Hamburgisches Wassergesetz (4/6)
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§ 56 Träger der Unterhaltung
(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen (§ 4a) sind von der Wasserbehörde zu unterhalten, wiederherzustellen und zu verteidigen.
(2) Bei Hochwasserschutzanlagen, die nicht im öffentlichen Eigentum stehen (private Hochwasserschutzanlagen), obliegen die Unterhaltung, die Verteidigung und die Vorsorge für die Verteidigung dem Eigentümer der Anlage oder eines Anlageteils sowie demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Anlage oder einen Teil der Anlage ausübt.
§ 57 Übernahme der Unterhaltung
(1) Die Pflicht, eine private Hochwasserschutzanlage zu unterhalten, zu verteidigen und die Vorsorge für die Verteidigung zu treffen, kann von einem anderen durch Vertrag mit dem Verpflichteten übernommen werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde; mit der Zustimmung wird die Übernahme öffentlich-rechtlich wirksam.
(2) Die Wasserbehörde kann die Zustimmung widerrufen, wenn der Übernehmer seine Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Mit dem Zugang des Widerrufs bei dem Unterhaltungspflichtigen tritt dessen Verpflichtung wieder ein.
§ 58 Besondere Pflichten der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
(1) Soweit es erforderlich ist, um die Errichtung, die Umgestaltung oder die Beseitigung einer Hochwasserschutzanlage vorzubereiten oder auszuführen oder um eine Hochwasserschutzanlage ordnungsgemäß zu unterhalten oder wiederherzustellen, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken nach Ankündigung zu dulden, dass der Unternehmer oder der Unterhaltungspflichtige und ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden könnten. Entstehen durch diese Handlung Schäden, so kann der Geschädigte Schadensersatz beanspruchen.
(2) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und von Bauanlagen haben deren Mitverwendung, Unterhaltung und Ausbau für den Hochwasserschutz im Rahmen einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 55 zu dulden, soweit die Nutzung ihrer Grundstücke und Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Wasserbehörde. § 73 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der an eine Hochwasserschutzanlage angrenzenden Grundstücke und einer Bauanlage im Sinne von Absatz 2 haben alles zu unterlassen, was die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage oder ihre Unterhaltung beeinträchtigen könnte.
§ 59 Vorteilsausgleich
(1) Die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Hochwasserschutzanlage errichtet, verändert, wiederhergestellt oder unterhalten wird, haben die Eigentümer der Grundstücke, die von der Hochwasserschutzanlage geschützt werden, anteilig nach ihrem Vorteil zu tragen. Die Wasserbehörde kann zulassen, dass an Stelle von Geldbeträgen Arbeiten, insbesondere Hand- und Spanndienste, geleistet sowie Baustoffe geliefert werden.
(2) Bei Streitigkeiten über die Kostenbeteiligung ist § 43 entsprechend anzuwenden.
§ 60 Deichschau, Beteiligung der Wasser- und Bodenverbände
(1) Die in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen sind von der Wasserbehörde regelmäßig zu schauen. Private Hochwasserschutzanlagen können von der Wasserbehörde geschaut werden. Auf die Schau ist § 66 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Wasserbehörde soll bei der Schau der in öffentlichem Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Hochwasserschutzanlagen den Wasser- und Bodenverbänden, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Beteiligung an Deichschauen gehört, Gelegenheit zur Teilnahme und zur Äußerung geben.
(3) Die Wasser- und Bodenverbände, die nach ihren Satzungen Aufgaben des Hochwasserschutzes wahrnehmen, werden vor allen wesentlichen Entscheidungen über den Hochwasserschutz beteiligt.
§ 61 Deichrechtliche Vorschriften
(1) Durch Rechtsverordnung des Senats können zur Regelung des Hochwasserabflusses oder zum Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten Vorschriften über den Bau, die Unterhaltung, den Schutz, die Nutzung und die Benutzung von Hochwasserschutzanlagen und Dämmen, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, sowie über die Nutzung und Benutzung der an solche Anlagen angrenzenden Grundstücke erlassen werden.
(2) Für private Hochwasserschutzanlagen können durch Rechtsverordnung des Senats außerdem Vorschriften über die Verteidigung der Hochwasserschutzanlagen und die Vorsorge für die Verteidigung erlassen werden. Durch die Rechtsverordnung können dem von der Wasserbehörde für die Verteidigung einer privaten Hochwasserschutzanlage bestellten Einsatzleiter Befugnisse nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verliehen werden, soweit solche Befugnisse für eine wirksame Verteidigung erforderlich sind. Die Befugnisse zum Waffengebrauch, zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Fesselung von Personen können nicht verliehen werden. Für den Fall der Verleihung sind die Grundrechte auf Freiheit der Person und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 und 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 62 Freistellung
Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass einzelne Hochwasserschutzanlagen oder Dämme oder Teile von ihnen den Vorschriften der §§ 56 bis 61 ganz oder teilweise nicht unterliegen.
Abschnitt III
Wassergefahr
§ 63 Hilfeleistung
(Stand: 28.11.2024)
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