Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
MineralölVwV - Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
- Hessen -
Vom 21. August 2001
(StAnz. Nr. 39 vom 24.09.2001 S. 3440; 24.08.2006 S. 2102 06aufgehoben)
Siehe Fn. *
1. Ziel
Durch diese Verwaltungsvorschrift wird festgelegt, welche Anforderungen erfüllt sein müssen, damit indirekte Einleitungen von Abwasser aus dem Herkunftsbereich des Anhanges 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung (AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1572), von der Erlaubnispflicht der Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage ausgenommen werden können. Für Einleitungen, die bereits bisher von der Erlaubnispflicht ausgenommen waren, sind bei der Umsetzung der mit dem Anhang 49 der AbwV neu hinzugekommenen Anforderungen die durch Anhang 49, Teil F, ermöglichten Vereinfachungen zu berücksichtigen. Wegen der unterschiedlichen Anforderungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Gliederungsnummern zwischen neuen und bestehenden Einleitungen unterschieden. Die novellierte Indirekteinleiterverordnung sieht vor, dass Einleitungen, die den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechen, von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden und der Wasserbehörde anzuzeigen sind. Die Anforderungen des § 49 des Hessischen Wassergesetzes bleiben davon unberührt.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Mineralölhaltiges Abwasser ist Abwasser, dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei der Entkonservierung, Reinigung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt (siehe Anhang 49 der Abwasserverordnung, Teil a "Anwendungsbereich") 1. Dies schließt Niederschlagswasser von den Flächen ein, auf denen mineralölhaltiges Abwasser anfällt.
2.2 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen ist das bei der Reinigung von Karosserieoberflächen durch Band/Durchlaufanlagen (Waschstraßen) und durch Portalwaschanlagen sowie Bürstenwaschanlagen anfallende Abwasser.
2.3 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser ist das mineralölhaltige Abwasser (siehe 2.1) mit Ausnahme des Abwassers aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (siehe 2.2) und des mineralölverunreinigten Niederschlagswassers. Bei dem sonstigen mineralölhaltigen Abwasser handelt es sich insbesondere um das Abwasser aus dem Werkstattbereich.
2.4 Vorhandene Einleitungen sind Einleitungen von Abwasser aus Anlagen, die vor dem 1. Juni 2000 rechtmäßig in Betrieb waren oder mit deren Bau oder deren wesentlicher Änderung zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen worden ist.
2.5 Schwer abbaubare organische Komplexbildner sind organische Komplexbildner, die bei einem Abbauversuch entsprechend der Nummer 406 der Anlage "Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung einen DOC-Eliminierungsgrad von weniger als 80 Prozent erreichen. Sie können in Produkten zur Fahrzeugpflege enthalten sein.
2.6 Betriebswasservorlage ist der Behälter in einer Kreislaufanlage, in dem das für die Wiederverwendung aufbereitete Waschwasser zwischengespeichert wird.
3. Regelungen für vorhandene Einleitungen
3.1 Einleitungen in geringer Menge
Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote eingehalten werden und
Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das sonstige mineralölhaltige Abwasser
nicht übersteigt.
3.2 Erfassung der Abwassermenge
Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers ist durch Messungen zu erfassen. Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers durch einen Wasserzähler zu erfassen.
Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:
Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.
3.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Eine Beratung der Einleiter bei der Erarbeitung der Anzeige durch die Prüferrinnen und Prüfer der sachverständigen Stelle, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.
3.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern
Im Betriebstagebuch sind alle eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffe aufzuführen. Es müssen Herstellerangaben darüber vorliegen, dass in den jeweils eingesetzten Wasch- und Reinigungsmitteln oder sonstigen Betriebs- und Hilfsstoffen organisch gebundene Halogene und schwer abbaubare Komplexbildner nicht enthalten sind. Es genügt dabei die Bestätigung des Herstellers, dass die halogenorganischen Verbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildner bei der Herstellung der vg. Produkte nicht eingesetzt werden.
Die zugehörigen Herstellerangaben sind im Betrieb jederzeit zugänglich vorzuhalten und der Wasserbehörde oder den mit der Überwachung beauftragten Sachverständigen auf Anforderung vorzulegen.
Im Betrieb vorhandene Produkte, für die hinsichtlich der schwer abbaubaren Komplexbildner noch keine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorliegt, können bis zum 1. November 2004 weiter verwendet werden.
3.5 Sachverständigenüberwachung
3.5.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung muss in Abständen von zweieinhalb Jahren durch Sachverständige auf Kosten des Betreibers überwacht werden. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig den Auftrag hierzu an den Sachverständigen zu erteilen. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall eine Nachprüfung nach Mängelbeseitigung anordnen.
3.5.2 Prüfumfang
Durch Sachverständige ist eine Sichtkontrolle des Zustandes des Leichtflüssigkeitsabscheiders oder der sonstigen Abwasserbehandlungsanlage sowie eine überschlägige Durchsicht der Eigenkontrollaufzeichnungen durchzuführen und zu prüfen, ob
und
und
und
Soweit bei der Prüfung Änderungen gegenüber der Anzeige festgestellt wurden, ist durch die Sachverständigen auf der Grundlage der Eigenkontrolldaten und der örtlichen Verhältnisse auch zu prüfen, ob der Schwellenwert für den Anfall des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers eingehalten wird und gegebenenfalls die Voraussetzungen für die vereinfachte Ermittlung des Abwasseranfalles im Rahmen der Eigenüberwachung (sieh Nr. 3.1) noch vorliegen.
3.5.3 Niederschrift zur Sachverständigenprüfung
Die Sachverständigen fertigen über die durchgeführten Prüfungen einen Prüfbericht in vierfacher Ausfertigung an. Eine Ausfertigung erhält der Einleiter. Die zweite und dritte Ausfertigung werden durch den Sachverständigen innerhalb von vier Wochen an die Wasserbehörde weitergeleitet. Die vierte Ausfertigung wird vom Sachverständigen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
3.5.4 Information des Betreibers der kommunalen Kläranlage
Die Wasserbehörde leitet eine Ausfertigung des Prüfberichts dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zu. Die Wasserbehörde soll dabei evtl. ergänzende Hinweise insbesondere zu bereits durchgeführten oder vorgesehenen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung beifügen.
Auf § 4 Abs. 4 der Abwassereigenkontrollverordnung - EKVO vom 21. Januar 2000 (GVBl. I S. 59) wird hingewiesen, wonach die Sachverständigenüberwachung die durch den Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage durchzuführenden Untersuchungen dann ersetzt, wenn die Prüfberichte der Sachverständigenüberwachung dem Unternehmer der nachgeschalteten Abwasseranlage zugeleitet werden. Abwasseruntersuchungen im Rahmen der regelmäßigen kommunalen Überwachung der Einleitung sind nur erforderlich, wenn damit eigene Schutzziele, wie zum Beispiel der Schutz der kommunalen Kläranlage und der dort Beschäftigten, verfolgt werden.
4. Regelungen für neue Einleitungen
4.1 Einleitungen in geringer Menge
Eine Einleitung in geringer Menge liegt vor, wenn die in Nr. 4.3 und 4.4 genannten Allgemeinen Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht und Einleitungsverbote ab Beginn der Einleitung eingehalten werden
und
Der genannte Schwellenwert von 1 m3 pro Tag gilt auch als eingehalten, wenn der Frischwasserverbrauch im Bereich der Anfallstellen für das mineralölhaltige Abwasser
4.2 Erfassung der Abwassermenge
Die Menge des mineralölhaltigen Abwassers mit Ausnahme des mineralölhaltigen Niederschlagswassers ist durch Messungen zu erfassen.
Die Erfassung kann dabei durch Messung des Frischwassereinsatzes (Wasserverbrauchs) erfolgen. Hierbei ist zumindest der Frischwassereinsatz im Bereich der Anfallstellen von mineralölhaltigem Abwasser, einschließlich das bei der maschinellen Fahrzeugreinigung eingesetzte Wasser durch Wasserzähler zu erfassen. Verdunstungs- und Verschleppungsverluste bei der maschinellen Pkw-Wäsche können mit 10 bis 15 Liter pro gewaschenem Fahrzeug rechnerisch berücksichtigt werden, soweit keine genauere Angabe im Einzelfall verfügbar ist.
Der/die Wasserzähler sind in folgenden Abständen jeweils zur gleichen Tageszeit abzulesen:
Der Zählerstand sowie der Wasserverbrauch sind mit Datum und Uhrzeit der Ablesung im Betriebstagebuch festzuhalten.
4.3 Allgemeine Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht
Bei vorgesehenen Änderungen des Betriebes, die sich erheblich auf die Abwasserverhältnisse auswirken können (zum Beispiel Einbau einer neuen Waschanlage) ist diese Prüfung erneut durchzuführen.
Eine Beratung der Einleiter bei der Erarbeitung der Anzeige durch die sachverständige Stellen, die auch die Prüfung der Anlage und Einleitung durchführt, ist zulässig.
4.4 Nachweis der Freiheit der Einsatzstoffe von organisch gebundenen Halogenverbindungen und schwer abbaubaren Komplexbildnern
Nr. 3.4 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
4.5 Überwachung durch Sachverständige
4.5.1 Überwachungspflicht
Die Einleitung muss erstmals vor der Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von zweieinhalb Jahren durch einen Sachverständigen auf Kosten des Betreibers überwacht werden. Der Anlagenbetreiber hat rechtzeitig den Auftrag hierzu an den Sachverständigen zu erteilen. Im Einzelfall kann die Wasserbehörde an Stelle einer Prüfung vor der Inbetriebnahme eine Prüfung nach Inbetriebnahme zulassen.
4.5.2 Prüfumfang
Nr. 3.5.2 gilt entsprechend.
4.5.3 Niederschrift der Sachverständigenprüfung
Nr. 3.5.3 gilt entsprechend.
4.5.4 Information des Betreibers der kommunalen Kläranlage
Nr. 3.5.4 gilt entsprechend.
1) Nähere Hinweise wird das Hintergrundpapier zu Anhang 49 enthalten.
2) Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung ( WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)
3) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage
4) Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Hessischen Bauordnung ( WasBauPVO) vom 20. Mai 1998 (GVBl. I S. 228)
5) Die Zulassung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g) der WasBauPVO benennt die zulässigen Anwendungsbereiche und enthält auch Anforderungen an die zulässigen Betriebsbedingungen, an Abwasseranfallstellen sowie den Betrieb und die Überwachung der Anlage
Ergänzungsblatt zur Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49 der Abwasserverordnung - AbwV -) in öffentliche Abwasseranlagen | Anlage 1 |
Hinweis Dieses Ergänzungsblatt ist für vorhandene Einleitungen bestimmt, die bisher von der Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen befreit waren und deren Anzeige noch zutreffend ist falls die Betriebe die Vorteile einer Befreiung von dieser Erlaubnispflicht weiterhin nutzen wollen.
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: ..................................................................................................................................... ............................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
Fax: ............................................
2. Maßnahmen zur Minderung der Schadstofffracht
2.1 Maschinelle Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen (Waschstraßen, Portalwaschanlagen)
2.2 Ableitung des Abwassers aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung 4)
2.3 Abwasserfreier Betrieb der Werkstatt
2.4 Kreislaufführung des Waschwassers aus der Reinigung von Fahrzeugteilen und der Entkonservierung
2.5 Geringhalten des Anfalls von mineralölverunreinigtem Niederschlagswasser
3. Besondere Erklärungen
3.1 Der Anlagenbetreiber bestätigt, dass die Ergebnisse der Prüfungen gemäß den Nummern 2.1 c), 2.2 b) und d), 2.3 b) und 2.4 b) im Betrieb vorliegen und von der Wasserbehörde oder dem Sachverständigen eingesehen werden können.
3.2 Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte Datum einfügen, spätestens mögliches Datum ist der 1. November 2005
2) Bitte Datum einfügen, spätestens mögliches Datum ist der 1. November 2004
4) Falls Waschanlage zur Fahrzeugreinigung vorhanden.
Anzeige der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser (Anhang 49 der Abwasserverordnung) in öffentliche Abwasseranlagen |
Anlage 2 |
1. Allgemeine Angaben
1.1 Name und Anschrift der Firma: .................................................................................................................................... ..........................................................................................................................................................................................
1.2 Ansprechpartner für evtl. Rückfragen: ............................................... Telefon .......................................
2. Art und Größe des Betriebes
2.1 Art der Produktion/Dienstleistung: ................................................................................................................................ ...........................................................................................................................................................................................
2.2 Anzahl der Beschäftigten: ...................
3. Herkunft und Menge des mineralölhaltigen Abwassers:
3.1 Abwasser aus der maschinellen Fahrzeugreinigung durch Waschanlagen:
3.1.1 [ ]1) Portalwaschanlage mit weit gehender Kreislaufführung
3.1.2 [ ]1) Waschstraße mit weit gehender Kreislaufführung
3.1.3 [ ]1) Folgende sonstige maschinelle Waschanlage: ............................................2)
Kreislaufführung des Waschwassers ( )vorhanden ( ) nicht vorhanden
Nach Herstellerangaben beträgt im Jahresmittel je gewaschenem PKW
[ ]1)der Frischwassereinsatz ...............2) Liter
[ ]1)der Überschusswasseranfall ................2) Liter
3.1.4 Zur Verminderung des Wachstums von Mikroorganismen im Waschwasserkreislauf (Keimzahlverminderung) wird folgendes Verfahren eingesetzt, das zu keiner zusätzlichen Abwasserbelastung führt:
3.1.5 Die Ableitung des Überschusswassers aus dem Kreislauf der maschinellen Waschanlage erfolgt:
3.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser
[ ]1)Fällt nicht an [ ]1) Fällt an:
3.2.1 5 [ ]1) Bei der Fahrzeugreinigung von Hand in Waschhallen/auf Waschplätzen
3.2.2 5 [ ]1) Bei der Unterboden- und/oder Motorwäsche
3.2.3 5 [ ]1) In der Werkstatt
3.2.4 5 [ ]1) Bei der Teilereinigung
3.2.5 5 [ ]1) Bei der Entkonservierung
Der Werkstattbereich ist an die Kanalisation angeschlossen [ ]1) ja [ ]1) nein
3.3 Mineralölverunreinigtes Niederschlagswasser
[ ]1)Fällt nicht an [ ]1) Fällt auf folgenden Flächen .............................................................2) an:
Eine Prüfung der Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht entsprechend Teil B Abs. 2 des Anhanges 49 zur Abwasserverordnung wurde durchgeführt und die bestehenden Möglichkeiten zur Verminderung der Schadstofffracht genutzt. Die Ergebnisse der Prüfungen liegen im Betrieb vor und können von der Wasserbehörde oder dem Sachverständigen eingesehen werden.
4. Art der Wasch- und Reinigungsmittel
Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind:
[ ]1)alkalisch [ ]1) neutral [ ]1)tensidhaltig
Die eingesetzten Wasch- und Reinigungsmittel sind nach Angaben des Herstellers
[ ]1) abscheidefreundlich [ ]1)frei von leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffen (LHKW)
[ ]1)frei von schwer abbaubaren organischen Komplexbildnern.
5. Erfassung des Abwasseranfalles
5.1 Die Menge des Überschusswassers (Abwassers) aus der Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird wie folgt erfasst:
5.2 Sonstiges mineralölhaltiges Abwasser
Fabrikat | Typ | Wasserverbrauch in Liter pro Minute | Einsatzzweck | |
Gerät 1 | ||||
Gerät 2 | ||||
Gerät 3 |
Falls weitere Hochdruckreiniger eingesetzt werden, bitte Beiblatt beifügen.
5.3 Die Menge des sonstigen mineralölhaltigen Abwassers wird wie folgt erfasst:
[ ]1)durch Wasserzähler gesondert vom sonstigen Wasserverbrauch,
[ ]1)durch die folgende Mengenmesseinrichtung an der Abwasserbehandlungsanlage: ..................................2)
5.4 Die Gesamtmenge des mineralölhaltigen Abwassers wird
[ ]1)durch Messung des Frischwassereinsatzes und rechnerische Berücksichtigung von Verdunstungs- und Verschleppungsverlusten in der Waschanlage in Höhe von .................................2) Liter pro gewaschenem Pkw ermittelt
6. Art der Abwasserbehandlung
6.1 Das Überschusswasser aus der Waschanlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung wird
6.1.1 [ ]1)in einen Schlammfang mit einem Inhalt von ................................2) Liter eingeleitet.
6.1.2 [ ]1) in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße ................................2) behandelt
[ ]1)ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)
[ ]1)mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)
[ ]1)ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ]1)mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung
6.1.3 [ ]1) in eine ...................................... (Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von .....................2) m2 pro Stunde ausgelegt.
6.2 Das sonstige mineralölhaltige Abwasser wird
6.2.1 [ ]1) in einem Leichtflüssigkeitsabscheider Nenngröße ....................2) behandelt
[ ]1) ohne Koaleszenzeinrichtung (Benzinabscheider)
[ ]1) mit Koaleszenzeinrichtung (Koaleszenzabscheider)
[ ]1) ohne selbsttätige Verschlusseinrichtung
[ ]1) mit selbsttätiger Verschlusseinrichtung
6.2.2 [ ]1)in eine ....................... (Art der Anlage eintragen, z.B. Emulsionstrennanlage) eingeleitet, diese ist auf eine Durchsatzleistung von ...........................2) m3 pro Stunde ausgelegt.
6.3 Das mineralölhaltige Niederschlagswasser wird wie folgt behandelt: ................................................................ ................................................................................................................................................................................ 2)
6.4 Ein Entwässerungsplan/eine Übersichtsskizze aus dem/der die Lage der einzelnen o. g. Abwasseranfallstellen und der zugehörigen Behandlungsanlagen zu ersehen sind, ist beigefügt. Die Ableitestelle des Überschusswassers der evtl. Anlage zur maschinellen Fahrzeugreinigung, die Rohrleitungen und Kanäle zwischen den Abwasseranfallstellen, den zugehörigen Vorbehandlungsanlagen sowie der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage sind eingetragen.
7. Zulassungen für die Errichtung und den Betrieb der Abwasseranlagen
[ ]1) Die in Nr. ...............2) genannte Abwasserbehandlungsanlage bedarf keiner Genehmigung nach § 50 HWG.
[ ]1) Die in Nr. ...............2) genannte Abwasserbehandlungsanlage ist nach § 50 des Hessischen Wassergesetzes genehmigt. Behörde: ...............................................2)Datum/Aktenzeichen: .....................................2)
[ ]1)Für die in Nr. ..............2) genannte Abwasserbehandlungsanlage wurde die Genehmigung nach § 50 HWG mit Schreiben vom ........................2), Aktenzeichen .......................2) beantragt.
[ ]1) Die in Nr. 2) genannte Abwasserbehandlungsanlage hat eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 1 Nr. 1 Buchstabe ...........2) der WasBauPVO, Nummer der Zulassung: ...............................2), Datum der Zulassung ...................2)
8. Besondere Erklärungen
Der Anlagenbetreiber verpflichtet sich,
Der Betreiber/Einleiter
Datum, Unterschrift
Zeichenerklärung
1) Zutreffendes bitte ankreuzen
2) Bitte ausfüllen
*)
Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen
(MineralölVwV)
Die vorstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift "Einleitungen von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (MineralölVwV)" führe ich hiermit ein. Sie ersetzt die gleichnamige Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 1992 (StAnz. S. 3308).
Ergänzend und zur Erläuterung weise ich auf Folgendes hin:
Die neu gefasste Mineralöl VwV wird in Kürze in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten (Adresse: http://www.mulf.hessende) im Bereich "Anlagenbezogener Gewässerschutz" aufgenommen. Die Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 1992 (StAnz. S. 3308), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. August 1994 (StAnz. S.2786) wird aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 27.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion