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Regelwerk; Wasser EU, He

Regelung über den in einem Fließgewässer zu belassenden Mindestabfluss bei der Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2007
(StAnz. Nr. 52 vom 24.12.2007 S. 2775;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2002

Bezug: Erlass vom 9. Dezember 2002 (StAnz. 2003 S. 158)

Zur Aufrechterhaltung der ökologischen Gewässerfunktionen und zur Erhaltung des gewässertypischen Erscheinungsbildes wird unter Berücksichtigung der Belange möglicher Nutzungen für die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser aus Fließgewässern vorläufig folgende Regelung erlassen:

Für den Mindestabfluss gilt

in der Ausleitungsstrecke, der durch Zu- und Abschläge an die spezifischen örtlichen Bedingungen zur Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit anzupassen ist.

Ein Umkehrschluss, das heißt die Festlegung von Mindestentnahmemengen, ist nicht zulässig. Näheres regelt die als Anlage 1 abgedruckte Ausführungsvorschrift. Der Regelung liegen zwei Gutachten (Anlagen 2 und 3, hier nicht veröffentlicht) zugrunde.

Bei der Umsetzung sind folgende Punkte zu beachten:

  1. Bei Neuanlagen oder Erweiterungen von Anlagen sind vor Festlegung der Entnahmemenge sowie der Mindestwassermenge in der Ausleitungsstrecke die Auswirkungen der vorhandenen beziehungsweise der neu geplanten Gewässerbenutzungen in ihrer Gesamtheit auf das Fließgewässer zu erfassen und zu bewerten.
    Zur Ordnung und Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben kann die Genehmigungsbehörde für ein Fließgewässer einen Bewirtschaftungsplan aufstellen, damit Benutzungen aufeinander abgestimmt und Schäden vom Gewässer ferngehalten werden.
  2. Wird bei bestehenden Anlagen während oder nach Fristablauf einer Erlaubnis oder Bewilligung ein Antrag auf Weiternutzung gestellt, sind die Antragsunterlagen wie bei einem Neuantrag unter den vorgenannten ökologischen Gesichtspunkten und auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu prüfen.
  3. Kann eine bestehende Anlage zum Zeitpunkt der erneuten Genehmigungserteilung oben angeführten Anforderungen nicht erfüllen, so beträgt die Anpassungszeit fünf Jahre. Die Anpassung kann unter weitergehender Ausnutzung bestehender Anlagenteile gefordert werden. Kann diese Anpassung nicht erfolgen, ist zu prüfen, ob eine weitere Genehmigung ökologisch vertretbar ist.
  4. Die wasserrechtliche Genehmigung ist

auszusprechen. Bei sonstigen Teichanlagen ist die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu befristen.

Dieser Erlass tritt am Tag der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Der Bezugserlass vom 9. Dezember 2002 wird aufgehoben.

.

Ausführungsvorschriften Anlage 1

Regelung zur Festsetzung der Mindestwassermenge in Fließgewässern bei der Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser

Der Geltungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich auf alle nach HWG definierten Fließgewässer, ausgenommen Straßen- und Wegeseitengräben.

Die Regelung zur Festsetzung der Mindestwassermenge gliedert sich in

Teil 1 Ermittlung von Ausgangsdaten

1.1 Ermittlung des Orientierungswertes
1.2 Ermittlung des Abflussdauerlinientyps

Teil 2 Schema zur Festlegung von Zu- und Abschlägen aufgrund örtlicher Gegebenheiten

2.1 Allgemeine Grundsätze zur Regelung der Entnahme
2.2 Spezielle Regelungen
2.2.1 Spezielle Regelungen für die Entnahme zum Zwecke der Bespannung von Grundstücken
2.2.2 Spezielle Regelungen für die Entnahme zur Nutzung der Wasserkraft

Grundsätze und Herleitung

1 Ermittlung von Ausgangsdaten

1.1 Ermittlung des Orientierungswertes

Für die amtlichen Pegel sind sowohl MQ als auch MNQ in den "Deutschen Gewässerkundlichen Jahrbüchern" veröffentlicht. Daneben werden von der Hessischen Landesanstalt für Umwelt Daten weiterer Pegel verwaltet, die dort erfragt werden können.

Sind MQ und MNQ für die Entnahmestelle nicht vorhanden, so können diese nach dem in Anlage 2, Band 2 beschriebenen Verfahren bestimmt werden.

1.2 Ermittlung des Abflussdauerlinientyps

Allgemein gilt:

Dauerlinientyp I

MNQI * = 0,27 (Bereich des Faktors: 0,42 bis 0,19, gemittelt aus 60 Pegeln): ausgeglichener Abflussgang, relativ großes MNQ und NNQ, weniger extreme Hochwasser, im potentiellnatürlichen Zustand meist gewundene Gewässerstrecken

Dauerlinientyp II

MNQII = 0,085 MQ (Bereich des Faktors: 0,17 bis 0,04, gemittelt aus 21 Pegeln): stark wechselnder Abflussgang, recht kleine MNQ und NNQ, extreme Hochwasser, im potentiellnatürlichen Zustand immer verzweigte Gewässerstrecken

Für kleinere Gewässer ist der Dauerlinientyp nach dem in der Anlage 2 vorgegebenen Berechnungsverfahren festzulegen.

2 Schema zur Festlegung von Zu- und Abschlägen aufgrund örtlicher Gegebenheiten

Um die spezifischen örtlichen Bedingungen bei der Festsetzung des Mindestabflusses angemessen zu berücksichtigen, sind in Abhängigkeit vom Nutzungszweck nach den u. a. Kriterien Zu- und Abschläge zu dem jeweiligen Orientierungswert in Ansatz zu bringen.

2.1 Allgemeine Grundsätze zur Regelung der Entnahme

Die Mindestwassermenge QMerrechnet sich wie folgt:

Einzugsgebietsgröße < 20 km2: QM = 0,9 MNQ x (1 + Summe Zu- und Abschläge) s2

Einzugsgebietsgröße 20-50 km2: QM = 0,5 MNQ x (1 + Summe Zu- und Abschläge) s2

Einzugsgebietsgröße > 50 km2: QM = 0,33 MNQ x (1 + Summe Zu- und Abschläge) s2

Die Entnahme ist zu reduzieren beziehungsweise zu versagen, wenn durch eine Nutzung und/oder infolge der Maßnahmen zur Ab- und/oder Wiedereinleitung entweder in der Ausleitungsstrecke und/oder nach Durchmischung unterhalb der Einleitung der Zustand mäßiger Belastung (Güteklasse II) überschritten wird. Als Nachweis gilt ein gewässerökologisches Gutachten, welches die Einhaltung der angegebenen Kriterien bestätigt.

2.2 Spezielle Regelungen

2.2.1 Spezielle Regelungen für die Entnahme zum Zwecke der Bespannung von Grundstücken

Dient die Entnahme der Bespannung von Grundstücken (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HWG.), so ist damit eine Vergrößerung der Wasserfläche verbunden, die in der Regel, ohne dass eine weitere Nutzung stattfinden muss, die physikalischchemischen Eigenschaften des Wassers verändert und infolgedessen nach der Wiedereinleitung, je nach dem Mischungsverhältnis, zu Beeinträchtigungen im Fließgewässer führt. Um die durch eine Vergrößerung der Wasserfläche hervorgerufenen Veränderungen des Wassers pauschal zu bewerten, ist unter Beachtung der Orientierungswerte folgende Regelung anzuwenden:

Bespannte Wasserfläche
[m2]
Zuschlag zum Orientierungswert
[%]
< 100 0
< 200 5
< 400 10
< 800 20
< 1200 30
> 1200 40

Führt diese Regelung aufgrund örtlicher Besonderheiten zu einer unverhältnismäßig großen Härte, so kann in Einzelfällen für bespannte Grundstücke nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 HWG stattdessen der Mindestabfluss unter Beachtung des Orientierungswertes wie folgt festgelegt werden:

Zu jedem Zeitpunkt im Tagesverlauf muss gewährleistet sein, dass die Differenz zwischen der Wassertemperatur in der Hauptströmung des Gesamtabflusses (vor der Ableitung) und der Wassertemperatur unterhalb der Wiedereinleitung (nach Durchmischung)

beträgt. Der entsprechende Nachweis (Tagesgangkurve) ist durch den Antragsteller mindestens für die Monate Januar bis März sowie Juni bis August zu erbringen.

Die Wasserableitung in Sekundärbiotope darf nur dann erfolgen, wenn die ökologischen Vorteile des Sekundärbiotops die Nachteile für das Fließgewässer überwiegen. Als Nachweis gilt ebenfalls ein gewässerökologisches Gutachten. Aufstauteiche sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.

2.2.2 Spezielle Regelungen für die Entnahme zur Nutzung der Wasserkraft

Um ein Trockenfallen zu verhindern, ist bei abgeschalteten Turbinen der Zufluss am Wehr auf den Triebwerksgraben und die Ausleitungsstrecke aufzuteilen. Der Mehrabfluss Q-QA(Gesamtzufluss Q minus Ausbaudurchfluss QA) ist über das Wehr in die Ausleitungsstrecke und nicht über einen Leerschuss am Triebwerk abzuleiten.

Zur Ermittlung der Zu- und Abschläge aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ist folgendes Schema anzuwenden:

Dauerlinie nach Teil a 1 Mittelwert von MNQ (% MQ) Abflussverhalten im Jahresverlauf Typ I 27% sehr gleichmäßig Typ I 27% gleichmäßig Typ II 8,5% ungleichmäßig Typ II 8,5% sehr ungleichmäßig
Bereiche von 0,33 MNQ (% MQ) > 9% 9-6% 6-3% < 3%
Zu- und Abschläge zum Orientierungswert:        
Generelle Anpassung wegen Typ der Dauerlinie - - - + ++
Ausbaudurchlass > MQ + + + +
Ausleitungsstrecke (Mutterbett):        
Natürlichkeitsgrad* (1-3) -- - 0 0
Natürlichkeitsgrad* (4-7) 0 0 + +
Triebwerksgräben:        
Natürlichkeitsgrad* (1-3) -- - 0 0
Natürlichkeitsgrad* (4-7) 0 0 + +
Rückstau in Mutterbett von VW-Graben bis ans Wehr -- - - 0
Durchgängigkeit, Aufstiege:        
Fische am Triebwerk, Wirbellose am Wehr -- - 0 0
Fische und Wirbellose am Wehr 0 0 + +
++ Zuschlag von 10 bis 20% zum Orientierungswert
+ Zuschlag von 5 bis 10 % zum Orientierungswert
0 kein Zu- oder Abschlag
- Abschlag von 5 bis 10% zum Orientierungswert
- - Abschlag von 10 bis 20% zum Orientierungswert
* Gewässerstrukturgütekartierung in der Bundesrepublik Deutschland Teil I Verfahrensentwurf für kleine und mittelgroße Fließgewässer in der freien Landschaft, Anlage 4

Die Summe der Zu- und Abschläge wird auf ± 50% des Orientierungswertes begrenzt.


__________
* gekennzeichnet durch eine relativ geringere Abweichung zwischen MQ und MNQ (Quotient MNQ/MQ) = MNQ1

s2 in dezimalen Werten

.

  Mock, J. (Bearb.): Kleinwasserkraft in Hessen im Umfeld von Ökologie und Energie sowie Mindestabfluss in Ausleitungsstrecken, Untersuchungsphase 1, Band 1 und 2; Wiesbaden, Gutachten im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten, 1994 Anlage 2

hier nicht veröffentlicht

.

Floecksmühle Aachen (Bearb.): Restwasserstudie - Untersuchungen verschiedener Verfahren zur Festlegung einer Restwassermenge und zur Gestaltung der damit gespeisten Gewässerstrecke unter den Aspekten der Nutzung erneuerbarer Energiequellen und des Klimaschutzes, Gutachten im Auftrag des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Bundesangelegenheiten, 1994 Anlage 3

hier nicht veröffentlicht

.

  Gewässerstrukturgütekartierung in der Bundesrepublik Deutschland, Teil I, Verfahrensentwurf für kleine und mittelgroße Fließgewässer in der freien Landschaft, unveröffentlicht Anlage 4

hier nicht veröffentlicht

ENDE

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