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Regelwerk, Wasser, EU, He

Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer
- Hessen -

Vom 1. Februar 2023
(StAnz. Nr. 7 vom 13.02.2023 S. 267)



Archiv: 2002, 2007, 2016, 2018

Bezug: Erlass vom 15. Januar 2018 (StAnz. S. 252)

Einleitung

Dieser Erlass richtet sich an die Wasserbehörden und dient dem einheitlichen Vollzug der Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) bei der Festsetzung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG. Er basiert auf der Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer (Mindestwassererlass) vom 5. Februar 2018, die federführend vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz evaluiert wurde. Der Evaluierungsprozess fand unter Einbindung eines Begleitkreises mit Vertretungen des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, des Hessischen Landesamts für Naturschutz, Umwelt und Geologie, der Wasser- und Fischereibehörden sowie der Wasserkraft-, Naturschutz- und Umweltverbände statt.

Der Erlass gilt für die Festsetzung der Mindestwasserführung bei Teichanlagen, Entnahmen ohne Wiedereinleitung und Ausleitungswasserkraftanlagen.

Mit dieser Regelung soll die Mindestwasserabgabe für Wasserkraftanlagen in Ausleitungsstrecken so bemessen werden, dass sowohl die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Abs. 1 WHG beachtet und Ziele der WRRL nach den §§ 27 bis 31 WHG erreicht, als auch die Bedeutung der Wasserkraft an der erneuerbaren Energieerzeugung und für den Klimaschutz im Sinne des geänderten § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) berücksichtigt werden.

Die Festsetzung der Mindestwassermenge bleibt eine Einzelfallentscheidung und hat im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu erfolgen. Im Gesamtprozess der Mindestwasserfestsetzung wird in einem ersten Schritt die aus gewässerökologischer Sicht notwendige Wassermenge ermittelt. In einem zweiten Schritt erfolgt bei Bedarf eine Reduzierung aus Rechtsgründen unter Berücksichtigung gewässerökologischer, energiewirtschaftlicher und sonstiger Belange.

1 Ausleitungswasserkraftanlagen

Für die Ermittlung der gewässerökologisch erforderlichen Mindestwasserführung bei Ausleitungswasserkraftanlagen stehen die beiden gleichberechtigten Verfahren nach Nr. 1.1 (Vor-Ort-Messung) und 1.2 (Berechnungsverfahren mittels Vor-Ort-Kriterien) zur Verfügung. Der Verfahrensablauf ist in Abbildung 1 im Anhang beschrieben. In Einzelfällen, zum Beispiel bei größeren Wasserkraftanlagen (> 500 kW) oder bei besonderen Gegebenheiten wie langen, ausgebauten oder stauregulierten Ausleitungsstrecken, kann die Wasserbehörde das Vorgehen nach Nr. 1.1 fordern.

Zunächst stellt die Behörde dem Betreiber ihre Berechnung der Mindestwassermenge mittels Vor-Ort-Kriterien nach Nr. 1.2 im Rahmen eines Beratungsgesprächs zur Verfügung. Dann wird dem Betreiber die Gelegenheit gegeben, Messungen vor Ort nach Nr. 1.1 durchführen zu lassen. Die Behörde soll zu diesem Zweck

für einen Vor-Ort-Termin zur Verfügung stehen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Messung sind in einem Gutachten festzuhalten, welches der Behörde vorzulegen ist. Darin ist insbesondere nachzuweisen, dass die Anforderungen des § 33 WHG (Mindestwasserführung) erfüllt werden und - sofern der Fischaufstieg über die Ausleitungsstrecke erfolgt - mit der Mindestwassermenge die Durchgängigkeit für Fische nach § 34 WHG gewährleistet ist. Die Behörde setzt dem Betreiber eine angemessene Frist zur Vorlage des Gutachtens.

Macht der Betreiber von der Möglichkeit, das o. g. Gutachten vorzulegen, keinen Gebrauch, bleibt es bei der von der Behörde ermittelten Mindestwassermenge nach Nr. 1.2. Dazu wird im ersten Schritt die fischökologische Bedeutung nach Nr. 1.2.1 bestimmt. Bei einem Fischaufstieg über den Triebwerkskanal mit einer geringen fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke wird nach Nr. 1.2.2 verfahren. Bei mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung und/oder einem Fischaufstieg über die Ausleitungsstrecke wird nach Nr. 1.2.3 verfahren und es erfolgt die Anwendung von Zu- und Abschlägen nach Nr. 1.2.4 sowie gegebenenfalls eine saisonale Anpassung nach Nr. 1.2.5.

Sofern am Wehr eine Fischaufstiegsanlage (FAA) liegt, sind die für das Funktionieren der FAa erforderlichen Anforderungen, wie Abflussmenge (QFAA), Auffindbarkeit der Ausleitungsstrecke und artspezifische Ansprüche an die Durchgängigkeit (DWA-Merkblatt M 509), bei der Festsetzung des Mindestwasserabflusses in der Ausleitungsstrecke zu berücksichtigen. Ist eine FAa vorgesehen, ist im Einzelfall bei der Planung der FAa eine ganzheitliche Betrachtung mit der Mindestwasserfestlegung erforderlich.

Darüber hinaus ist bei Niedrigwasser ein Trockenfallen des Triebwerkskanals mittels abweichender Abflussaufteilung nach Nr. 1.3 zu vermeiden.

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