Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Wasser

Behördliche Überwachung von Abwasseranlagen durch Anlagenkontrollen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 12. April 2023
(MBl. LSa Nr. 15 vom 08.05.2023 S. 151)


Archiv 2012

RdErl. des MWU vom 12. April 2023 - 23.22-62400

Bezug:
RdErl. des MLU vom 18. April 2012 (MBl. LSa S. 376)

1. Grundsätze

1.1 Die behördliche Überwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen ist Bestandteil der Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5). Zuständig für die Gewässeraufsicht sind die Wasserbehörden sowie die Bergbehörde in Bezug auf die Überwachung von Benutzungen, Anlagen, Einrichtungen und Vorgängen, falls die Bergbehörde für die Erlaubnis der Benutzung oder die Genehmigung zuständig ist ( § 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSa S. 809), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. November 2022 (GVBl. LSa S. 375).

1.2 Ergänzend zur behördlichen Überwachung von Abwassereinleitungen durch Abwasserprobenahme, Laboruntersuchung und Bewertung der Ergebnisse nach den Vorgaben des RdErl. des MLU über die Durchführung von Abwasserprobenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Abwasser - anlagen vom 26. Oktober 2011 (MBl. LSa S. 521), zuletzt geändert durch RdErl. des MWU vom 9. Mai 2022 (MBl. LSa S. 235), ist auch eine behördliche Überwachung von Abwasseranlagen (nachfolgend Anlagenkontrolle) durchzuführen. Mit diesem RdErl. werden Mindestanforderungen an die Anlagenkontrolle geregelt.

2. Anwendungsbereich

2.1 Der RdErl. gilt für die Anlagenkontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen, die in Verbindung

  1. mit einer erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzung nach den §§ 8 und 9 in Verbindung mit § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes (Direkteinleitungen) stehen,
  2. mit einer genehmigungspflichtigen Abwassereinleitung in öffentliche oder private Abwasseranlagen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes (Indirekteinleitungen) stehen oder
  3. mit einer nicht nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes genehmigungspflichtigen Abwassereinleitung in öffentliche oder private Abwasseranlagen stehen, soweit es sich um Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder um betriebliche Abwasserbehandlungsanlagen handelt, die als Nebeneinrichtungen Bestandteil einer Anlagenach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799), sind.

2.2 Der RdErl. gilt nicht für die Anlagenkontrolle von Kleinkläranlagen. Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert von bis zu 50 Einwohnerwerten.

3. Umfang der Anlagenkontrolle

3.1 Im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Anlagenkontrolle soll der Anlagen- und Betriebszustand er - fasst und festgestellt werden, ob dieser den Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheides und den allgemein an - erkannten Regeln der Technik entspricht. Die Wasserbehörde kontrolliert die Einhaltung der Inhalts- und Nebenbestimmungen des wasserrechtlichen Bescheides oder anderer die Abwasseranlage betreffender Zulassungen oder Anordnungen. Mit der Anlagenkontrolle verschafft sich die Wasserbehörde insbesondere Kenntnis über

  1. den baulichen Zustand der Anlage,
  2. die Betriebsführung und den Betrieb,
  3. die Selbstüberwachung, einschließlich der verwendeten Mess- und Analyseverfahren, und die Erfüllung der sich aus der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSa S. 457) ergebenen Pflichten,
  4. das Vorhandensein von Handlungsanweisungen bei Betriebsstörungen in der Betriebsvorschrift und die Vorhaltung von Geräten und Material zur schnellstmöglichen Beseitigung einer Betriebsstörung,
  5. Verfügbarkeit von Betriebs- und Hilfsstoffen,
  6. den Qualifizierungsstand des Personals zum Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage,
  7. die Aktualität und die Vollständigkeit von Dienst- und Betriebsanweisungen sowie der Kontroll- und Wartungspläne,
  8. durchgeführte Umbau-, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen,
  9. die Abfallentsorgung (Entsorgungsart und Menge),
  10. die Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz und
  11. die Betriebsstörungen seit der letzten Anlagenkontrolle.

3.2 Bei der Kontrolle von Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches und kommunales Abwasser soll über die in Nummer 3.1 genannten Punkte hinaus geprüft werden:

  1. ob die Anlage mit der dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegenden Planung (Vergleich zwischen den ursprünglichen Planungsunterlagen und den tatsächlichen baulichen Gegebenheiten und ihres Genehmigungsstandes) übereinstimmt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion