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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung
- Hamburg -
Vom 28. Juli 2020
(HmbGVBl. Nr. 40 vom 31.07.2020 S. 412)
Auf Grund von § 16c des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), und § 17a Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 23. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 19, 27), wird verordnet:
Einziger Paragraph
§ 7 Absatz 2 der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. Juli 2015 (HmbGVBl. S. 174) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für jeden beantragten analytischen Teilbereich müssen mindestens zwei Drittel der in dem von der zuständigen Behörde veröffentlichten Merkblatt (§ 2 Absatz 4) bestimmten Parameter und Bestimmungsverfahren angewandt werden können. | "(2) Für jeden beantragten analytischen Teilbereich muss mindestens einer der in dem von der zuständigen Behörde veröffentlichten Merkblatt (§ 2 Absatz 4) bestimmten Parameter oder eines der dort genannten Bestimmungsverfahren angewandt werden können." |
ID: 201413
ENDE |
(Stand: 07.09.2023)
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