bestimmt, von folgenden Behörden durchgeführt:

  1. dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt (LK) - in der Regel das Gesundheitsamt (GA) als zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 6 Satz 3 Nr. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG LSA) vom 21.11.1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Nr. 134 der Anlage zum Gesetz vom 19.03.2002 (GVBl. LSa S. 130, .143) sowie Art. 30 des Gesetzes vom 07.12.2001 (GVBl. LSa S. 540),
  2. dem Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV)
    aa) als benannte Stelle nach § 9 Abs. 7 und 8 und nach § 21 Abs. 2 Satz 1
    bb) als bestimmte Stelle nach § 15 Abs. 5
    cc) als bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 und
  3. dem MS als zuständige oberste Landesbehörde.

2. Beschaffenheit des Wassers für den menschlichen Gebrauch

2.1 Maßnahmen im Fall der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen ( § 9)

Bei allen Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a bis c kann das Gesundheitsamt unter den in § 9 Abs. 5 genannten Bedingungen in eigener Zuständigkeit für maximal 30 Tage Parameterabweichungen zulassen, um k dem Inhaber oder Betreiber der Wasserversorgungsanlage Gelegenheit zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen zu geben. Dies gilt nicht für die Parameter der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nrn. 1 und 2 (E. coli, Enterokocken) der TrinkwV 2001 und wenn der Grenzwert für Parameter der Anlage 1 Teil 1 lfd. Nr. 3 (Coliforme Bakterien) oder der Anlage 2 der - TrinkwV 2001 in den letzten zwölf Monaten mehr als 30 Tage nicht eingehalten wurde. Erscheinen Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen nicht möglich, ist nach § 9 Abs. 6 die Zulassung einer Abweichung vom Grenzwert möglich, sofern eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen ist und bei der Abwägung von Vor- und Nachteilen einer Versorgungsunterbrechung die Nachteile überwiegen. Beim Nachweis von E. coli oder Enterokocken sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung der Kontamination bzw. zur Abwendung einer Gefahr für die menschliche Gesundheit anzuordnen.

Die Möglichkeit der Erteilung von befristeten Zulassungen von Abweichungen durch das Gesundheitsamt besteht grundsätzlich bei allen Wasserversorgungsanlagen, soweit keine Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist. Abweichungen sind so kurz wie möglich zu befristen. Allerdings unterscheidet der Verordnungsgeber zwischen mehreren Fallgestaltungen und verknüpft daran unterschiedliche Anforderungen und Berichtspflichten. Je mehr Personen von einer Wasserversorgungsanlage versorgt werden und je länger die Beseitigung der Abweichung von den Anforderungen der Trinkwasserversorgung dauert, desto strenger sind die Anforderungen an die Begründung der Zulassung von Abweichungen und desto umfangreicher ist auch die Berichtspflicht.

Bei mehrfacher Inanspruchnahme von Abweichungszeiträumen wird die Entscheidung über deren Zulässigkeit - wiederum in Abhängigkeit von der Größe der Wasserversorgungsanlage - mehr und mehr auf übergeordnete Instanzen bis hin zur EU-Kommission verlagert. Als Basis für die Beurteilung von möglichen Abweichungen und zur Festlegung der maximalen Höchstkonzentration für den betroffenen Parameter sollten die Leitlinien des Umweltbundesamtes herangezogen werden.

  1. Erste Zulassung einer Abweichung ( § 9 Abs. 6)
    Bei Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a bis c entscheidet das Gesundheitsamt darüber, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von der Einhaltung eines Grenzwertes in dem betroffenen Versorgungsgebiet (Definition Versorgungsgebiet siehe Anlage 4 Teil II Anmerkung 1 TrinkwV 2001) abgewichen werden darf. Die Maximaldauer beträgt in allen Fällen drei Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem feststeht, dass die 30-Tage-Frist nach § 9 Abs. 5 nicht eingehalten werden kann. Nur bei Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf folgendem Meldeweg (Ga → LAV → MS → BMG) über die Zulassung von Abweichungen zu unterrichten.
  2. Zweite Zulassung einer Abweichung ( § 9 Abs. 7)
    Das Gesundheitsamt prüft vor Ablauf des ersten Abweichungszeitraumes, ob eine weitere Zulassung von Abweichungen objektiv erforderlich ist. In diesem Fall kann das Gesundheitsamt für maximal drei Jahre eine weitere Abweichung von den Anforderungen der Trinkwasserversorgung zulassen, nachdem das LAV zugestimmt hat. Die Zustimmungspflicht des LAV gilt für alle Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a bis c.
    Bei Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a unterrichtet das MS das BMG auf folgendem Meldeweg (Ga → LAV → MS → BMG) über die Gründe für die weitere Zulassung.
  3. Dritte Zulassung einer Abweichung ( § 9 Abs. 8)
    Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein dritter Abweichungszeitraum von maximal drei Jahren zugelassen werden. Diese dritte Zulassung von Abweichungen ist an entsprechende Bedingungen geknüpft:
    Für Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a kann das LAV über das MS auf Ersuchen durch das Gesundheitsamt das BMG über die Notwendigkeit einer dritten Zulassung unterrichten. Das BMG muss diesen Verlängerungsantrag dann spätestens fünf Monate vor Ablauf des zweiten Abweichungszeitraumes bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragen. Wegen des hierfür notwendigen zeitlichen Vorlaufs muss das Ersuchen des Gesundheitsamtes mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf des zweiten Abweichungszeitraumes beim LAV eingereicht werden. Für Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. b und c kann das LAV die dritte Zulassung von Abweichungen genehmigen, das BMG ist spätestens ein Monat nach Zulassung des dritten Abweichungszeitraumes zu informieren. Der folgende Informationsweg ist einzuhalten: LAV → MS → BMG.

Die Regelungen für die erste bis dritte Zulassung einer Abweichung gelten analog auch für die Indikatorparameter gemäß Anlage 3 TrinkwV 2001. Allerdings sind die Meldepflichten auf niedrigerer Ebene angesetzt, d. h. die erste und zweite Zulassung kann durch das Gesundheitsamt erfolgen, das MS ist über das LAV entsprechend zu informieren. Für die dritte Zulassung einer Abweichung ist die Zustimmung des MS einzuholen.

Die Berichte der Gesundheitsämter über Zulassungen von Abweichungen nach § 9 Abs. 6 sowie die Zulassungen von Abweichungen nach § 9 Abs. 7 oder Abs. 8 müssen gemäß § 9 Abs. 10 mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Art und Umfang der Abweichung (insbesondere höchst zulässiger Wert, erforderliche Dauer),
  2. Grund für die Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anforderungen,
  3. frühere einschlägige Überwachungsergebnisse,
  4. abgegebene Wassermenge in m3 pro Tag,
  5. Lage und Erstreckung des betroffenen Versorgungsgebiets,
  6. Anzahl der betroffenen Bevölkerung,
  7. Vorhandensein sensibler Einrichtungen (Krankenhäuser, Lebensmittelbetriebe, u.
  8. Darstellung der Konsequenzen der Trinkwasserbelastung (gesundheitliche Risiken, technische Auswirkungen),
  9. zur Schadensbegrenzung oder Abhilfe ergriffene Maßnahmen, gegebenenfalls Kostenplan,
  10. Darstellung von Art und Höhe oder Umfang der geduldeten Normabweichung,
  11. voraussichtliche Dauer der geduldeten Normabweichung,
  12. gegebenenfalls für Maßnahmen beim Abnehmer und der Abnehmerin erteilte Empfehlungen,
  13. geeignetes Überwachungsprogramm mit Überwachungsumfang und Zuständigkeiten.

Die Anlagen 1a bis 1c enthalten Übersichten hinsichtlich des Verfahrensweges für die Gesundheitsbehörden zur Umsetzung des § 9. Die Verpflichtungen aus § 16 Abs. 2 für den Wasserversorger bleiben davon unberührt.

2.2 Anzeigepflicht des Unternehmers/Betreibers einer Wasserversorgungsanlage und Entscheidung des Gesundheitsamtes über den Weiterbetrieb der Anlage ( § 16 Abs. 1)

Der Unternehmer oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage ist zur unverzüglichen Anzeige gegenüber dem Gesundheitsamt verpflichtet, wenn Grenzwertüberschreitungen auftreten oder wenn sonstige Anforderungen nicht eingehalten werden können. Dies betrifft insbesondere die Nichteinhaltung der Anforderungen an die Parameter der Anlagen 1 bis 3 TrinkwV 2001 sowie festgestellte Grenzwertüberschreitungen bei Untersuchungen nach Anordnung des Gesundheitsamtes ( § 20), festgestellte Belastungen des Rohwassers oder die Nichteinhaltung der zulässigen Höchstwerte nach § 9. Des Weiteren sind grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen und außergewöhnliche Vorkommnisse zu melden.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 gilt die Abgabe dieses Wassers bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes über mögliche Maßnahmen als erlaubt. Eine unverzügliche Entscheidung des Gesundheitsamtes ist durch den Landkreis oder die kreisfreie Stadt auch außerhalb der Dienstzeiten sicherzustellen. Die für jeden Landkreis oder jede kreisfreie Stadt festgelegte spezifische Regelung ist in den Maßnahmeplänen mit Angaben zu den Meldewegen festzuschreiben.

2.3 Besondere Abweichungen für Wasser für Lebensmittelbetriebe ( § 10)

Entscheidungen nach § 10, für bestimmte Lebensmittelbetriebe die Verwendung von Wasser zuzulassen, das nicht die Beschaffenheit von Trinkwasser hat, trifft der Landkreis oder die kreisfreie Stadt.

3. Aufbereitung und Desinfektion

Die im Bundesgesundheitsblatt (BGABl. 2002 S. 827) veröffentlichte Liste des Umweltbundesamtes mit den geprüften Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren nach § 11 findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Andere Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sind unzulässig.

4. Pflichten des Unternehmers/Betreibers

4.1 Anzeigepflichten für Hausinstallationen, aus denen Trinkwasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird ( § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2)

Anlagen nach Nr. 1.1 Buchst. c ( § 18 Abs. 1) unterliegen einer Anzeigepflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.. Abs. 2. Bei der Anzeigepflicht sind mindestens die im beigefügten Formblatt (Anlage 2) genannten Angaben zu fordern und vom Gesundheitsamt zu archivieren.

4.2 Anzeigepflichten für Anlagen ( § 13 Abs. 3)

Sofern dem Gesundheitsamt Beanstandungen in sonstigen Hausinstallationen nach Nr. 1.1 Buchst. d bekannt werden, - kann das Gesundheitsamt diese Anlagen in die Überwachung einbeziehen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu beachten, die Überwachung muss zum Schutz der menschlichen Gesundheit und für die Sicherstellung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung unabdingbar sein.

Inhaber oder Betreiber von Anlagen im Sinne der Nr. 1.1 Buchst. d, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt sind, das keine Trinkwasserqualität hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Trinkwasserversorgungsanlagen installiert worden sind, haben diese Anlagen bei Inbetriebnahme gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt unter Verwendung des Formblattes in Anlage 3 schriftlich anzuzeigen. Soweit solche Anlagen bereits betrieben werden, ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen. Diese Pflicht gilt auch bei Wiederinbetriebnahme und Stilllegung.

Die konkrete Regelung der jeweiligen Zuständigkeit obliegt dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt. Zur Abklärung von Grenzwertüberschreitungen oder Abweichungen von den Anforderungen der Trinkwasserversorgung müssen entsprechende Informationen über die Nutzung derartiger Anlagen auch beim Gesundheitsamt vorliegen. Hierzu sollten die Landkreise oder kreisfreien Städte die Betreiber oder Inhaber dieser Anlagen auf ihre Anzeigepflicht hinweisen.

Werden derartige Anlagen, die kein Wasser mit Trinkwasserqualität abgeben, in Einrichtungen betrieben, in denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, so sind sie durch das Gesundheitsamt grundsätzlich in die regelmäßig durchzuführenden Überwachungen einzubeziehen ( § 18 Abs. 1), soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Sonstige Betriebswasser- oder Dachablaufwassernutzungsanlagen können einer Prüfung unterzogen werden, wenn z.B. der Verdacht besteht, dass eine direkte Verbindung mit Trinkwasser führenden Teilen der Hausinstallation besteht. Ziel der Überwachung ist nicht die Überprüfung der Wasserqualität in den Wasserversorgungsanlagen im Sinne von Nr. 1.1 Buchst. d, sondern die Prüfung der Einhaltung des Standes der Technik (DIN 1989-1), und zwar insbesondere der Sicherstellung einer strikten Trennung zwischen den der Trinkwasserversorgung dienenden und den sonstigen Wasser führenden Anlagenteilen (auch gefordert nach § 17 Abs. 2). In der Regel setzt dies eine Inspektion der Hausinstallation voraus; die notwendige Prüftiefe hängt davon ab, ob nachgewiesen werden kann, dass die Anlage von einer Fachfirma unter Beachtung der DIN 1989-1 i. V. m. DIN 1988 errichtet wurde.

Ist nicht zumindest eines der beiden Wasser führenden Systeme komplett zugänglich und auf der vollen Länge inspizierbar oder ist die Trennung nicht anderweitig eindeutig feststellbar, sollten repräsentative Wasseruntersuchungen an Zapfstellen, an denen Trinkwasser entnommen wird, zur Abklärung durchgeführt werden.

4.3 Pflichten des Inhabers/Betreibers ( § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 6)

Der Inhaber oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat nach § 15 Abs. 3 Satz 1 das Ergebnis jeder Trinkwasseruntersuchung unverzüglich zu dokumentieren. Dabei sind die Mindestanforderungen an einen Prüfbericht nach DIN EN ISO/IEC 17025 zu berücksichtigen. Kopien der Prüfberichte sind nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 4 dem Gesundheitsamt zu übergeben. Die vorgenannten Forderungen gelten gegebenenfalls auch für die Überwachung des Rohwassers.

Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse wird für die Inhaber oder Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a ein bestimmtes Format vorgegeben werden, um einen EDV-gerechten Datentransfer an das Gesundheitsamt zu gewährleisten. Dieses Format wird in einer Empfehlung der AG TrinkwV zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Inhaber oder Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. b und c melden die Untersuchungsergebnisse ebenfalls möglichst in elektronischer Form an das Gesundheitsamt, notfalls auch schriftlich. Das Gesundheitsamt gibt die Daten von Anlagen nach Nr. 1.1 Buchst. b möglichst in elektronischer Form an das LAV weiter.

Nach § 16 Abs. 6 obliegt dem Inhaber oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage nach Nr. 1.1 Buchst. a und b auch die Aufstellung eines Maßnahmeplanes für den Fall von solchen Störungen der Trinkwasserversorgung, die nach § 9 Abs. 3 Satz 2 eine Umstellung auf eine andere Wasserversorgung erfordern. Für Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. b betrifft dies nur die Kleinanlagen, die Wasser gewerblich nutzen oder an Dritte abgeben. Der Maßnahmeplan soll vor allem unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten Meldewege und Handlungsoptionen aufzeigen; er bedarf der Zustimmung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes und muss bis zum 1.4.2003 vorliegen. Damit er stets den aktuellen Bedingungen angepasst ist, soll dem Inhaber oder Betreiber der Wasserversorgungsanlage eine Überprüfung im 3-Jahresrhythmus aufgegeben werden; betriebliche Veränderungen oder besondere Vorkommnisse können eine außerplanmäßige Überarbeitung erforderlich machen. Die Mindestanforderungen an einen Maßnahmeplan werden durch die AG TrinkwV erarbeitet und in Form einer Empfehlung veröffentlicht.

4.4 Überprüfung von Trinkwasseruntersuchungsstellen ( § 15 Abs. 5)

Im Sinne von § 15 Abs. 5 ist das LAV die von den Untersuchungsstellen unabhängige Stelle, die die regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 4 bei jeder in Sachsen-Anhalt ansässigen Untersuchungsstelle durchführt. Das LAV überprüft die Einhaltung der Anforderungen durch eine Kontrolle der eingereichten Unterlagen (gegebenenfalls Sichtung zusätzlich angeforderter Berichte über Begehungen durch Sachverständige der Staatlichen Akkreditierungsstelle Hannover, der Staatlichen Anerkennungsstelle der Lebensmittelüberwachung Wiesbaden oder anderer im Deutschen Akkreditierungsrat vertretenen Akkreditierungsstellen) und gegebenenfalls durch Begehung der Untersuchungsstellen. Grundsätze für die Überprüfung von Untersuchungsstellen, die Trinkwasseruntersuchungen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 1 durchführen wollen, werden in einer Empfehlung der AG TrinkwV bekannt gemacht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Sie werden vom LAV auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.05.2000 (GVBl. LSa S. 266), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27.08.2002 (GVBl. LSa S. 372) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Die Namen der erfolgreich überprüften Untersuchungsstellen werden in regelmäßigen Abständen - nicht unter einem Jahr - vom MS im Ministerialblatt veröffentlicht und den anderen Ländern mitgeteilt. Dies gilt ebenso für die Verlängerung, die Änderung oder den Widerruf der Listung.

Die in den Listen anderer Länder geführten Trinkwasseruntersuchungsstellen werden auch in Sachsen-Anhalt anerkannt.

5. Überwachung

5.1 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen ( § 19 Abs. 4)

Die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst. a erfolgt auf der Grundlage der §§ 18 bis 20. Danach umfasst die Überwachung dieser Anlagen folgende Punkte:

  1. Prüfung der Erfüllung der Pflichten des Inhabers oder Betreibers der Wasserversorgungsanlage (= Kontrolle der Eigenüberwachungsmaßnahmen),
  2. Besichtigung der Wasserversorgungsanlagen einschließlich Schutzzonen, Umgebung,
  3. Entnahme und Untersuchung von Wasserproben.

Grundlage für die Festlegung der Häufigkeit der Überwachungsuntersuchungen ist § 19 Abs. 4. Das Gesundheitsamt überwacht diese Wasserversorgungsanlagen mindestens einmal pro Jahr. Sofern es in den letzten vier Jahren keine wesentlichen Beanstandungen gegeben hat, kann vom Gesundheitsamt der Überwachungszeitraum auf zwei Jahre ausgedehnt werden. Im Rahmen dieser Überwachung hat das Gesundheitsamt Wasserproben zu entnehmen und das Wasser zu untersuchen oder bei der bestellten Stelle nach Nr. 1.2 Buchst. b untersuchen zu lassen. Das Gesundheitsamt kann darauf verzichten, selbst Wasserproben zu entnehmen sowie das Wasser zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, wenn es statt dessen die Niederschriften zu den Untersuchungen im Rahmen der Eigenüberwachung des Wasserversorgungsunternehmens kontrolliert, sofern der Inhaber oder Betreiber der Wasserversorgungsanlage diese Untersuchungen in der bestellten Stelle hat durchführen lassen.

Das Gesundheitsamt kann dem Inhaber oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage nach Nr. 1.1 Buchst. a gestatten, die Häufigkeit der routinemäßigen Untersuchungen auf nicht weniger als die Hälfte der in der Anlage 4 Teil II TrinkwV 2001 genannten Anzahl an Proben zu reduzieren, wenn die Untersuchungsergebnisse mindestens der letzten beiden Jahre deutlich unter dem Grenzwert lagen und aufgrund der Kenntnisse zur Rohwassersituation sowie der Erfahrungen keine nachteiligen Veränderungen der Trinkwasserqualität zu erwarten sind. Bei den periodischen Untersuchungen ist die Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit generell nicht möglich, hier kann lediglich auf die Untersuchung bestimmter Parameter über einen festzulegenden Zeitraum verzichtet werden, sofern die Grenzwerteinhaltung nicht gefährdet ist.

5.2 Überwachung von Wasserversorgungsanlagen; Kleinanlagen ( § 19 Abs. 4 und 6)

Hinsichtlich der Überwachung von Wasserversorgungsanlagen nach Nr. 1.1 Buchst, b (Kleinanlagen) werden dem Gesundheitsamt Maßnahmen empfohlen, die in einer von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung des Umweltbundesamtes erarbeiteten Broschüre Trinkwasserversorgung Kleinanlagen aufgeführt sind.

5.3 Überwachung von Hausinstallationen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird ( § 19 Abs. 7 i. V. m. § 18 Abs. 1 bis Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Nr. 4)

Anlagen nach Nr. 1.1 Buchst. c sowie Anlagen nach Nr. 1.1 Buchst. d (hier nur die Nichttrinkwasser führenden Anlagen wie Betriebswasser- und Dachablaufwassernutzungsanlagen) ( § 13 Abs. 3), aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird, sind nach der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 1 durch die Gesundheitsämter zu überwachen. Dazu hat das Gesundheitsamt nach § 19 Abs. 7 Satz 1 ein Überwachungsprogramm einzurichten. Die AG TrinkwV wird zu dieser Thematik eine Empfehlung erarbeiten und veröffentlichen.

Das Überwachungsprogramm nach § 19 Abs. 7 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn bereits im unmittelbaren Einzugsgebiet der Wasserversorgungsanlage oder der Anlage selbst Auffälligkeiten im Sinne von Grenzwertüberschreitungen einzelner Parameter bekannt sind. Die Überwachung solcher Anlagen ist selbstverständlich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles gemäß § 14 zu gestalten.

5.4 Überwachung sonstiger Anlagen der Hausinstallation und Anlagen, die Nichttrinkwasser führen

Sonstige Anlagen der Hausinstallation und Anlagen, die Nichttrinkwasser führen und nicht bereits durch die Überwachung nach Nm. 5.1 oder 5.2 erfasst werden, sind durch das Gesundheitsamt in die Überwachung einzubeziehen, wenn Beanstandungen bekannt werden und die Überwachung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher und zur Sicherstellung einer einwandfreien Qualität des Trinkwassers erforderlich ist.

5.5 Trinkwasserbericht ( § 21)

Für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von Nr. 1.1 Buchst. a stellt das LAV für das MS bis zum 10. 4. jedes Jahres einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr zusammen. Das MS leitet den Bericht bis zum 15. 4. jedes Jahres dem BMG zu.

Die Gesundheitsämter übermitteln spätestens bis zum 15. 3. jedes Jahres die Trinkwasseruntersuchungsergebnisse für Wasserversorgungsanlagen im Sinne von Nr. 1.1 Buchst. a für das vorangegangene Kalenderjahr an das LAV. Das vom MS vorgegebene Datenformat ist zu beachten.

5.6 Aufgaben des Eisenbahnbundesamtes ( § 23)

Wenn nicht-bundeseigene Eisenbahnverkehrs- und -infrastrukturunternehmen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur (Schienennetz) der Eisenbahnen des Bundes verkehren, unterliegen deren Schienenfahrzeuge für die Dauer der Nutzung dieser Infrastruktur der Aufsicht durch das Eisenbahnbundesamt, d. h., es ist auch in diesen Fällen für die Überwachung nach TrinkwV 2001 verantwortlich.

Hinweis: Grundsätzlich führt das Eisenbahnbundesamt keine Überwachung nach TrinkwV 2001 in Einrichtungen! Anlagen (z.B. Bahnhofsgaststätten) durch, die nicht zu den für den Betrieb der Eisenbahnen des Bundes unmittelbar notwendigen Anlagen zählen. Die Überwachung erfolgt dann durch das Gesundheitsamt.

III.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

.

  Anlage 1a
(zu § 9)

.

  Anlage 1b
(zu § 9 Abs. 6 bis 8)

.

 Zulassung von Abweichungen von Grenzwerten/Anforderungen nach § 7 (Indikatorparameter) Anlage 1c
(zu § 9 Abs. 9)

Erteilung der 1. und 2. Zulassung von Abweichungen durch GA

  1. Höhe und Zeitraum der Abweichung festsetzen
  2. Zulassung von Abweichungen jeweils maximal für drei Jahre
  3. Meldung der Zulassung von Abweichungen an MS über LAV

Erteilung der 3. Zulassung von Abweichungen durch GA

  1. nach Zustimmung des MS
  2. LAV erarbeitet Entscheidungsvorlage für MS

.

  Anlage 2

Absender (Unternehmer oder Inhaber):
Name, Vorname
ggf. Firma
Straße
PLZ/Ort
(Vorwahl) Telefon/Fax./e-Mail

Anzeige nach § 13 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung
zu Trinkwasserversorgungsanlagen (Hausinstallation), soweit daraus Wasser für die
Öffentlichkeit bereitgestellt wird


An (Stadt/Landkreis)

- Gesundheitsamt -
Straße/Postfach


PLZ, Ort

1. Standort der Anlage:

Anschrift

PLZ, Ort

Gebäude/Gebäudeteil

Nutzung des Gebäudes
2. Hiermit zeige ich Folgendes an:
[ ] Inbetriebnahme einer neuen Anlage
[ ] Wiederinbetriebnahme einer Anlage
  nach
  [ ] baulicher Änderung
  [ ] betriebstechnischer Änderung
 
Kurzbeschreibung (ggf. auf gesondertem Blatt beschreiben)
 
[ ] Änderung des Eigentümers/Nutzers
 
  (ggf. Titel) Name, Vorname
 
  Anschrift
 
  PLZ./Ort
 
  Telefon/Fax
[ ] Stilllegung einer Anlage
[ ] Teilstilllegung einer Anlage

am


Datum
3. Herkunft des Wassers für den menschlichen Gebrauch:
[ ] zentrale Wasserversorgung
[ ] Eigener Brunnen
[ ] Sonstiges:
4. Verwendetes Leitungsmaterial:
[ ] Blei
[ ] Kupfer
[ ] PVC
[ ] Sonstiges:
5. Ansprechpartner vor Ort:

(ggf. Titel) Name, Vorname

Anschrift

PLZ/Ort

Telefon/Fax
6. Allgemeines
a) Wie viele Verbraucher werden mit dieser Anlage versorgt?
etwa Anzahl
b) Wie hoch ist der geschätzte Wasserverbrauch/Jahr?
etwa m3
c) Haben Sie einen Wartungsvertrag abgeschlossen? [ ] ja [ ] nein


Ort, Datum Unterschrift

.

  Anlage 3

Absender (Unternehmer oder Inhaber):
Name, Vorname
Firma
Straße
PLZ/Ort
(Vorwahl) Telefon/Fax/e-Mail

Anzeige nach § 13 Abs. 3 der Trinkwasserverordnung
(Nutzung einer Betriebswasseranlage)

An den Landkreis

- Gesundheitsamt -

1. Standort der Anlage:

Anschrift

PLZ, Ort
2. Hiermit zeige ich Folgendes an:
[ ] Inbetriebnahme einer Anlage
[ ] Wiederinbetriebnahme einer Anlage
[ ] Stilllegung einer Anlage
[ ] bereits betriebene/vorhandene Anlage
3. Herkunft des Betriebswassers:
[ ] Hausbrunnen
[ ] Dachablaufwasser
[ ] Oberflächenwasser
[ ] Grauwasser (aus Bad, Dusche, Handwaschbecken, Waschmaschine)
[ ] Sonstiges:
4. Herkunft des Nachspeisungswassers:
[ ] zentrale Trinkwasserversorgung
[ ] Sonstiges
5. Ansprechpartner vor Ort:

(ggf. Titel) Name, Vorname

Anschrift

PLZ/Ort

Telefon/Fax
6. Allgemeines
a) Wie viele Wohneinheiten werden mit Betriebswasser versorgt?

Anzahl

b) Nutzungsart:  
c) Wie hoch ist der geschätzte Betriebswasseranfall/Jahr?
etwa Liter
7. Folgendes wurde beachtet:
a) Die Rohrleitungen sind farblich und deutlich mit der Aufschrift
"Betriebswasser - KEIN Trinkwasser" gekennzeichnet ( § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001)!

b) Die Wassernachspeisung aus der Trinkwasserversorgung erfolgt
ausschließlich als freier Auslauf (keine Querverbindungen)!!

c) Es liegt ein Wartungsplan vor!


Ort, Datum

Unterschrift

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(Stand: 27.06.2018)

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