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Regelwerk, Wasser EU, He

IndV - Indirekteinleiterverordnung
Verordnung über das Einleiten von Grundwasser und Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

- Hessen -

Vom 20. Juni 2023
(GVBl. Nr. 23 vom 28.07 2023 S. 484)
Gl.-Nr.: 323-178


Archiv 2001,  2006, 2012

Aufgrund

  1. des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 10 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 764), in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87),
  2. des § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 3, § 40 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8 und § 68 des Hessischen Wassergesetzes,
  3. des § 76 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 5, 8 und 10, Abs. 3 sowie § 58 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von

  1. Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind.
  2. Abwasser, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.
  3. Abwasser, für das in der Abwasserverordnung an das Abwasser keine Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

§ 2 Anzeigevoraussetzungen

(1) Anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes darf das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 auch nach einer Anzeige erfolgen, wenn beim Einleiten von Grundwasser mit vorhergehenden Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.1, unter Berücksichtigung der in Anhang 1 genannten Schwellenwerte, oder beim Einleiten ohne vorhergehende Grundwasseranalysen die in Anlage 1.1.2 genannten Voraussetzungen eingehalten sind. Für die Anzeige nach

  1. Anlage 1.1.1 für Grundwassereinleitungen mit vorhergehenden Grundwasseranalysen ist der Anzeigevordruck nach Anlage 1.2.1 oder
  2. Anlage 1.1.2 für Grundwassereinleitungen ohne vorhergehende Grundwasseranalysen ist der Anzeigevordruck nach Anlage 1.2.2

zu verwenden.

Erfolgt die Indirekteinleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeige von der Zulassung eingeschlossen, sofern für diese Zulassung durch Gesetz wasserrechtliche Zulassungen eingeschlossen sind.

(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes nur einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben

  1. erfolgt, bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Anlage 2.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 2.2 zu verwenden,
  2. des in Anhang 17 "Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 17.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 17.2 zu verwenden,
  3. des in Anhang 22 "Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 22.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 22.2 zu verwenden,
  4. des in Anhang 31 "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in der Anlage 31.1 genannten Voraussetzungen eingehalten sind; für die Anzeige ist der Anzeigevordruck nach Anlage 31.2 zu verwenden,
  5. des in Anhang 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Anlage 49.1 und Anlage 49.2

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