Hamburgisches Wassergesetz (6/6)
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Abschnitt IV
Bewirtschaftungsplan
§ 97a Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans
(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan nach § 27b bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und eine Darstellung der beabsichtigten Maßnahmen zur Information und Anhörung der Öffentlichkeit veröffentlicht.
(2) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.
(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der zuständigen Behörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.
(4) Jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Stellung genommen werden.
(5) Die Veröffentlichung wird durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger bewirkt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für den zu aktualisierenden Bewirtschaftungsplan nach § 27b Absatz 4.
Zwoelfter Teil
Wasserbuch
§ 98 Einzutragende Rechtsverhältnisse
(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:
(2) Rechtsverhältnisse von geringer oder vorübergehender Bedeutung werden nicht eingetragen. Erloschene Rechte sind zu löschen.
§ 99 Zweck, Verfahren und Wirkung der Eintragung
(1) Die Eintragungen im Wasserbuch dienen dazu, den auf die Gewässer einwirkenden oder für ihren Schutz zuständigen öffentlichen Stellen sowie den Bürgern einen umfassenden Überblick über die wesentlichen Rechtsverhältnisse an Gewässern zu ermöglichen.
(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch sind von Amts wegen vorzunehmen. Rechtsverhältnisse sind erst dann einzutragen, wenn ein Nachweis darüber vorliegt.
(3) Entstehung, Änderung und Untergang einzutragender Rechtsverhältnisse bleiben durch die Eintragung in das Wasserbuch unberührt.
(4) Alte Rechte und alte Befugnisse, deren Bestehen nicht nachgewiesen wird, sind bei der Eintragung als behauptete Rechte und Befugnisse zu kennzeichnen; die Eintragung solcher Rechte und Befugnisse soll unterbleiben, wenn es offenbar unmöglich ist, dass sie fortbestehen.
§ 100 Einsicht
(1) Die Einsicht in das Wasserbuch, in seine Abschriften und in diejenigen Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu erteilen.
(2) Die Einsicht in Urkunden, die Mitteilungen über geheimzuhaltende Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen enthalten, ist nur mit Zustimmung dessen gestattet, der an der Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat.
§ 101 Offenlegung von Daten
(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag jedem Auskunft über die Anforderungen, die sie an das Einleiten von Abwasser gestellt hat, sowie über die bei ihr vorhandenen Daten über Menge und Beschaffenheit der Abwasserströme, die dem Gewässer nach einer Behandlung oder unbehandelt zugeführt werden. Über Daten, die Zeiträume betreffen, die länger als fünf Jahre seit der Antragstellung zurückliegen, braucht keine Auskunft gegeben zu werden.
(2) Ein Antrag auf Auskunft ist schriftlich zu stellen und muss auf bestimmte Einleitungen gerichtet sein. Die Auskunft wird schriftlich oder durch die Gewährung der kostenlosen Einsichtnahme in die dazu bei der zuständigen Behörde vorhandenen Schriftstücke erteilt. Sofern die Ergebnisse in Datenbanken oder auf visuellen Datenträgern gespeichert sind, werden sie nur mittels Ausdrucken unter den Voraussetzungen des Satzes 2 mitgeteilt.
(3) Die zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit oder Einzelne unterrichten über
(4) Soweit es für die Zuordnung von Umweltdaten erforderlich ist, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 3 auch Name oder Firma, mit Anschrift des Grundstücks, von dem die Gewässerbenutzung ausgeht, sowie Beruf, Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt werden.
Dreizehnter Teil
Bußgeldbestimmung
§ 102 Ordnungswidrigkeiten 07a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Stand: 27.06.2018)
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