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Ausführungsbestimmungen zur Trinkwasserverordnung; Änderung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. September 2013
(MBl. Nr. 32 vom 09.10.2013 S. 514)
RdErl. des MS vom 13.09.2013 - 21-41607-2
Bezug:
RdErl. des MS vom 25.01.2012 (MBI. LSa S. 95)
Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "28.11.2011 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044, 3046)" wird durch die Angabe "2.8.2013 (BGBl. I S. 2977), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)" ersetzt.
b) In Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 9 Satz 2" ersetzt.
c) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
alt | neu |
f) Zulassung eines dritten Abweichungszeitraumes nach § 10 Abs. 6 Satz 2 TrinkwV 2001, | "f) Erteilung der Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 2," |
d) In Buchstabe g wird das Wort "tätigen" durch das Wort "zugelassenen" und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 5" ersetzt.
b) In Buchstabe d wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a" durch 'die Angabe " § 3 Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.
c) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
alt | neu |
f) Die Gesundheitsämter prüfen bei der Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2001 auch, ob die Untersuchungsstelle die Anforderungen an das in Buchstabe b genannte Schnittstellenformat gewährleisten kann. | "f) Die Untersuchungsstellen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3 haben die Anforderungen an das in Buchstabe b genannte Schnittstellenformat zu gewährleisten." |
Dieser RdErl. tritt am 1.10.2013 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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