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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung
VwV - Indirekteinleiter

Vom 24. August 2006
(StAnz. Nr. 37 vom 11.09.2006 S. 2102)


Die nachstehend abgedruckte Verwaltungsvorschrift zu § 44 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) und zur Indirekteinleiterverordnung - IndirekteinleiterVwV - führe ich hiermit ein. Sie ersetzt die IndirekteinleiterVwV vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Januar 2003 (StAnz. S. 736), die zum 31. Dezember 2006 außer Kraft tritt.

Die bisherige MineralölVwV vom 21. August 2001 (StAnz. S. 3440) sowie die bisherige FotoVwV vom 15. Oktober 1996 (StAnz. S. 4138), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. August 2001 (StAnz. S. 3447) treten ebenfalls zum 31. Dezember 2006 außer Kraft. Die bisher in der MineralölVwV und der FotoVwV enthaltenen Regelungen für die Befreiung indirekter Einleitungen aus den Anwendungsbereichen der Anhänge 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" und 53 "Fotografische Prozesse" der Abwasserverordnung ( AbwV) wurden in die IndirekteinleiterVwV einbezogen.

Es ist vorgesehen, im Jahre 2007 an Stelle einer eigenständigen Fortschreibung der ChemreinVwV auch die Voraussetzungen für eine Befreiung indirekter Einleitungen aus dem Anwendungsbereich des Anhangs 52 "Chemischreinigung" der AbwV in die IndirekteinleiterVwV einzubeziehen.

Die neu gefasste IndirekteinleiterVwV wird in Kürze in das Internet-Angebot des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz im Bereich "Anlagenbezogener Gewässerschutz" aufgenommen.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

1 Ziel

Durch diese Verwaltungsvorschrift werden die für den landeseinheitlichen Vollzug der Anforderungen nach § 7a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten zur Deregulierung erforderlichen Regelungen für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen getroffen.

2 Erlaubnispflicht

2.1 Ermittlung der erlaubnispflichtigen indirekten Einleitungen

2.1.1 Feststellung der Erlaubnispflicht

Abwassereinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen sind nach § 44 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) erlaubnispflichtig, wenn für den jeweiligen Herkunftsbereich durch die Bundesregierung in der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort seines Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind. Maßgebend ist der Anwendungsbereich des jeweiligen Anhanges zur Abwasserverordnung.

Die Erlaubnispflicht besteht auch, wenn nur ein Teil oder mehrere Teile eines Betriebes Herkunftsbereichen zuzuordnen sind, für die in den Anhängen der Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind.

Unerheblich ist dagegen, ob auch die in den Anhängen der Abwasserverordnung in Teil C enthaltenen Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle eingehalten werden, da diese nur dann von Bedeutung sind, wenn eine direkte Abwassereinleitung in das Gewässer erfolgt.

Eine Erlaubnispflicht besteht nicht, wenn die Einleitung durch eine Bagatellregelung in Teil a des jeweils maßgeblichen Anhangs zur AbwV von dessen Anwendungsbereich ausgenommen ist. Solche Regelungen bestehen derzeit in folgenden Anhängen der AbwV: Anhang 22 Teil A Nr. 2, Anhang 31 Teil A Abs. 2, Anhang 53 Teil A Abs. 2 Nr. 3 und Anhang 56 Teil A Abs. 3.

Wenn im Einzelfall keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhanges der AbwV begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann, ist die Einleitung unter den in Nr. 2.4.11 genannten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreit.

Auf die Bagatellregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Indirekteinleiterverordnung wird hingewiesen. Danach sind bei Einleitungen von Grundwasser mit Stoffen, für die in den Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt worden sind, Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen in geringer Menge im Sinne des § 44 Abs. 2 Nr. 1 HWG von der Erlaubnispflicht ausgenommen. In der Anlage 1 der Indirekteinleiterverordnung sind Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht festgelegt, bei deren Unterschreiten eine Einleitung in geringer Menge vorliegt. Die Regelung betrifft insbesondere die Ableitung des bei der hydraulischen Sanierung geförderten Grundwassers in öffentliche Abwasseranlagen.

2.1.2 Abgrenzung zu Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle

Soweit in einem Anhang zur Abwasserverordnung Anforderungen für verschiedene Teilbereiche festgelegt sind, gilt die Erlaubnispflicht indirekter Einleitungen nur für die Bereiche, für die der jeweils maßgebliche Anhang Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung enthält. Sind in einem Betrieb nur Bereiche vorhanden, für die der jeweils maßgebliche Anhang nur Anforderungen in Teil C enthält, ist die indirekte Einleitung erlaubnisfrei.

Solche Begrenzungen der Erlaubnispflicht auf bestimmte Teilbereiche eines Abwasserherkunftsbereiches ergeben sich aus folgenden Anhängen der Abwasserverordnung:

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