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Behördliche Überwachung von Abwasseranlagen durch Anlagenkontrollen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 12. April 2023
(MBl. LSa Nr. 15 vom 08.05.2023 S. 151)
Archiv 2012
RdErl. des MWU vom 12. April 2023 - 23.22-62400
Bezug:
RdErl. des MLU vom 18. April 2012 (MBl. LSa S. 376)
1. Grundsätze
1.1 Die behördliche Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen ist Bestandteil der Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5). Zuständig für die Gewässeraufsicht sind die Wasserbehörden sowie die Bergbehörde in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, falls die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist ( § 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSa S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2022 (GVBl. LSa S. 375).
1.2 Ergänzend zur behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen durch Abwasserprobenahme, Laboruntersuchung und Bewertung der Ergebnisse nach den Vorgaben des RdErl. des MLU über die Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasser - anlagen vom 26. Oktober 2011 (MBl. LSa S. 521), zuletzt geändert durch RdErl. des MWU vom 9. Mai 2022 (MBl. LSa S. 235), ist auch eine behördliche Überwachung von Abwasseranlagen (nachfolgend Anlagenkontrolle) durchzuführen. Mit diesem RdErl. werden Mindestanforderungen an die Anlagenkontrolle geregelt.
2. Anwendungsbereich
2.1 Der RdErl. gilt für die Anlagenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen, die in Verbindung
2.2 Der RdErl. gilt nicht für die Anlagenkontrolle von Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert von bis zu 50 Einwohnerwerten.
3. Umfang der Anlagenkontrolle
3.1 Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Anlagenkontrolle soll der Anlagen- und Betriebszustand er - fasst und festgestellt werden, ob dieser den Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides und den allgemein an - erkannten Regeln der Technik entspricht. Die Wasserbehörde kontrolliert die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides oder anderer die Abwasseranlage betreffender Zulassungen oder Anordnungen. Mit der Anlagenkontrolle verschafft sich die Wasserbehörde insbesondere Kenntnis über
3.2 Bei der Kontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches und kommunales Abwasser soll über die in Nummer 3.1 genannten Punkte hinaus geprüft werden:
(Stand: 11.05.2023)
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