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Regelwerk

KomAbw-VO - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Hessen -

Vom 25. Oktober 1996
(GVBl. I 1996 S. 470; 24.03.2000 S. 159 00; 18.08.2011 S. 396 11; 09.11.2016 S. 194 16)


Auf Grund des § 126a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).

(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.

§ 2 Begriffsbestimmung 00a 11 16

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen;
  2. Industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;
  3. Kanalisation:
    Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
  4. Gemeindliches Gebiet:
    Gebiet, in welchem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle sind;
  5. 1 EW (Einwohnerwert):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht; die in EW ausgedrückte Belastung bezieht sich auf die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendige Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage;
  6. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 3 Kanalisation 00a 11

(1) Die gemeindlichen Gebiete sind bis zu folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:

  1. bis zum 31. Dezember 1998 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 EW,
  2. bis zum 31. Dezember 2005 für gemeindliche Gebiete von 2000 bis 10000 EW.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse zu Grunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer, die Verhinderung von Leckagen und die Begrenzung der Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe. Die an Kanalisationen gestellten Anforderungen nach § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.

§ 3a Wassereinzugsgebiete der empfindlichen Gebiete 00a

Die Wassereinzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Hessen.

§ 4 Einleitung von kommunalem Abwasser 00a 16

(1) Für die Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 EW gelten ab 1. Januar 1999 die in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290), in der jeweils geltenden Fassung genannten Überwachungswerte für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5), den Stickstoff gesamt (Nges) und den Phosphor gesamt (Pges). Abweichend von Satz 1 können die Anforderungen an Stickstoff gesamt (Nges) nach wasserwirtschaftlichen Notwendigkeiten festgelegt werden.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 für Stickstoff gesamt (Nges) und Phosphor gesamt (Pges) befreien, wenn in den Behandlungsanlagen der gemeindlichen Gebiete ab 2000 EW im Geltungsbereich dieser Verordnung die Belastung mit Nährstoffen ab 1. Januar 1999 um insgesamt mindestens 75 vom Hundert reduziert wird. Dies setzt eine Herabsetzung der Gesamtfracht aller Anlagen für Stickstoff gesamt, als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffes, und für Phosphor gesamt in entsprechender Höhe voraus.

(2a) Die Befreiungsmöglichkeit nach Abs. 2 besteht außerdem, wenn die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Kommission erklärt, den Nachweis nach Art. 5 Abs. 4 der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Richtlinie erbringen zu können, und diese Erklärung Gebiete im Geltungsbereich dieser Verordnung betrifft.

(3) Für die Einleitungen aus gemeindlichen Gebieten mit 2000 bis 10000 EW gelten ab 1. Januar 2006 die in der Abwasserverordnung

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