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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung der Gebühren für die Nutzung von Oberflächengewässern
- Hamburg -

Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 71 vom 09.11.2021 S. 728)



Auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 2 des Oberflächengewässergebührengesetzes vom 21. September 2021 (HmbGVBl. S. 678) wird verordnet:

Artikel 1
OGewGebO - Oberflächengewässergebührenordnung

( wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Umweltgebührenordnung

In Anlage 2 der Umweltgebührenordnung vom 5. Dezember 1995 (HmbGVBl. S. 365), zuletzt geändert am 1. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 675, 676), werden die Nummern 2.1 bis 2.2.2.4 gestrichen.


2.1 Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern
2.1.1 für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je 1000 m3 der erlaubten Jahresmenge ... 5,19
Mindestgebühr je Entnahmestelle jährlich ... 1.005,-
2.1.2 für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke je Entnahmestelle jährlich ... 269,-
2.2 Einbringen und Einleiten in Gewässer
2.2.1 Einbringen fester Stoffe wie Sand, Kies, Steine
je angefangenen Kubikmeter ... 5,92
Mindestgebühr ... 87,-
2.2.2 Einleiten von Abwasser

Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben.

2.2.2.1 Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemisch-

physikalisch behandeltes Abwasser je 1000 m3 der erlaubten Jahresmenge ...

10,38
Mindestgebühr je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich ... 1.005,-
Mindestgebühr je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich ... 136,-
2.2.2.2 gegenüber dem Gewässer temperaturverändertes Wasser, nicht verschmutzt (z.B. Kühl- oder Kondenswasser)
je 1000 m3 der erlaubten Jahresmenge ... 5,19
Mindestgebühr je Einleitstelle jährlich ... 1.005,-
2.2.2.3 Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 HWaG hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben
2.2.2.3.1 je Einleitstelle jährlich ... 136,-
2.2.2.3.2 Sind an eine Einleitstelle mehrere Grundstücke angeschlossen, so beträgt die Gebühr je Grundstück jährlich ... 75,-
2.2.2.3.3 Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die jährliche Inanspruchnahme je Gebäude oder in sich geschlossenem Gebäudeteil ... 85,-
2.2.2.4 Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m3 155,-


Artikel 3
Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Begründet diese wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstehen oder fällig werden, ist das neue Recht anzuwenden.

ID: 212401

ENDE

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(Stand: 19.11.2021)

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