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Regelwerk, Wasser, HH

Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung
- Hamburg -

Vom 14. Juli 2015
(HmbGVBl. Nr. 31 vom 25.07.2015 S. 174; 28.07.2020 S. 412 20)
Gl.-Nr.: 753-1-19



Archiv: 2001

Auf Grund von § 16c des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), und § 17a Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 540, 542), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Untersuchungsstellen im Sinne von § 16c HWaG und § 17a Absatz 2 HmbAbwG, die Wasser- und Abwasseruntersuchungen sowie Probenahmen vornehmen. Diese Verordnung gilt nicht für Untersuchungen und Probenahmen, die auf Grund der Trinkwasserverordnung durchgeführt werden.

§ 2 Anforderungen an die Untersuchungsstelle und deren Organisation

(1) Die Untersuchungsstelle muss über eine apparative und personelle Ausstattung verfügen, die dem Untersuchungsumfang und den zu untersuchenden Parametern qualitativ und quantitativ entspricht. Alle Einrichtungen und Geräte für die Untersuchung und Probenahme sind ordnungsgemäß zu warten und dem technischen Fortschritt anzupassen.

(2) Die örtliche Lage der Untersuchungsstelle, deren bauliche und räumliche Voraussetzungen sowie die haustechnische und labormäßige Ausstattung müssen eine gesicherte Untersuchung von Wasser- beziehungsweise Abwasserproben gewährleisten.

(3) Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem zu praktizieren. Das Qualitätsmanagementsystem soll die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen.

(4) Die Untersuchungsstelle muss die im "Merkblatt zur Zulassung von Messstellen im Wasser- und Abwasserbereich in der Freien und Hansestadt Hamburg" wiedergegebenen Anforderungen des Fachmoduls Wasser sowie der AQS-Merkblätter der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erfüllen. Die zuständige Behörde veröffentlicht das Merkblatt einmal jährlich im Amtlichen Anzeiger sowie im Internet.

(5) Die Untersuchungsstelle muss über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den festgelegten Untersuchungsbereich mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Million Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall verfügen.

§ 3 Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Fachkunde der leitenden Person der Untersuchungsstelle

(1) Die Untersuchungsstelle ist hauptberuflich und verantwortlich von einer Person zu leiten, die zuverlässig ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. sie muss mit Erfolg ein Studium der Chemie oder Lebensmittelchemie, gegebenenfalls auch vergleichbarer Fachrichtungen wie zum Beispiel Biologie oder Physik abgeschlossen haben; die zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen auch eine fachbezogene Berufsausbildung in Verbindung mit einer langjährigen Berufserfahrung in leitender Position in einer Untersuchungsstelle als gleichwertig anerkennen; bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit auf Grundlage der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegenden Nachweise zu ermitteln,
  2. sie muss eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseranalytik ausgeübt haben,
  3. sie muss nachweisen können, dass sie sich entsprechend der Entwicklung der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchung weiterbildet.

(2) Unzuverlässig ist insbesondere, wer

  1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge eines Strafurteils nicht besitzt,
  2. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, wenn sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass die Person zur Erfüllung der Aufgaben als Leiterin oder Leiter einer Untersuchungsstelle nicht geeignet ist.

§ 4 Anforderung an die Anzahl und Fachkunde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle

(1) In der Untersuchungsstelle müssen neben der Laborleitung mindestens zwei weitere Personen hauptberuflich tätig sein.

(2) Die mit den Probenahmen und Untersuchungen von Wasser- beziehungsweise Abwasserproben beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen entsprechend ihrer jeweiligen Aufgaben eine einschlägige Ausbildung in einer naturwissenschaftlichtechnischen Fachrichtung absolviert haben.

(3) Für die leitende Person sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle sind ausreichend qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass die Leitungsfunktion ganztägig gewährleistet ist.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle durch Schulungen entsprechend der Entwicklung der Technik und der Vorschriften auf dem Gebiet der Wasser- beziehungsweise Abwasseruntersuchungen weitergebildet werden.

(5) Im Übrigen gelten die Anforderungen des von der zuständigen Behörde veröffentlichten Merkblatts.

§ 5 Pflichten der Untersuchungsstelle

Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet,

  1. die vorgeschriebenen Verfahren einzuhalten,

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