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Regelwerk
Änderungstext

Ausführungsbestimmungen zur Trinkwasserverordnung; Änderung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 13. September 2013
(MBl. Nr. 32 vom 09.10.2013 S. 514)



RdErl. des MS vom 13.09.2013 - 21-41607-2

Bezug:

RdErl. des MS vom 25.01.2012 (MBI. LSa S. 95)

Abschnitt 1

Der Bezugs-RdErl. wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "28.11.2011 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3044, 3046)" wird durch die Angabe "2.8.2013 (BGBl. I S. 2977), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154)" ersetzt.

b) In Buchstabe a wird die Angabe "Abs. 4 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 9 Satz 2" ersetzt.

c) Buchstabe f erhält folgende Fassung:

alt neu
f) Zulassung eines dritten Abweichungszeitraumes nach § 10 Abs. 6 Satz 2 TrinkwV 2001,  "f) Erteilung der Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 2,"

d) In Buchstabe g wird das Wort "tätigen" durch das Wort "zugelassenen" und die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 4" ersetzt.

2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 3 Satz 2" durch die Angabe "Abs. 3 Satz 5" ersetzt.

b) In Buchstabe d wird die Angabe " § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a" durch 'die Angabe " § 3 Nr. 2 Buchst. a" ersetzt.

c) Buchstabe f erhält folgende Fassung: 

alt neu
f) Die Gesundheitsämter prüfen bei der Auftragsvergabe einer Überwachungsuntersuchung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 TrinkwV 2001 auch, ob die Untersuchungsstelle die Anforderungen an das in Buchstabe b genannte Schnittstellenformat gewährleisten kann.  "f) Die Untersuchungsstellen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 bis 3 haben die Anforderungen an das in Buchstabe b genannte Schnittstellenformat zu gewährleisten."

Abschnitt 2

Dieser RdErl. tritt am 1.10.2013 in Kraft.

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