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Regelwerk; Wasser EU, He

Regelung zur Ermittlung der Mindestwasserführung in Ausleitungsstrecken hessischer Fließgewässer
- Hessen -

Vom 15.12.2016
(StAnz. Nr. 11 vom 13.03.2017 S. 338; 15.01.2018 S. 252aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002, 2007

1. Ausleitungswasserkraftanlagen

Für Ausleitungswasserkraftanlagen ist die Mindestwassermenge nach 1.2 oder 1.3 jeweils unter Berücksichtigung von 1.4 und gegebenenfalls 1.5 in Abhängigkeit von der geringen oder mittleren/hohen fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke nach 1.1 und ihrer eventuellen Funktion als Fischpassage zum Fischaufstieg zu ermitteln - siehe hierzu das dargestellte Ablaufdiagramm in Abb. 1 im Anhang. (Die Mindestwassermenge für die Ausleitungsstrecke ist grundsätzlich von der für den Betrieb des Fischaufstiegs erforderlichen Wassermenge zu unterscheiden. Sofern am Wehr eine Fischaufstiegsanlage (FAA) liegt oder vorgesehen ist, ist die für das Funktionieren der FAa erforderliche Abflussmenge (QFAA) bei der Festsetzung des Mindestwasserabflusses in der Ausleitungsstrecke als Untergrenze zu berücksichtigen).

Alternativ ist als Nachweis für eine ausreichende Mindestwasserführung auch die Vorlage eines Einzelfallgutachtens gemäß 1.6 möglich. (In Sonderfällen - Abwassereinleitung oder eine weitere Ausleitung in der Ausleitungsstrecke - ist immer ein Einzelfallgutachten zu erstellen).

1.1 Fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke

Eine vorherige Ermittlung der fischökologischen Bedeutung der Ausleitungsstrecke ist notwendig, um für die Berechnung der erforderlichen Mindestwasserführung die zutreffende Fallkonstellation - 1.2 oder 1.3 - zu kennen. Die fischökologische Bedeutung einer einzelnen Ausleitungsstrecke ist umso größer, je kleiner der Anteil der (durch Ausleitung/Aufstau/Sohlenverbau) unbeeinträchtigten Gewässerstrecken an der insgesamt unter fischökologischen Gesichtspunkten zu betrachtenden Gewässerstrecke ist.

Die insgesamt zu betrachtende Gewässerstrecke ist in der Forellenregion mit 4 km anzusetzen, in der Äschen- oder Barbenregion mit 10 km (maßgeblich für die Wahl der Fischregion ist das Gewässer an der Wehranlage); hierbei ist die eine Hälfte der Betrachtungsstrecke unterhalb der Wehranlage anzunehmen, die andere Hälfte oberhalb. Sodann ist die Länge der durch Ausleitung oder Aufstau (sowie Sohlenverbau) unbeeinträchtigten Gewässerteilstrecken zu berechnen:

LUBS(unbeeinträchtigte Gewässerteilstrecken) = Lzu betrachtende Gesamtstrecke - LAusleitung - LAufstau - LSohlenverbau

Die fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke ergibt sich aus dem Anteil der unbeeinträchtigten Teilstrecken an der zu betrachtenden Gesamtstrecke:

gering, wenn LUBS/Lzu betrachtende Gesamtstrecke > 0,75

mittel, wenn LUBS/Lzu betrachtende Gesamtstrecke = 0,75 bis 0,5

hoch, wenn LUBS/Lzu betrachtende Gesamtstrecke < 0,5.

1.2 Fischaufstieg über Triebwerkskanal (gemäß Abb. 2a oder 2b im Anhang) und Ausleitungsstrecke mit geringer fischökologischer Bedeutung

Als Mindestwassermenge ist hier generell 0,5 MNQ (zu- oder abzüglich gemäß 1.4 anzusetzender Zu- oder Abschläge) festzusetzen.

1.3 Vorhandener beziehungsweise vorgesehener Fischaufstieg über Ausleitungsstrecke (gemäß Abb. 2c im Anhang) und/ oder Ausleitungsstrecke mit mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung

Als Mindestwassermenge ist hier in Abhängigkeit von der Einzugsgebietsgröße des Gewässers am Standort der Wasserkraftanlage einer der nachfolgend aufgeführten Werte (zu- oder abzüglich gemäß 1.3 anzusetzender Zu- oder Abschläge sowie gegebenenfalls erforderlicher saisonaler Auslastung gemäß 1.4) festzusetzen:

Einzugsgebiet < 100 km2:
1,0 MNQ

Einzugsgebiet 100-300 km2:
1,0 bis 0,5 MNQ (entsprechend zu interpolieren)

Einzugsgebiet > 300 km2:
0,5 MNQ.

1.4 Zu- oder Abschläge

Bei dem gemäß 1.2 oder 1.3 anzusetzenden Wert sind die unten aufgeführten Zu- oder Abschläge für die Festsetzung der Mindestwasserführung vorzunehmen:

Zuschlag aufgrund des Abflussverhaltens (charakterisiert durch MNQ/MQ):

MNQ/MQ > 0, 18 (gleichmäßiges Abflussverhalten):
kein Zuschlag

MNQ/MQ = 0,18 bis 0,09 (ungleichmäßiges Abflussverhalten):
Zuschlag: 5 - 10 % (je nach Ungleichmäßigkeit interpolieren)

MNQ/MQ < 0,09 bis 0,04 (sehr ungleichmäßiges Abflussverhalten):
Zuschlag: 10 - 20 % (je nach Ungleichmäßigkeit zu interpolieren)

Zuschlag aufgrund des Ausbaudurchflusses der WKa größer als MQ (in Abhängigkeit von der vorliegenden Abflusscharakteristik):

MNQ/MQ > 0,09:
Zuschlag: 5 - 10 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

MNQ/MQ< 0,09:
Zuschlag: 10 - 20 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

Zu- oder Abschlag aufgrund der Morphologie

Abweichungsklasse "gut (grün)" oder "sehr gut (blau)" (WRRL-Viewer, Umweltzielerreichung "Ja"):
Abschlag: 5 - 10 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

Abweichungsklasse "schlecht (rot) ", "ungenügend (orange)" oder "mäßig (gelb)" (WRRL-Viewer, Umweltzielerreichung "Nein") und

MNQ/MQ = 0,18 bis 0,09:
Zuschlag: 5 - 10 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

Abweichungsklasse "schlecht (rot) ", "ungenügend (orange)" oder "mäßig (gelb)" (WRRL-Viewer, Umweltzielerreichung "Nein") und

MNQ/MQ < 0,09 bis 0,04:
Zuschlag: 10 - 20 % (je nach Einschätzung zu interpolieren)

1.5 Saisonale Anpassung bei mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung

Bei Ausleitungsstrecken mit mittlerer oder hoher fischökologischer Bedeutung ist generell eine saisonale Anpassung der Mindestwasserführung erforderlich. Für den Reproduktionszeitraum der maßgeblichen Leitfischart ist zur Sicherstellung der Laich- und Aufwuchshabitatsfunktion eine erhöhte Mindestwasserführung QMindwas., erhöht notwendig. Für die erhöhte Mindestwasserführung im Rahmen der saisonalen Anpassung sind folgende Werte zu fordern:

bei mittlerer fischökologischer Bedeutung:
QMindwas., erhöht = QMindwas., normal + 50 % der Differenz zwischen MNQSommer oder Winter und MNQ

bei hoher fischökologischer Bedeutung:
QMindwas., erhöht = QMindwas., normal + 100 % der Differenz zwischen MNQSommer oder Winter und MNQ
(wobei für die Forellen- und Äschenregion MNQWinter und für die Barbenregion MNQSommer anzusetzen ist)

Der Übergang zwischen den saisonal verschiedenen Mindestwasserführungen muss in jedem Einzelfall angepasst an die im Gewässer auftretenden natürlichen Abflussschwankungen festgelegt werden.

Bezüglich der zeitlichen Verteilung der zu fordernden Mindestwasserführung gelten die Angaben der folgenden Tabelle:

Fischregion Leitfischart/ Reproduktionszeitraum QMindwas., normal QMindwas., erhöht
Forellenregion Bachforelle/ Oktober bis April Mai bis September Oktober bis April
Äschenregion Äsche, Elritze/ März bis Mai Juni bis Februar März bis Mai
Barbenregion Barbe, Nase/ März bis Juli August bis Februar März bis Juli
Gewässer mit vorgesehener Reproduktion
       von Meerforelle und Lachs*
Meerforelle/ Oktober bis April Juli bis September Oktober bis April:
.... (MNQWinter-MNQ)
Mai bis Juni:
.... (MNQSommer -MNQ)
*zum Beispiel Schwarzbach/Taunus

1.6 Einzelfallgutachten

In einem Einzelfallgutachten muss für die Mindestwasserführung nachgewiesen werden, dass die in der nachfolgenden Tabelle auf geführten Kriterien eingehalten werden. Hierzu sind die entsprechenden Parameter bei 4 verschiedenen Abflussdotationen im relevanten Abflussbereich zu messen. Insgesamt sind dabei die "Empfehlungen zur Ermittlung von Mindestabflüssen in Ausleitungsstrecken von Wasserkraftanlagen" der LAWa (2001) für den Biotop-Abfluss-Ansatz (einschließlich der Empfehlungen für die Anwendung des ökohydrologischen Ansatzes) zu beachten. Auch bei einem Einzelfallgutachten muss die fischökologische Bedeutung der Ausleitungsstrecke im Gesamtgewässer gemäß 1.1 berücksichtigt werden. Daneben ist bei der Ermittlung über ein Einzelfallgutachten im Hinblick auf das Makrozoobenthos bei Einzugsgebieten< 100 km2 in jedem Fall ein Mindestwasserabfluss von 0,5 MNQ vorzusehen.

Die Einhaltung folgender Kriterien muss nachgewiesen werden:

Parameter zeitlicher Horizont Forellenregion Äschenregion Barbenregion Hybridgewässer, Barbenregion
A Tmin ganzjährig 10-15 cm 20 cm (Lachs und Meerforelle 30 cm) 30 cm 40 cm
B VmQ ganzjährig > 0,3 m/s > 0,3 m/s > 0,3 m/s > 0,3 m/s
C TLR ganzjährig 0,3 0,5 0,6 0,6
D* VLaichzeit30% Laichzeit** Forelle> 0,4 m/s Äsche
> 0,5 m/s
Barbe
> 0,4 m/s
Barbe
> 0,4 m/s
Nase, Zährte
> 0,6 m/s
Nase, Zährte
> 0,6 m/s
Nase, Zährte
> 0,6 m/s
E bespannte Fläche in der Ausleitungsstrecke ganzjährig mind. 80 % der bespannten Fläche bei MNQ
F Fischunterstände ganzjährig > 80 % der Unterstände sind zu erhalten kein Kriterium kein Kriterium kein Kriterium
* nur bei mittlerer/hoher ökologischer Bedeutung der Ausleitungsstrecke; Kiessohlen sollten dabei nicht kolmatiert sein

** Laichzeitdauer:


Forellenregion: Oktober bis April Äsche:
März bis Mai
Barbe:
Mai bis Juli
Barbe:
Mai bis Juli
Äsche, Nase: März bis Mai Barbe, Nase: März bis Juli Barbe, Nase: März bis Juli
Äsche, Zährte März bis Juli Barbe, Zährte: März bis Juli

Erläuterungen zu den Parametern:

A Tmin = minimale Wassertiefe in pessimaler Schnelle*
B VmQ = mittlere Querschnittsgeschwindigkeit in pessimaler Schnelle*
C TLR = mittlere Tiefe über den Talweg: berechnet aus dem jeweils maximalen Tiefen, die an fünf ausgeprägten Kolken und Schnellen in einem mind. 200-m-Abschnitt in Ausleitungsstrecke gemessen werden
D VLaichzeit30 %= Mindestfließgeschwindigkeit in> 30 % Flächenanteil der Schnellen während der Laichzeit in Abhängigkeit von der Fischregion, gemessen in drei repräsentativen Schnellen
* pessimale Schnelle: Schnelle mit der geringsten Wassertiefe

Wird in der Ausleitungsstrecke in einem signifikantem Maße Abwasser (aus einem Regenwasserkanal, einem Regenüberlauf, einem Regenüberlaufbecken oder einer Kläranlage) eingeleitet, so ist wegen der deshalb erheblich vergrößerten Gefahr gewässerökologischer Probleme durch die verringerte Wasserführung die erforderlichen Mindestwasserführung auf der Grundlage eines Einzelfallgutachtens unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Gefahr akuter Toxizität und/oder hydraulischen Stresses in der Ausleitungsstrecke durch die Abwassereinleitung zu ermitteln. Ebenso ist ein Gutachten zur Ermittlung der erforderlichen Mindestwasserführung aufzustellen, wenn aus der Ausleitungsstrecke eine Ausleitung erfolgt, es sei denn, auch in dem dieser Ausleitung nachfolgendem Gewässerabschnitt sind die Anforderungen gemäß 1.1 bis 1.5 beziehungsweise 2. oder 3. eingehalten.

2. Entnahmen für Teiche mit Wiedereinleitung

Die nachfolgende Methode gilt grundsätzlich für die Aus- und Wiedereinleitung bei Teichen, die mit geringer chemischphysikalischer Veränderung des Wassers einhergehen.

Eine davon abweichende Festsetzung ist im Einzelfall zur Vermeidung von Härten, insbesondere der existentielle Gefährdung von Betrieben der gewerblichen Fischerei nach pflichtgemäßem Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) möglich. Dies kann auf der Grundlage eines gewässerökologischen Gutachtens (zum Beispiel in sinngemäßer Anwendung der Ziffer 1.6 "Einzelfallgutachten") erfolgen.

Es müssen mindestens 0,8 MNQ (MNQ = Langjähriger mittlerer niedrigster Jahres-Abfluss - DIN 4049, Teil 3) in der Ausleitungsstrecke verbleiben.

Bei mäßigem Gewässerzustand gemäß Einstufung nach WRRL (WRRL-Viewer) ist ein Zuschlag von 10 % vorzunehmen.

Bei schlechtem und unbefriedigendem Gewässerzustand gemäß Einstufung nach WRRL (WRRL-Viewer) ist ein Zuschlag von 20 % vorzunehmen.

Um die Veränderungen des Wassers in Abhängigkeit von der Größe der bespannten Fläche der Fischteiche zu berücksichtigen, ist noch folgender Zuschlag anzusetzen:

bespannte Wasserfläche [m2] Zuschlag [%]
< 100 0
< 200 5
< 400 10
< 800 20
< 1200 30
> 1200 40

Die Abgabe der Mindestwassermenge in die Ausleitungsstrecke ist an der Entnahmestelle wasserbaulich konstruktiv sicherzustellen.

Entstehen Notzeiten für die Lebewesen in Teichanlagen aufgrund extremer Abflussverhältnisse soll der Teichanlagenbetreiber dies der zuständigen Behörde anzeigen. Diese kann nach Prüfung und fachlicher Abschätzung in eigenem Ermessen aus Tierschutzgründen von oben genannten Regelungen zu Teichanlagen zeitlich befristet abweichen.

3. Entnahmen ohne Wiedereinleitung

Für Entnahmen ohne Wiedereinleitung zur gartenbaulichen Bewässerung/landwirtschaftlichen Beregnung wird Folgendes festgesetzt:

Durch permanente oder temporäre Ausleitungen müssen immer mindestens 80 % des Abflusses im Gewässer verbleiben; in Niedrigwasserzeiten (unter einem für MNQ anzugebendem Wasserstand im nicht aufgestauten Gewässer) darf kein Wasser entnommen werden.

Die Abgabe der Mindestwassermenge in die Ausleitungsstrecke ist an der Entnahmestelle wasserbaulich konstruktiv sicherzustellen.

4. Verwaltungsrechtliche Umsetzung der Mindestwasserregelung

4.1. Bei allen mit Wasserrechten versehenen Stauanlagen und Wasserentnahmen ist im Rahmen des § 33 WHG in Verbindung mit den Vorgaben dieses Erlasses unter Berücksichtigung der materiellrechtlichen Anforderungen über Mindestwasserfestsetzungen zu entscheiden. Dies gilt unabhängig davon, ob bestehende Wasserrechte überhaupt eine Regelung über die Einhaltung einer Mindestwassermenge enthalten und nach welchen Berechnungsgrundlagen diese gegebenenfalls ermittelt worden sind.

4.2. Betroffen sind alle Wasserrechte, also Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse, Bewilligungen und alte Rechte.

4.3. In laufenden Verfahren hat die Festlegung der Mindestwassermenge unmittelbar zu erfolgen. Sollten sonstige Verfahren betreffend die Ausübung der Wasserrechte anhängig sein, so ist bei dieser Gelegenheit ebenfalls über die Anpassung der Mindestwassermengen zu entscheiden.

4.4. In allen übrigen Fällen ist bei allen bestehenden Wasserrechten die Regelung der Mindestwasserführung entsprechend den Arbeitskapazitäten der zuständigen Wasserbehörden nach und nach, gestuft nach fachlichen Prioritäten vorzunehmen.

4.5. Die Regelung der Mindestwasserführung erfolgt gemäß § 13 WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen zu dem beantragten Wasserrecht beziehungsweise durch nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmung zu dem bereits bestehenden Wasserrecht.

4.6. Im Rahmen des § 13 Abs. 2 Nr. 2c WHG ist bei einer Ableitung für den Betrieb von Wasserkraftanlagen neben der Festlegung der Mindestwassermenge(n) eine auf eine Regelung über die Eigenkontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen Mindestwassermenge(n) durch geeignete Messgeräte beziehungsweise Messmethoden und über die Dokumentation der Messergebnisse aufzunehmen. Auf die behördliche Kontrolle der Funktion der Messgeräte und Messmethoden sowie die Vornahme von behördlichen Kontrollmessungen ist hinzuweisen.

4.7. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei Unterschreitung der zulässigen Mindestwassermenge ein Bußgeld nach § 103 Abs. 1 Nr. 2 WHG verhängt werden kann. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass im Falle der Unterschreitung der zulässigen Mindestwassermenge das Wasserrecht nach entsprechender Androhung entschädigungslos widerrufen werden kann. Bei der Erlaubnis und der gehobenen Erlaubnis ergibt sich die Widerrufbefugnis aus § 18 Abs. 1 WHG. Bei der Bewilligung ergibt sie sich aus § 18 Abs. 2 WHG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 2 HessVwVfG. Bei alten Rechten ergibt sie sich aus § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 WHG. Unabhängig von den einzuhaltenden gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf ist von der Widerrufsmöglichkeit nur nach Feststellung einer Unterschreitung der Mindestwassermenge und einer nochmaligen Unterschreitung nach Androhung des Widerrufs für den Fall der nochmaligen Unterschreitung Gebrauch zu machen.

.

Anhang

Abb. 1: Ablaufdiagramm zur Ermittlung der Mindestwassermenge für die Ausleitungsstrecke eines Ausleitungskraftwerks ohne Einzelfallgutachten

Abb. 2: Lage der Fischaufstiegsanlage zur Ausleitungsstrecke

ENDE

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