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Regelwerk

Bekanntmachung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung
(Stand: November 2012)

Vom 13. November 2012
(BAnz AT 30.11.2012 B6aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Nachstehend wird die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) 1 in der Fassung der 17. Änderung (Stand: November 2012, gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung) bekannt gegeben.

1 Einleitung

Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe verwendet und nur solche Desinfektionsverfahren angewendet werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten lediglich bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 12 TrinkwV 2001.

Aufbereitungsstoffe sind alle Stoffe, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des entnommenen Trinkwassers verändern kann ( § 3 Nummer 8 TrinkwV 2001).

Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionentauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden) zugesetzt werden, die notwendig sind, um mindestens eines der folgenden Aufbereitungsziele zu erreichen:

  1. Entfernung von unerwünschten Stoffen aus dem Rohwasser durch die Aufbereitung im Wasserwerk.
  2. Veränderung der Zusammensetzung des fortgeleiteten Wassers zur Einhaltung der Anforderungen an die Beschaffenheit des Trinkwassers im Verteilungsnetz bis zur Entnahmestelle beim Verbraucher. Die Anforderungen können über die Anforderungen der Trinkwasserverordnung hinausgehen, zum Beispiel hinsichtlich der korrosionschemischen Eigenschaften. Die Veränderung der Wasserzusammensetzung schließt die weitergehende Aufbereitung zu technischen Zwecken (z.B. Enthärtung) mit ein.
  3. Abtötung bzw. Inaktivierung von Krankheitserregern:

Ziel sollte es sein, ausschließlich solche Aufbereitungsstoffe einzusetzen, die den geringeren Gehalt an Verunreinigungen gegenüber Vergleichsprodukten aufweisen oder toxikologisch unbedenklicher als deren Vergleichsprodukte sind. Die Vergleichbarkeit ergibt sich u.a. aus Einsatzzweck, Wirksamkeit und Handhabbarkeit. Das bedeutet für Desinfektionsverfahren, dass mittel- und langfristig solche Verfahren bevorzugt eingesetzt werden, welche eine geringere Belastung an unerwünschten Nebenprodukten erzeugen. Insbesondere in den Fällen, in denen keine Desinfektionskapazität in dem behandelten Trinkwasser aufrechterhalten werden soll, sind Alternativen zur Chlordosierung zu prüfen. Bis dahin sind alle in der Liste aufgeführten Desinfektionsverfahren anwendbar.

Aufbereitungsstoffe, die nach Buchstabe a zugesetzt werden und bestimmungsgemäß nicht im Trinkwasser verbleiben, müssen nach abgeschlossener Aufbereitung vollständig aus dem Trinkwasser entfernt werden. Diese Anforderung gilt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) als erfüllt, wenn die Stoffe so weit aus dem Wasser entfernt werden, dass sie oder ihre Umwandlungsprodukte nur bis auf technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenklichen Anteilen im Trinkwasser enthalten sind.

Aufbereitungsstoffe, die nach den Buchstaben b und c zugesetzt werden und bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, sind entsprechend dem Minimierungsgebot in den Einsatzmengen der Aufbereitungsstoffe auf das für die Erreichung des Aufbereitungszieles erforderliche Maß zu beschränken.

Da durch die TrinkwV 2001 bei der Gewinnung des Rohwassers, dessen Aufbereitung zu Trinkwasser und der Verteilung bis zu den Verbrauchern auf die a. a. R. d. T. Bezug genommen wird, trifft dies auch auf die Qualität der Aufbereitungsstoffe zu. Als Grundlage für die Überprüfung der Anforderungen an die Aufbereitungsstoffe gemäß § 11 TrinkwV 2001 ist das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte für die Aufbereitung für Wasser für den menschlichen Gebrauch" heranzuziehen. Durch dieses Vorgehen ist eine internationale Harmonisierung der Qualität von Aufbereitungsstoffen für die Herstellung von Trinkwasser sichergestellt. Die Produktnormen gelten in ihrer Gesamtheit für die Sicherstellung der Qualität der Aufbereitungsstoffe. Damit stellt das Vorliegen einer Produktnorm ein notwendiges, aber kein hinreichendes Kriterium für die Aufnahme in die Liste dar.

Des Weiteren sind die Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Ionenaustauschern, Membranen und anderen Filtermaterialien (z.B. Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) zur Aufbereitung von Trinkwasser darf auch weiterhin nach den a. a. R. d. T. und nachgewiesener Wirksamkeit erfolgen. Dabei ist sicherzustellen, dass keine chemischen Substanzen aus Membranen, Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen, die eine vermeidbare oder unvertretbare Auswirkung auf Gesundheit und Umwelt haben.

Das in DIN EN 12902 beschriebene Prüfverfahren für körniges Material zur Ermittlung von wasserextrahierbaren chemischen Substanzen kann zur Abschätzung der möglichen Auslaugung des Materials an chemischen Parametern herangezogen werden.

Wie bisher darf Luft für die Oxidation, Sauerstoffanreicherung, mechanische Entsäuerung durch Gasaustausch und für die Ozonerzeugung eingesetzt werden.

Der Anwendungsbereich der Liste bezieht sich auf den Teil der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung, in dem das geförderte Rohwasser unmittelbar durch die Aufbereitung zu Trinkwasser wird. Dieser Bereich erstreckt sich von der Rohwasserentnahme bis zur Übergabestelle an die Endverbraucher gemäß § 8 TrinkwV 2001 (Entnahmearmatur für Trinkwasser).

In den Bereichen im Vorfeld der eigentlichen Rohwasserentnahme (z.B. der Voraufbereitung durch Grundwasseranreicherung) und des Rohwasserschutzes (z.B. durch Phosphateliminierung im Vorfluter) sind die a. a. R. d. T. zu beachten.

2 Rechtsrahmen

Rechtsgrundlage für die Festlegungen in der Liste sind insbesondere die §§ 11 und 16 Absatz 4 TrinkwV 2001.

Nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV 2001 müssen die eingesetzten Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sein und dürfen keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit oder Umwelt haben.

Die Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001 wird vom Umweltbundesamt (UBA) geführt und aktualisiert. Die Liste hat gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 TrinkwV 2001 bezüglich dieser Stoffe Angaben zu enthalten über die

  1. Reinheit,
  2. Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
  3. zulässige Zugabe,
  4. zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
  5. sonstigen Einsatzbedingungen.

Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. In die Liste werden ferner Verfahren zur Desinfektion sowie deren Einsatzbedingungen, die die Wirksamkeit dieser Verfahren sicherstellen, aufgenommen.

Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion können nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn sie gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1) für diesen Zweck in Europa zugelassen sind.

3 Struktur der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 TrinkwV 2001 Vorbemerkung:

Die Liste umfasste bis einschließlich der 16. Änderungsmitteilung vier Teilbereiche. Der bisherige Teil III enthielt die Aufbereitungsstoffe mit befristeter Aufnahme. Solche werden ab der 17. Änderungsmitteilung nicht mehr unter § 11 TrinkwV 2001, sondern unter § 12 TrinkwV 2001 (Ausnahmegenehmigungen) gefasst und gesondert bekannt gemacht.

Der bisherige Teil III ist daher in der vorliegenden Liste nicht mehr enthalten. Dies bedeutet keinen Widerruf der diesbezüglich erteilten Zulassungen. Vielmehr behandelt das UBa die Aufbereitungsstoffe, die bisher in Teil III der Liste geführt wurden, als Stoffe mit einer erteilten befristeten Ausnahmegenehmigung nach § 12 TrinkwV 2001 und veröffentlicht die Ausnahmegenehmigungen gesondert.

Teile der Liste

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Teil II: Desinfektionsverfahren

Teil III: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste

4 Untersuchungsumfang

Bei der Bestimmung des erforderlichen Untersuchungsumfangs für die Aufbereitungsstoffe sind die folgenden zwei Bereiche zu trennen:

Bei Stoffen, die bestimmungsgemäß im Trinkwasser verbleiben, ergibt sich die Restkonzentration aus der in einem bestimmten Zeitraum zugesetzten Menge des Stoffes und dem in diesem Zeitraum aufbereiteten Wasservolumen. Bei Stoffen, die bei oder nach der Aufbereitung wieder aus dem Wasser entfernt werden oder deren Konzentration von selbst abnimmt, ergibt sich die Konzentration im aufbereiteten Trinkwasser aus den bei Aufbereitung nach den a. a. R. d. T. unvermeidbaren Restmengen.

Die anzuwendenden Untersuchungsverfahren richten sich nach den a. a. R. d. T.

Die Untersuchungshäufigkeit und der Untersuchungsumfang richten sich nach der Art des Aufbereitungsstoffes und sind in der Tabelle 1 wiedergegeben.

Tabelle 1: Untersuchungsumfang und Untersuchungshäufigkeit gemäß § 11 TrinkwV 2001

Untersuchungsumfang Untersuchungs-
häufigkeit
Dokumentation Bemerkungen
a) Für Aufbereitungsstoffe, die für die Desinfektion eingesetzt werden
Kontrolle der zugesetzten Menge
des Einsatzproduktes (Verbrauch)
wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
Kontrolle der Konzentration des Wirkstoffes im aufbereiteten Wasser täglich Betriebsbuch + Analysenbefund Die tägliche Messung hat im Rahmen der Betriebskontrolle durch geschultes Personal zu erfolgen. Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
b) Für Aufbereitungsstoffe mit begrenzter Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Kontrolle der zugesetzten Menge
des Einsatzproduktes (Verbrauch)
wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
Kontrolle der Konzentration des Wirkstoffes im aufbereiteten Wasser wöchentlich Betriebsbuch + Analysenbefund Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten
c) Für alle übrigen Aufbereitungsstoffe
Kontrolle der zugesetzten Menge des Einsatzproduktes (Verbrauch) wöchentlich Betriebsbuch Entfällt bei kontinuierlicher Messung und Speicherung der Daten

5 Verfahren zur Erstellung und Fortschreibung der Liste

Anträge nach § 11 Absatz 5 TrinkwV 2001 auf Änderung der Liste sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

Die Trinkwasserverordnung fordert im § 11 Absatz 4 eine Beteiligung der Länder, Behörden und Fachkreise bei der Führung der Liste. Die Beteiligten für eine Anhörung nach § 11 TrinkwV 2001 sind in Tabelle 2 aufgelistet.

Tabelle 2: Beteiligte für die Anhörung zur Führung der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren

Bundesministerien
(zur Stellungnahme)
Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
Bundesministerium für Umwelt, N
aturschutz und Reaktorsicherheit (BMU),
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg),
Bundesministerium des Innern (BMI),
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV)
Bundesministerien
(zur Kenntnis)
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi),
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS),
Bundesministerium der Justiz (BMJ)
Bundesbehörden Umweltbundesamt (UBA) (Führung der Liste)
Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK)
Länder Zuständige Landesministerien durch schriftliche Anhörung
Beteiligte Fachkreise Trinkwasserkommission des BMG beim UBA
Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN)
Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW)
Verbände Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW)
Bundesvereinigung der Firmen im Gas- und Wasserfach e.V. (FIGAWA)
Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e.V. (ATT)


Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung
Stand: November 2012, gültig ab Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung

Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden

Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheits-
anforderungen
Zulässige Zugabe Höchstkonzen-
tration nach Abschluss der Aufbereitung
2
Zu beachtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
Aluminiumchlorid4 7446-70-0 231-208-1 Flockung, Fällung DIN EN 881 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Aluminiumhydroxidchlorid4 1327-41-9
14215-15-7
215-477-2
238-071-7
Flockung, Fällung DIN EN 881 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Aluminiumhydroxid-
chloridsulfat (monomer)4
39290-78-3 254-400-7 Flockung, Fällung DIN EN 881 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Aluminiumsulfat4 10043-01-3
16828-11-8
7784-31-8
16828-12-9
17927-65-0
233-135-0 Flockung, Fällung DIN EN 878 Tab. 5:
eisenfrei und Tab. 6:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - Die OAS-Nummern 16828-12-9
und 17927-65-0 sind nicht in DIN EN 878 aufgeführt
anionische und nichtionische Polyacrylamide4 z.B. 25085-02-3
9003-05-8
9003-04-7
nicht vorhanden Flockung DIN EN 1407
max. 200 mg/kg Acrylamid-Monomer.
Frei von kationischen Wirkgruppen
0,5 mg/L Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - Der Grenzwert für monomeres Acrylamid gilt als eingehalten, wenn die zulässige Zugabe von 0,5 mg/L des Produktes nicht überschritten wird
Calciumchlorid 10043-52-4
10035-04-8
233-140-8 Einstellung des Calciumgehaltes, Regeneration von Sorbentien für Nickelabtrennung DIN 19626 Tab. 4 200 mg/L CaCl2 - - -
Calciumhydroxid (Weißkalkhydrat) 1305-62-0 215-137-3 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität, Regeneration von Sorbentien für Nickelabtrennung DIN EN 12518 Tab. 2 und 3: Qualität a und Tab. 4:  Typ 1 100 mg/L Ca(OH) - - Bei Fällungsenthärtung
max. 350 mg/L Zugabe3
Calciumoxid (Weißkalk) 1305-78-8 215-138-9 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität DIN EN 12518 Tab. 2
und 3: Qualität a und Tab. 4: Typ 1
100 mg/L CaO - - Bei Fällungsenthärtung
max. 350 mg/L Zugabe3
Dikaliummono-
hydrogenphosphat
7758-11-4 231-834-5 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1202 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Dinatriumdihydro-
gendiphosphat
7758-16-9 231-835-0 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1205 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Dinatriummono-
hydrogenphosphat
7558-79-4 231-448-7 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1199 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Eisen(II)-sulfat4 7720-78-7
7782-63-0
231-753-5 Flockung, Fällung DIN EN 889 Tab. 1
Qualität 1 und Tab. 2
Typ 1
6 mg/L Fe Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Eisen(III)-chlorid 7705-08-0
10025-77-1
231-729-4 Flockung, Fällung DIN EN 888 Tab. 3
Qualität 1 und Tab. 4
Typ 1
Chrom max.100 mg/ kg Fe III
Nickel max. 100 mg/ kg Fe III
12 mg/L Fe Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - Soweit sich durch außergewöhnliche Umstände die Rohwasserbeschaffenheit vorübergehend verändert, kann kurzfristig die maximale Zugabe erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner vermeidbaren Beeinträchtigung der Gesundheit führt und anders das Aufbereitungsziel nicht erreicht werden kann
Eisen(III)-
chloridsulfat4
12410-14-9 235-649-0 Flockung, Fällung DIN EN 891 Tab. 1
Qualität 1 und Tab. 2
Typ 1
6 mg/L Fe Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Eisen(III)-sulfat4 10028-22-5 233-072-9 Flockung, Fällung DIN EN 890 Tab. 2
Qualität 1 und Tab. 3
Typ 1
6 mg/L Fe Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Essigsäure 64-19-7 200-580-7 biol. Nitratentfernung DIN EN 13194, Tab. 2
und Tab. 3
- Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikro- biologisch unwirksame Anteile - Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen. EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 13194
Ethanol 64-17-5 200-57-86 biol. Nitratentfernung DIN EN 13176 Tab. 2 50 mg/L
C2H5OH
Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikro- biologisch unwirksame Anteile - Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen
Helium 7440-59-7 231-168-5 Leckagesuche im Rohrleitungssystem > 99,999 %
O2< 2 ppm
N2< 3ppm
H2O< 3 ppm
KW< 0,2 ppm
- - - -
Kaliumpermanganat 7722-64-7 231-760-3 Oxidation DIN EN 12672 Tab. 2 10 mg/L KMnO4 - - EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 12672
Kaliumperoxomonosulfat [Kaliummonopersulfat
(2 KHSO5, KHSO4, K2SO4)]
70693-62-8 274-778-7 Oxidation
Herstellung von Chlordioxid
DIN EN 12678 Tab. 1:
Typ 1
5,5 mg/L, berechnet als H2O2 0,1 mg/L,
berechnet H2O2
- -
Kaliumtripolyphosphat 13845-36-8 237-574-9 Hemmung der Korrosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung DIN EN 1211 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Kohlenstoffdioxid 124-38-9 204-696-9 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität, Regeneration von Sorbentien DIN EN 936: Das Produkt muss eine Mindestreinheit von 99,7 % des Volumens an CO2 enthalten. Kohlenstoffdioxid muss darüber hinaus frei von Ölen und Phenolen sein, die den Geschmack des Trinkwassers beeinträchtigen können - - - Der pH-Wert des abgegebenen Trink-wassern muss zwischen> 6,5 und< 9,5 liegen
Monocalciumphosphat 7758-23-8 231-837-1 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1204 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Monokaliumdihydrogen-
phosphat (Kaliumorthophosphat)
7778-77-0 231-913-4 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1201 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Mononatriumdihydrogen-
phosphat (Natriumorthophosphat)
7558-80-7 231-449-2 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1198 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Natriumaluminat 11138-49-1 234-391-6 Flockung DIN EN 882 Tab. 2
und Tab. 3: Typ 1
2,85 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Natriumcarbonat 497-19-8 207-838-8 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität, Regeneration von Sorbentien DIN EN 897 Tab. 1
und 2
250 mg/L Na2CO3 - - -
Natriumchlorid 7647-14-5 231-598-3 Herstellung von Chlor durch Elektrolyse Regeneration von Sorbentien für dezentral betriebene lonenaustauscher DIN EN 14805 Tab. 3:
Typ 1
DIN EN 973, Tab. 1:
Typ a  und Tab. 3
- - - -
Natriumchlorit 7758-19-2 231-836-6 Herstellung von Chlordioxid DIN EN 938, Tab. 5,
Tab. 6: Typ 1
- - - -
Natriumdisulfit 7681-57-4 231-673-0 Reduktion DIN EN 12121 Tab. 1
Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf 5 % (m/m) nicht übersteigen
5 mg/L SO32- 2 mg/L
SO32-
- -
Natriumhydrogencarbonat 144-55-8 205-633-8 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität,

Regeneration von Sorbentien

DIN EN 898 Tab. 1 und 2 250 mg/L NaHCO3 - - -
Natriumhydrogensulfit 7631-90-5 231-548-0 Reduktion DIN EN 12120 Tab. 1
Die Summe der Massenanteile von Natriumsulfat und Natriumchlorid darf 5 % des Handelsproduktes, d. h. der Lösung mit einem Massenanteil von 40 % NaHSO3 nicht übersteigen
5 mg/L S O32- 2 mg/L
S O32-
- EINECS-Nummer entspricht nicht der DIN EN 12120
Natriumhydroxid 1310-73-2 215-185-5 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität, des Calciumgehaltes,

Regeneration von Sorbentien

DIN EN 896 Tab. 1
und Tab. 2: Typ 1
100 mg/L NaOH - - -
Natriumpermanganat 10101-50-5 233-251-1 Oxidation DIN EN 15482 7,5 mg/L MnO4 - - -
Natriumperoxodisulfat 7775-27-1 231-892-1 Oxidation, Herstellung von Chlordioxid DIN EN 12926 Tab. 1:
Typ 1
7,0 mg/L, berechnet als H2O2 0,1 mg/L,
berechnet als H2O2
- -
Natriumpolyphosphat 68915-31-1 272-808-3 Hemmung der Korrosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung, Verhinderung der Verblockung von Membranen DIN EN 1212 Tab. 1
und 2

DIN EN 15041

2,2 mg/L P - - -
Natriumsilikat 1344-09-8 215-687-4 Hemmung der Korrosion DIN EN 1209, Tab. 1 15 mg/L SiO2 - - Einsatz nur in Mischung mit hier gelisteten Phosphaten, Natriumhydroxid, Natriumcarbonat oder Natriumhydrogencarbonat
Natriumsulfit 7757-83-7 231-821-4 Reduktion DIN EN 12124 Tab. 1
Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen. Der Massenanteil an Eisen im Produkt darf 25 mg/kg nicht überschreiten
5 mg/L SO32- 2 mg/L
SO32-
- -
Natriumthiosulfat 7772-98-7
10102-17-7
231-867-5 Reduktion DIN EN 12125 Tab. 1
Der Massenanteil von Natriumsulfat im Produkt darf 5 % nicht übersteigen
7 mg/L SO32- 3 mg/L
SO32-
- -
Natriumtripolyphosphat 7758-29-4 231-838-7 Hemmung der Korrosion, Hemmung der Steinablagerung bei dezentraler Anwendung, Verhinderung der Verblockung von Membranen DIN EN 1210 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Ozon 10028-15-6 233-069-2 Oxidation, Desinfektion DIN EN 1278
Anhang A.3.2
10 mg/L O3 0,05 mg/L
O3
Trihalogenmethane, Bromat Siehe auch Liste Teil I c
Phosphorsäure 7664-38-2 231-633-2 biol. Nitratentfernung DIN EN 974 Tab. 1 5 mg/L
P
Technisch unvermeidbare sowie technologisch und mikrobiologisch unwirksame Anteile - Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen
Phosphonsäure 6419-19-8
22042-96-2
32545-75-8
2809-21-4
15827-60-8
1429-50-1
5995-42-6
37971-36-1
23605-74-5
229-146-5
244-751-4
251-094-7
220-552-8
239-931-4
215-851-5
227-833-4
253-733-5
245-781-0
Verhinderung der Verblockung von Membranen DIN EN 15040 - - - -
Polyaluminiumchlorid-
hydroxid4
1327-41-9
12042-91-0
10284-64-7
215-477-2
234-933-1
233-632-2
Flockung, Fällung DIN EN 883 Tab. 1: Typ 1 9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Polyaluminiumhydroxid- chloridsulfat4 39290-78-3 254-400-7 Flockung, Fällung DIN EN 883 Tab. 1: Typ 1 9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Polyaluminiumhydroxid- chloridsilikat4 94894-80-1 - Flockung, Fällung DIN EN 885 Tab. 1: Typ 1 9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Polyaluminiumhydroxid- silikatsulfat4 131148-05-5 - Flockung, Fällung DIN EN 886 Tab. 1:
Typ 1
9 mg/L
Al
Technisch unvermeidbare und technologisch unwirksame Anteile - -
Polycarbonsäuren 9003-01-4
9003-06-9
29132-58-9
- Verhinderung der Verblockung von Membranen DIN EN 15039 - - - -
Salzsäure 7647-01-0 231-595-7 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säure- kapazität,

Regeneration von Sorbentien, Herstellung von Chlordioxid

DIN EN 939 Tab. 4 und Tab. 5: Typ 1 250 mg/L HCl - - Der Grenzwert für Chlorid ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge)
Sauerstoff 7782-44-7 231-956-9 Oxidation, Sauerstoffanreicherung DIN EN 12876
Der Kohlenwasserstoffgehalt (als Methan-Index) muss unter 50 ppm (V/V) liegen
- - - Nicht höher als O2-Sättigung
Silber
Silberchlorid
7440-22-4
7783-90-6
231-131-3
232-033-3
Konservierung des gespeicherten Wassers in Wasserversorgungs anlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c und d TrinkwV 2001 nur bei nicht-systematischem Gebrauch im Ausnahmefall gemäß
DIN EN 15030 Tab. 1
und 2
0,1 mg/L Ag 0,08 mg/L Ag - Für die Dauer der Zulässigkeit der Anwendung von Silberprodukten gelten die Bestimmungen des Chemikalienrechtes (Biozidverordnung)
Schwefeldioxid 7446-09-5 231-195-2 Reduktion DIN EN 1019 Tab. 1 5 mg/L SO32- 2 mg/L SO32- - -
Schwefelsäure 7664-93-9 231-639-5 Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, der Säurekapazität, Regeneration von Sorbentien DIN EN 899 Tab. 1 240 mg/L H2SO4 - - Der Grenzwert für Sulfat ist zu beachten (Konzentration im Rohwasser + Zugabemenge)
Tetrakaliumdiphosphat 7320-34-5 230-785-7 Hemmung der Korrosion,
biol. Nitratentfernung
DIN EN 1207 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Tetranatriumdiphosphat 7722-88-5 231-767-1 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1206 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Trikaliumphosphat 7778-53-2 231-907-1 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1203 Tab. 1
und 2
2,2 mg/L P - - -
Trinatriumphosphat 7601-54-9
10101-89-0
231-509-8 Hemmung der Korrosion, biol. Nitratentfernung DIN EN 1200 Tab. 1
und 2 bezogen auf das wasserfreie Produkt
2,2 mg/L P - - -
Wasserstoff 1333-74-0 215-605-7 biol. Nitratentfernung Reinheit:
> 99,999 Vol.-% Nebenbestandteile (vpm):
< 0,5 CnHm

Reinheit
> 99,9 Vol.-% bezüglich
O2, N2, H2O

- - - Aerobe Verhältnisse im Wasser sind nach abgeschlossener Aufbereitung sicherzustellen
Wasserstoffperoxid 7722-84-1 231-765-0 Oxidation DIN EN 902 Tab. 7:
Typ 1
17 mg/L H2O2 0,1 mg/L
H2O2
- -
Legende:
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z.B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBa die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höhenwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden.
4 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z.B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Flockungsmittel- bzw. Flockungshilfsmittelzugabe anlagenbezogen zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBa die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden.
- keine
biol. biologische
CAS Chemical Abstracts Service Registry Number
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
Tab. Tabelle


Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden

Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheits-
anforderungen
Zulässige Zugabe Höchstkonzentration nach Abschluss der Aufbereitung2 Zu beachtende Reaktions-
produkte
Bemerkungen
Aktivkohle, granuliert 7440-44-0 231-153-3 Adsorption, Entfernung von Chlor und Ozon, biol. Filtration, Entfernung von Partikeln DIN EN 12915-1 Tab. 1
und 2
- - - -
Aktivkohle, pulverförmig 7440-44-0 231-153-3 Adsorption DIN EN 12903 Tab. 1
und 2
- - - -
Aluminiumoxid, aktiviertes, granuliertes 1344-28-1 215-691-6 Adsorption, Ionenaustausch, Entfernung von Fluorid DIN EN 13753 - - - Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten
Aluminiumsilikate, expandierte (Blähton) - - Entfernung von Partikeln, biol. Filtration DIN EN 12905 - - - Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten
Aluminiumsilikate, natürliche nicht expandierte - - Entfernung von Partikeln DIN EN 15795 - - - Der Grenzwert für Aluminium ist einzuhalten
Anthrazit - - Entfernung von Partikeln, Entfernung von Chlor und Ozon DIN EN 12909 Tab. 1 - - - -
Bentonit 1302-78-9 215-108-5 Entfernung von Partikeln DIN EN 13754 Tab. 1 - - - -
Bims - - Entfernung von Partikeln DIN EN 12906 - - - -
Calciumcarbonat, fest 1317-65-3
471-34-1
215-279-6
207-439-9
Entfernung von Partikeln, Einstellung des pH-Wertes, des Salzgehaltes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität, Entfernung von Eisen und Mangan DIN EN 1018 Tab. 2 Klasse 1
und Tab. 3 Typ 1 und Berichtigung 1 zu
DIN EN 1018
100 mg/L CaCO3 - - Bei Fällungsenthärtung max. 350 mg/L Zugabe3
Dolomit, halbgebrannter 83897-84-1 281-192-5 Entfernung von Partikeln, Einstellung des pH-Wertes, des Calciumgehaltes, der Säurekapazität, Entfernung von Eisen und Mangan DIN EN 1017 Tab. 2
und Tab. 3 Typ 1
100 mg/L CaCO3 - - -
Eisen(III)hydroxidoxid 20344-49-4 243-746-4 Adsorption, Entfernung von Arsen DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/kg TS
- - - -
Eisenumlagertes aktiviertes Aluminiumoxid Aktiviertes Aluminiumoxid:
1344-28-1
Eisen(III)-sulfat:
100028-22-5
Aktiviertes Aluminiumoxid:
215-691-6 Eisen(III)-sulfat:
233-072-9
Adsorption, Filtration, Entfernung von Arsen DIN EN 14369 - - - -
Granatsand - - Entfernung von Partikeln, Schnellentcarbonisierung DIN EN 12910 - - - -
Kieselgur 61790-53-2
91053-39-3
68855-54-9
293-303-4 Anschwemmfiltration DIN EN 12913 Tab. 1 - - - OAS-Nummer
91053-39-3 stimmt nicht mit der DIN EN 12913 überein
Magnesium, fest 7439-95-4 231-104-6 Kathodischer Korrosionsschutz DIN 4753-6
DIN EN 12438
- - - Einsatz von Magnesium
als Opferanode im
Warmwasserbereich
Mangandioxid 1313-13-9 215-202-6 Entfernung von Mangan DIN EN 13752 - - - Es dürfen auch Produkte mit einem Massenanteil an Mangandioxid von über 78 % eingesetzt werden
Mangangrünsand (Manganzeolith, Eisensand, Grünsand) Glauconit:
90387-66-9
Mangandioxid:
1313-13-9
Glauconit:
291-341-6
Mangandioxid:
215-202-6
Entfernung von Eisen und Mangan, Entfernung von Schwefelwasserstoff DIN EN 12911 Tab. 1 - - - Mit Manganoxid beschichtetes Zeolith (Glauconit). Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
Mangandioxid beschichteter Kalkstein Clciumcarbonat:
471-34-1
Mangandioxid:
1313-13-9
Calciumcarbonat:
207-439-9
Mangandioxid:
215-202-6
Entfernung von Partikeln, Entfernung von Eisen und Mangan, Entfernung von Schwefelwasserstoff DIN EN 14368 - - - Keine Erhöhung der Mangankonzentration im Ablauf der Filter zulässig
Perlit, pulverförmig - - Anschwemmfiltration DIN EN 12914 Tab. 1 - - - -
Quarzsand und Quarzkies (Siliziumoxid) - - Entfernung von Partikeln, Sedimentation, Entfernung von Eisen und Mangan, biol. Filtration, Schnellentcarbonisierung DIN EN 12904 Tab. 1,
Typ 1 und 2
- - - -
Thermisch behandelte Kohleprodukte - - Entfernung von Partikeln DIN EN 12907 Tab. 1
und 2
- - - -
Styren-Divinylbenzen- Copolymer mit Iminodiessigsäuregruppen 135620-93-8 - Entfernung von Nickel a. a. R. d. T. - - - DIN EN Normung in Vorbereitung
Modifiziertes tertiär- Amin-Acryl-Copolymer - - Entfernung von Uran a. a. R. d. T. - - - DIN EN Normung in Vorbereitung
Styrendivinyl-benzen- Copolymer mit Trialkylammonium-
Gruppen
- - Entfernung von Uran a. a. R. d. T. - - - DIN EN Normung in Vorbereitung
Legende
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten.
3 Sollte im Einzelfall die technische Notwendigkeit bestehen, z.B. bei bestimmten Rohwasserverhältnissen, die maximale Aufhärtungsmittelzugabe zu erhöhen, sind dazu vorher der zuständigen Überwachungsbehörde und dem UBa die erforderlichen Unterlagen über das qualitativ höhenwertige Aufhärtungsmittel vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 11 TrinkwV 2001 eingehalten werden
- keine
a. a. R. d. T. allgemein anerkannte Regeln der Technik
biol. biologische
CAS Chemical Abstracts Service Registry Number
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
min. minimal
Tab. Tabelle
TS Trockensubstanz

:

Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden

Stoffname CAS-Nummer EINECS-Nr. Verwendungs-
zweck
Reinheitsanforderungen Zulässige Zugabe Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung2 Zu beachtende Reaktionsprodukte Bemerkungen
Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion DIN EN 900 Tab. 1: Typ 1 1,2 mg/L
freies Cl2
max. 0,3 mg/L
freies Cl2
min. 0,1 mg/L
freies Cl2
Trihalogenmethane, Bromat Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2und Gehalte bis 0,6 mg/L freies Cl2nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird
Chlor 7782-50-5 231-959-5 Desinfektion, Herstellung von Chlordioxid DIN EN 937 Tab. 1
Bei Herstellung des Chlor nach dem Amalgam-Verfahren:
Hg-Gehalt max. 0,1 mg/kg Cl2
1,2 mg/L
freies Cl2
max. 0,3 mg/L
freies Cl2

min. 0,1 mg/L
freies Cl2

Trihalogenmethane Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2und Gehalte bis 0,6 mg/L freies Cl2nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird
Chlordioxid 10049-04-4 233-162-8 Desinfektion DIN EN 12671
Nur Angaben zu den Ausgangsstoffen (EN 937, 938, 939, 12678, 12926)
0,4 mg/L
ClO2
max. 0,2 mg/L
ClO2

min. 0,05 mg/L
ClO2

Chlorit Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/L ClO2 - nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/L Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten
Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion DIN EN 901 Tab. 1:
Typ 1
Grenzwert für Verunreinigungen mit Chlorat (NaClO3): < 5,4 % (m/m) des Aktivchlors
1,2 mg/L
freies Cl2
max. 0,3 mg/L
freies Cl2

min. 0,1 mg/L
freies Cl2

Trihalogenmethane, Bromat Zusatz bis zu 6 mg/L freies Cl2und Gehalte bis 0,6 mg/L freies Cl2nach der Aufbereitung bleiben außer Betracht, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann oder wenn die Desinfektion zeitweise durch Ammonium beeinträchtigt wird
Ozon 10028-15-6 233-069-2 Desinfektion, Oxidation DIN EN 1278
Anhang A.3.2
10 mg/L
O3
s 0,05 mg/L
O3
Trihalogenmethane, Bromat Siehe auch Liste Teil 1 a
Legende:
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
CAS Chemical Abstracts Service Registry Number
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
max. maximal
min. minimal
Tab. Tabelle

Teil II
Desinfektionsverfahren

Teil II: Desinfektionsverfahren

Desinfektionsverfahren5 Verwendungs-
zweck
Technische Regeln Mindestein-
wirkdauer
Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen
UV-Bestrahlung (240-290 nm) Desinfektion DVGW-Arbeitsblatt
W 294-1,
W 294-2
und W 294-3
Anlagen-
spezifisch
Es sind nur UV-Desinfektionsgeräte zulässig, für die nach DVGW W 294-2 (A) eine Desinfektionswirksamkeit von mindestens 400 Joule/m2 (bezogen auf 254 nm) erfolgreich nachgewiesen wurde. Die für das jeweilige Gerät im Prüfbericht sowie im DVGW-Zertifikat angegebenen Betriebskennwerte (maximaler Durchfluss und zugehörige Mindestbestrahlungsstärke) sind im Betrieb einzuhalten Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrecht-erhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz (vgl. § 5 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV 2001)
Dosierung von Chlorgaslösungen Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter
W 296,
W 623
- Einsatz erweiterter Vakuumchlorgasdosieranlagen Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten
Dosierung von Natrium- und Calciumhypochlorit-Lösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter
W 296,
W 623
- - Bei Einsatz des Verfahrens außerhalb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten
Elektrolytische Herstellung und Dosierung von Chlor vor Ort Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter
W 296,
W 623,
W 229
- - Bei Einsatz des Verfahrens außer-halb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten
Dosierung einer vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung Desinfektion DVGW-Arbeitsblätter
W 224,
W 624
- - -
Erzeugung und Dosierung von Ozon und Ozonlösung vor Ort Desinfektion, Oxidation DVGW-Arbeitsblätter
W 225,
W 296,
W 625
- - Bei Einsatz des Verfahrens außer-halb des Wasserwerkes ist auf die Einhaltung des Grenzwertes für Trihalogenmethane (THM) beim Verbraucher zu achten.

Das Desinfektionsverfahren ist nicht anwendbar für die Aufrechterhaltung einer Desinfektionskapazität im Verteilungsnetz (vgl. § 5 Absatz 5 Satz 2 TrinkwV 2001)

Legende:
5 Bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser ist auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten. Dabei sind Trübungswerte im Ablauf der partikelabtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 - 0,2 FNU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes: "Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten" (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) wird ausdrücklich hingewiesen.
- keine


Teil III
Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden

Teil III: Aufbereitungsstoffe, die als Desinfektions- und Oxidationsmittel eingesetzt werden

Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheitsan-
forderungen
Zulässige Zugabe Bemerkungen
Natriumdichloriso-
cyanurat6
2893-78-9 207-67-7 Desinfektion DIN EN 12931 26 mg/L
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 40 mg/L Natriumdichlorisocyanurat
Natriumdichloriso-
cyanuratdihydrat6
51580-86-0 220-767-7 Desinfektion DIN EN 12932 26 mg/L
freies Chlor
Die zulässige Zugabe entspricht 46,7 mg/L Natriumdichlorisocyanuratdihydrat
Natriumhypochlorit 7681-52-9 231-668-3 Desinfektion, Oxidation DIN EN 901
< 260 mg/L
freies Chlor7
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen
Calciumhypochlorit 7778-54-3 231-908-7 Desinfektion, Oxidation DIN EN 900
< 260 mg/L
freies Chlor7
Bei besonderen Gefahrenlagen kann die zuständige Gesundheitsbehörde den Mindestgehalt an freiem Chlor nach Abschluss der Aufbereitung anordnen
Legende:
6 Dieser Aufbereitungsstoff darf in tablettenform verwendet werden.

tabletten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen tablettenumhüllungen in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angegeben ist:

  1. die Menge des in einer tablette enthaltenen Natriumdichlorisocyanurats oder Natriumdichlorisocyanuratdihydrats in Milligramm,
  2. die Menge des mit einer tablette zu desinfizierenden Wassers in Liter,
  3. eine Gebrauchsanweisung, die insbesondere die Dosierung, die vor dem Genuss des Wassers abzuwartende Einwirkzeit und die Verbrauchsfrist für das desinfizierte Wasser aufführt,
  4. die Chargenbezeichnung, aus der mindestens Herstellungsmonat und -jahr hervorgehen.

Bei Abgabe von tabletten aus Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen an Verbraucher können die Angaben nach den Nummern 1 bis 3 auch auf mitzugebenden Handzetteln ausreichen. Bestände an tabletten, die vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (1. November 2011) eingelagert waren, entsprechen den Anforderungen der Liste.
tablettierhilfsmittel müssen geeignet sein, die Stabilität der tabletten zu garantieren und den Anforderungen des Arzneibuches und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung entsprechen.

7 Die Konzentration an freiem Chlor ergibt sich aus der Zugabe von Desinfektionsmittel, z.B. nach Einheits-Dosier-Plan der Bundeswehr.
1) Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) in der Fassung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung.
ENDE

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