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Regelwerk

AB TrinkwV 2001 - Ausführungsbestimmungen zur Trinkwasserverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 25. Januar 2012
(MBl. Nr. 6 vom 20.02.2012 S. 95; 13.09.2013 S. 514 13)
Gl.-Nr.: 2128



Archiv: 2003

RdErl. des MS vom 25.01.2012 - 21-41607-2

Bezug:

a) RdErl. des MS vom 14.01.2003 (MBl. LSa S. 156), zuletzt geändert durch RdErl. vom 28.11.2007 (MBl. LSa S. 965)

b) RdErl. des MS vom 15.12.2004 (MBl. LSa 2005 S. 83), geändert durch RdErl. vom 10.02.2010 (MBl. LSa S. 74)

1. Zuständige Stelle 13

Aufgrund der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 2977), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), wird das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle für folgende Aufgaben benannt:

  1. Zustimmung zum Absehen von der Anordnung von Maßnahmen nach § 9 Abs. 9 Satz 2 TrinkwV 2001,
  2. Entgegennahme der Meldung des Gesundheitsamtes und Weiterleitung an das Ministerium nach § 10 Abs. 3 Satz 2 TrinkwV 2001,
  3. Zustimmung zur zweiten Zulassung einer Abweichung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV 2001,
  4. Entgegennahme der Meldung des Gesundheitsamtes und Weiterleitung an das Ministerium nach § 10 Abs. 5 Satz 3 TrinkwV 2001,
  5. Entgegennahme des Antrages des Gesundheitsamtes und Weiterleitung an das Ministerium nach § 10 Abs. 6 Satz 1 TrinkwV 2001,
  6. Erteilung der Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 2,
  7. Bekanntmachung und Aktualisierung der Liste der in Sachsen-Anhalt zugelassenen Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 4 TrinkwV 2001,
  8. Tätigwerden als unabhängige Stelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001,
  9. Entgegennahme der erforderlichen Angaben des Gesundheitsamtes über die Qualität des Trinkwassers nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 und
  10. Zusammenstellung und Zuleitung des Berichtes an das Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle nach § 21 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV 2001, nach vorheriger Abstimmung mit dem Ministerium.

2. Einheitliches elektronisches Datenverarbeitungsverfahren (EDV-Verfahren) für die Erfassung und Übermittlung von Trinkwasserdaten 13

Hinsichtlich einheitlicher EDV-Verfahren nach § 15 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 2 Satz 9, Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 21 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001 wird Folgendes festgelegt:

  1. Am Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt (LAV LSA) wird eine zentrale Trinkwasserdatenbank (ZTWDB) geführt. An diese werden nach einem einheitlichen EDV-Verfahren alle Trinkwasserdaten für Wasserversorgungsgebiete übermittelt, für die eine Berichtspflicht nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 besteht. Weitere Daten können in Absprache mit dem LAV LSa aufgenommen werden.
  2. Grundlage ist das Programm Octoware. Die Datenkompatibilität für alle in die ZTWDB einfließenden Trinkwasserdaten ist sicherzustellen. Deshalb müssen die übermittelten Objekt- und Analysendaten mit der Octoware-Objektdatenschnittstelle und Octoware-Analysendatenschnittstelle für Trinkwasser kompatibel sein. Die Datenkompatibilität ist Voraussetzung für den Datentransfer zwischen dem Labor, dem Wasserversorgungsunternehmen und dem Gesundheitsamt (Analysendaten) einerseits und zwischen dem Gesundheitsamt und dem LAV LSa (Objekt- und Analysendaten) andererseits ( Anlage).
  3. Das LAV LSa ist Koordinierungsstelle für den einheitlichen EDV-gerechten Datentransfer von Trinkwasserdaten. Handlungsempfehlungen zum Datentransfer, die Schnittstellenbeschreibungen für die Objektdaten und die Analysendaten sowie die Liste mit den Parameterbeschreibungen der ZTWDB sind im LAV LSa einsehbar oder werden durch dieses zur Verfügung gestellt.
  4. Durch den Unternehmer und den sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV 2001 ist für die Niederschriften nach § 15 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2001 und die Datenübermittlung an das Gesundheitsamt nach § 15 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV 2001 das in Buchstabe b genannte Schnittstellenformat zu gewährleisten.
  5. Die Gesundheitsämter berücksichtigen bei der Festlegung der Probennahmepläne nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 die Kompatibilität mit der ZTWDB. Für die Niederschriften der Ergebnisse der Überwachung nach § 19 Abs. 4 Satz 1 TrinkwV 2001 und deren Übermittlung an die ZTWDB sowie für alle Angaben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 ist das in Buchstabe b genannte Schnittstellenformat zu gewährleisten.
  6. Die Untersuchungsstellen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3 haben die Anforderungen an das in Buchstabe b genannte Schnittstellenformat zu gewährleisten.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am 1.3.2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bezugs-RdErl. zu a und b außer Kraft.

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