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Regelwerk, Wasser

OGewGebO - Oberflächengewässergebührenordnung
- Hamburg -

Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 71 vom 09.11.2021 S. 728); 06.12.2022 S. 627 22; 05.12.2023 S. 402 23)
Gl.-Nr.: 753-11-1



Siehe auch ObflGebG

§ 1

(1) Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern werden Gebühren nach der Anlage erhoben.

(2) Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der Benutzung oberirdischer Gewässer.

§ 2

Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben.

.

Anlage 22 23


Nummer Gebührentatbestand Gebühren-
satz in Euro
1 Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
1.1 für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter 0,006
je Entnahmestelle jährlich mindestens 1.060
1.2 für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich 285
2 Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer
2.1 Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter 6
mindestens 93
2.2 Einleiten von Abwasser
2.2.1 Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemischphysikalisch behandeltes Abwasser, je Kubikmeter 0,012
je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens 1.060
je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens 145
2.2.2 von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je Kubikmeter 0,006
je Einleitstelle jährlich mindestens 1.060
2.2.3 Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben
2.2.3.1 je Einleitstelle jährlich 145
2.2.3.2 beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich 80
2.2.3.3 bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude, jährlich 90
2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m3 165
jeder weitere Kubikmeter 0,11
ENDE

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