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Zehnter Teil
Entschädigung, Ausgleich
§ 75 Allgemeines
(1) Soweit Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder soweit Maßnahmen auf Grund dieser Rechtsvorschriften außerhalb der Enteignung nach § 74 für den Nutzungsberechtigten eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung darstellen und soweit die Belastung nicht anderweitig ausgeglichen werden kann, kann die betroffene Person Entschädigung verlangen. Eine unverhältnismäßige und unzumutbare Belastung im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere anzunehmen, wenn infolge von Verboten die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung nicht mehr fortgesetzt werden darf oder auf Dauer eingeschränkt werden muss und hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstücks erheblich beschränkt wird. Über die nach Satz 1 gebotene Entschädigung ist durch die zuständige Behörde zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.
(2) Die nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung bemisst sich nach § 20 WHG. Im Übrigen sind auch für Entschädigungen nach dem WHG die §§ 76 bis 78, für den Ausgleichsanspruch nach § 19 Absatz 4 WHG der § 77 anzuwenden.
§ 76 Pflicht zur Leistung der Entschädigung
Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, der durch die Anordnung unmittelbar begünstigt wird, welche die Entschädigungspflicht begründet. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zur Leistung der Entschädigung verpflichtet, wenn ausschließlich oder überwiegend die Allgemeinheit unmittelbar begünstigt wird.
§ 77 Entscheidung über die Entschädigung
(1) Die Wasserbehörde soll darauf hinwirken, dass sich der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige gütlich einigen. Sie hat eine Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.
(2) Scheitert der Güteversuch, so entscheidet die Wasserbehörde über die Entschädigung. Ihre Entscheidung ist den Beteiligten mit einer Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist der Klage bekannt zu geben.
(3) In der Urkunde oder Entscheidung sind der Entschädigungsberechtigte und der Entschädigungspflichtige zu bezeichnen.
(4) Gegen Entscheidungen nach Absatz 2 ist innerhalb eines Monats nach Zustellung die Klage vor dem ordentlichen Gericht zulässig. Die Klage des Entschädigungspflichtigen ist gegen den Entschädigungsberechtigten, die Klage des Entschädigungsberechtigten ist gegen den Entschädigungspflichtigen zu richten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann unter entsprechender Anwendung des § 60 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) gewährt werden.
§ 78 Anspruch auf Übernahme von Grundstücken durch den Entschädigungspflichtigen
(1) Wird die Nutzung eines Grundstücks durch Maßnahmen, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zur Entschädigung verpflichten, unmöglich gemacht oder erheblich erschwert, so kann der Eigentümer an Stelle der Entschädigung verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück zum gemeinen Wert erwirbt. Entsprechendes gilt, wenn der Rest eines nur teilweise betroffenen Grundstücks nicht mehr der bisherigen Benutzungsart entsprechend zu benutzen ist.
(2) In den Fällen der §§ 68 und 69 kann der betroffene Grundstückseigentümer verlangen, dass der Antragsteller das Eigentum an dem in Anspruch genommenen Grundstück oder Grundstücksteil zum gemeinen Wert erwirbt, wenn dessen Nutzung erheblich erschwert wird.
(3) Die Wasserbehörde entscheidet über die Verpflichtung zum Erwerb des Grundstücks oder Grundstücksteils und über die Entschädigung. § 77 gilt entsprechend.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Grundstückseigentümer beantragen, Entschädigung anstatt in Geld in geeignetem Ersatzland festzusetzen, wenn er zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen ist und dieses zu angemessenen Bedingungen beschafft werden kann.
Elfter Teil
Verfahren
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 79 Datenverarbeitung
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 5. Juli 1990 (HmbGVBl. S. 133, 165, 226), zuletzt geändert am 18. März 1997 (HmbGVBl. S. 76), zu erheben und weiter zu verarbeiten. Die Mitteilungspflichten nach § 28a Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz gefährdet würde.
(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.
§ 80 Zusammentreffen mehrerer Anträge
(1) Treffen mehrere Erlaubnis-, Bewilligungs- und Genehmigungsanträge für Benutzungen zusammen, die auch bei Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen nebeneinander nicht bestehen können, so gebührt demjenigen Begehren der Vorrang, durch das dem Wohle der Allgemeinheit voraussichtlich am besten gedient wird. Sind mehrere Benutzungen hiernach einander gleichzustellen, so hat zunächst der Antrag des Gewässereigentümers, sodann der früher gestellte Antrag den Vorrang.
(Stand: 07.08.2018)
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