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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft
- Hamburg -

Vom 6. Dezember 2022
(HmbGVBl. Nr. 61 vom 20.12.2022 S. 627; ber. S. 46)



Artikel 1

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung

(nicht dargestellt)

§ 2
Änderung der Gebührenordnung in Jagdangelegenheiten

(nicht dargestellt)

§ 3
Änderung der Gebührenordnung für das Geologische Landesamt Hamburg

(nicht dargestellt)

§ 4
Änderung der Gebührenordnung für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens

(nicht dargestellt)

Artikel 2

Auf Grund von § 2 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), und § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 16. November 2016 (HmbGVBl. S. 475), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen

(nicht dargestellt)

Artikel 3

Auf Grund der §§ 2, 5 und 10 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 888), in Verbindung mit § 14 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), und § 20 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), wird verordnet:

Einziger Paragraph
Änderung der Umweltgebührenordnung

Die Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 2. August 2022 (HmbGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen."

2. In § 5 Satz 1 treten in den nachstehend genannten Nummern an die Stelle der bisherigen Gebührensätze die folgenden neuen Gebührensätze:

Alt: Neu:
Nummer 1 ....................................... 39,30 39,40
Nummer 2 ....................................... 31,75 Euro 32,20

3. In § 12 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:

"9. Amtshandlungen in gentechnikrechtliche Angelegenheiten für als gemeinnützig anerkannte Forschungseinrichtungen mit Ausnahme von Amtshandlungen nach den Nummern 6.1.5, 6 4 1 und 6 5 3"

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4.1 Nummer 1.2.14 wird durch folgende Nummern 1.2.14 bis 1.2.14.2 ersetzt:

Alt:

1.2.14 Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG), wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind nach Zeitaufwand


Neu:

"1.2.14 Beratungstätigkeiten im Hinblick auf die Antragstellung
1.2.14.1 Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens erheblicher Fragen nach § 2 Absatz 2 9. BImSchV (Vorantragskonferenz) oder die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG), wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind.. nach Zeitaufwand
1.2.14.2 Beratung im Hinblick auf die Antragstellung und Erörterung für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens außerhalb von in Nummer 1.2.14.1 genannten Beratungstätigkeiten, wenn keine Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.2.13 zu erheben sind, (bei einem Aufwand von mehr als 8 Stunden)

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