Hamburgisches Wassergesetz (2/6)

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Abschnitt III
Einzelbestimmungen für die Erlaubnis, Bewilligung und Genehmigung

§ 16 Benutzungsbedingungen und Auflagen

(1) Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um

  1. nachteilige Wirkungen zu verhüten und auszugleichen
    1. für den Wasserhaushalt und die Trinkwasserversorgung,
    2. für Natur und Landschaft, insbesondere die Pflanzen- und Tierwelt,
    3. für die Sicherheit und Ordnung auf den Gewässern,
    4. für die Gesundheit der Bevölkerung, das Wohnungs- und Siedlungswesen, das Stadtbild und den Hochwasserschutz,
    5. für die gewerbliche Wirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, den Verkehr, den Bergbau und die Fischerei,
  2. die sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen.

(2) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Wasserentnahme erteilt, so kann auferlegt werden, das gebrauchte Wasser zurückzuleiten. Es können außerdem Maßnahmen angeordnet werden, die erhebliche, nachhaltige oder überörtliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt und die Landschaft verhüten.

(3) Wird eine Erlaubnis oder Bewilligung für die Wasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung erteilt, ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn

  1. auf Grund der Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann,
  2. der finanzielle Aufwand für eine ortsnahe Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
  3. die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a Absatz 1 WHG gefährdet wird.

§ 16a Behördliche Überwachung von Gewässerbenutzungen

(1) Wer ein Gewässer benutzt und dafür einer Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung bedarf, unterliegt der kostenpflichtigen behördlichen Überwachung.

(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere

  1. die eingebrachten oder eingeleiteten Stoffe auf die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit untersuchen,
  2. die Auswirkungen auf das Gewässer untersuchen,
  3. die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die bei Abwassereinleitungen Einfluss auf die Menge und Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung, den Betrieb und die Durchführung der Eigenüberwachung überprüfen oder die Untersuchungen und Überprüfungen durch beauftragte Dritte, insbesondere Untersuchungsstellen nach § 16c, vornehmen lassen.

§ 16b Eigenüberwachung von Abwassereinleitungen

(1) Wer Abwasser in ein Gewässer einleitet (Einleiter), hat die Abwasserentstehung und -beseitigung selbst zu überwachen (Eigenüberwachung). Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Fachbetriebe, Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach § 16c, auf seine Kosten durchführen lassen. Bei fehlender Eignung, insbesondere hinsichtlich Ausstattung mit Personal und Geräten, ist der Einleiter zur Übertragung auf Dritte verpflichtet. Die behördliche Überwachung bleibt unberührt.

(2) Der Einleiter hat auf Anordnung der zuständigen Behörde im Rahmen der Eigenüberwachung insbesondere das Abwasser auf seine physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit zu untersuchen, die Abwassermenge in geeigneter Weise zu ermitteln, die Auswirkungen auf das Gewässer zu untersuchen, die Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge, die Einfluss auf die Menge und die Beschaffenheit des Abwassers haben, im Hinblick auf die Unterhaltung und den Betrieb zu überprüfen.

(3) Die zuständige Behörde legt im Einzelfall die Ausrüstung der Anlagen nach Absatz 2 mit Überwachungseinrichtungen und -geräten, die Einzelheiten der Untersuchungen und Überprüfungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen fest.

(4) Sämtliche Aufzeichnungen sind vom Einleiter jederzeit vollständig und geordnet zur Einsichtnahme bereitzuhalten, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bei öffentlichen Abwasseranlagen beschränkt sich die Eigenüberwachungspflicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft auf die Überwachung der Abwasserableitung sowie der Abwasserbehandlung in den dafür vorgesehenen Anlagen.

§ 16c Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte

Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, die an Ausrüstung, Fachkunde und Zuverlässigkeit des Einleiters oder des beauftragten Dritten nach § 16a Absatz 2 sowie § 16b Absatz 1 zu stellen sind, sowie das Verfahren für deren Überwachung und Überprüfung festzulegen, und ferner die Zulassung der Laboratorien für Wasser- und Abwasseruntersuchungen (Untersuchungsstellen), das Zulassungsverfahren, den Umfang und die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zu regeln. Dabei können Pflichten der Laboratorien und Anforderungen für die Sicherung der Qualität der Untersuchungsergebnisse wie zum Beispiel die Teilnahme an Ringversuchen festgelegt werden. Die Zulassung kann befristet und mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

§ 16d Anzuwendende Analyseverfahren 05

Enthält der die Einleitung zulassende Bescheid Begrenzungen für Stoffe oder Stoffgruppen, so sind diese nach den von der zuständigen Behörde hierzu festgelegten und im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten Analyseverfahren zu bestimmen, soweit nicht der Einleitungsbescheid ein anderes Verfahren vorschreibt.

§ 17 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann insbesondere dann ganz oder teilweise widerrufen werden,

  1. wenn sie auf Grund von Nachweisen erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren oder

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(Stand: 28.08.2023)

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