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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift "Betrieb und Wartung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999"
- Hessen -

Vom 29. Juli 2011
(StAnz. Nr. 34 vom 22.08.2011 S. 1071aufgehoben)
Gl.-Nr.: 80034



Bezug: Erlass vom 21. Juli 2005 (StAnz. S. 3523)
III5-79f 14.05.02

In DIN EN 858-2 wurden in Verbindung mit DIN 1999-100 und DIN 1999-101 Regelungen zur Entleerung, Wartung und Überwachung (einschließlich der Dichtheitsprüfung) von Leichtflüssigkeitsabscheidern getroffen.

Das als Anlage beigefügte "Merkblatt zur Dichtheitsprüfung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen" gibt ergänzende Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung der Dichtheitsprüfung.

Vorhandene Abscheideranlagen waren im Anwendungsbereich des Anhangs 49 der Abwasserverordnung bis zum April 2006 erstmalig auf Dichtheit zu prüfen, ansonsten in der Regel bis zum Oktober 2008. Soweit diese Erstprüfungen noch nicht erfolgt sind, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2012 nachzuholen.

Die Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung ist bei Abscheideranlagen im Rahmen der betrieblichen Eigenüberwachung auch in Anwendungsbereichen durchzuführen, die nicht von einem Sachverständigen überwacht werden. Die Gewässeraufsicht ist durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen.

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

   

Merkblatt Dichtheitsprüfung von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
- Anwendungshinweise zu DIN 1999-100 und -101-
- Stand Juli 2011-

1. Ziel

Dieses Merkblatt gibt ergänzende Hinweise für die Anwendung der DIN 1999-100 und-101 bei Abscheideranlagen im Bereich der Einleitung mineralölhaltiger Abwässer (Anhang 49 der Abwasserverordnung) und bei Tankstellen (TRwS 781) sowie in Anwendungsbereichen, die keiner Sachverständigenüberwachung nach der Anlagenverordnung oder der Indirekteinleiterverordnung unterliegen.

Dieses Merkblatt dient als Ergänzung der DIN 1999-100 und den "Hinweisen zur Herstellung des normkonformen Zustandes bei festgestellten Mängeln am Schachtaufbau von Abscheideranlagen" 1 zur Beschränkung des nach DIN EN 858-2 erforderlichen Umfangs der Dichtheitsprüfung für kleine Abscheideranlagen. Es soll eine unverzügliche Durchführung der noch ausstehenden erstmaligen Dichtheitsprüfungen erreicht werden. Das Merkblatt richtet sich an die betroffenen Betriebe und deren Verbände, die von den Betrieben mit der Durchführung der Prüfungen beauftragten Stellen sowie die Wasserbehörden.

2. Allgemeine Betreiberpflicht zur Dichtheitsprüfung von Abscheideranlagen

Abscheideranlagen sind als Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben (s. § 60 Wasserhaushaltsgesetz).

In der DIN EN 858-2 vom Oktober 2003 ist in Nr. 6 "Betrieb, Wartung und Kontrolle" u. a. geregelt, dass Abscheideranlagen im Abstand von 5 Jahren einer Generalinspektion zu unterziehen sind, in deren Rahmen auch eine Dichtheitsprüfung durchzuführen ist. Das Verfahren zur Dichtheitsprüfung ist in der DIN 1999-100 für neue und für bestehende Abscheideranlagen beschrieben. Als bestehende Abscheideranlagen gelten Anlagen, die am 31. Oktober 2003 bereits in Betrieb waren.

Die Anforderungen zur Dichtheitsprüfung der betrieblichen Kanalisation - mit Ausnahme der Verbindungsleitung zwischen dem Schlammfang und dem Abscheider - bleiben unberührt. Hierzu wird auf die Eigenkontrollverordnung vom 23.07.2010 und deren Anhang 1 verwiesen. Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage sollte jeweils geprüft werden, ob im jeweiligen Zeitraum auch eine Prüfung der betrieblichen Kanalisation erforderlich ist. In der Regel lassen sich die insgesamt anfallenden Prüfkosten senken, wenn die Dichtheitsprüfung der Abscheideranlage und der betrieblichen Kanalisation unmittelbar nacheinander durchgeführt werden.

Wenn Biokraftstoffe oder Mineralölkraftstoffe mit Biokraftstoffanteilen in die Leichtflüssigkeitsabscheider gelangen, hat dies u.a. Auswirkungen auf die Beständigkeit der Werkstoffe und damit ggf. auf die Dichtheit der Abscheideranlagen. Der Normenausschuss Wasserwesen, Arbeitsausschuss "Abscheider" hat eine DIN-Mitteilung zum Thema "Biodiesel in Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen" 2 veröffentlicht, in der Hinweise und Empfehlungen auch für bestehende Anlagen gegeben werden.

3. Verfahren der Dichtheitsprüfung

3.1 Allgemeines Verfahren

Die Dichtheitsprüfung ist Teil der Generalinspektion nach DIN 1999-100 Nr. 14.6, die an der geleerten und gereinigten Anlage erfolgt. Die Anlagenteile einer Abscheideranlage können gemeinsam oder getrennt geprüft werden. Die gemeinsame Prüfung der Anlagenteile erfasst auch die Verbindungsleitungen.

Die Einzelheiten der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind der DIN 1999-100 zu entnehmen.

Zu den Ausnahmeregelungen bei der getrennten Prüfung von Behälterbereich und Schachtaufbau bei bestehenden Anlagen und Beschränkung der Dichtheitsprüfung bei bestehenden Anlagen auf den Behälterbereich sind die Hinweise des Normausschusses Wasserwesen zur DIN 1999-100 zu beachten. 1

3.2 Beschränkung des Umfangs der Dichtheitsprüfung bei kleinen Abscheideranlagen

Bei der Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser im Sinne des Anhangs 49 der Abwasserverordnung ( AbwV) unterliegen die von der Erlaubnispflicht befreiten Indirekteinleitungen bereits einer Sachverständigenüberwachung im Abstand von 2 1/2 Jahren, bei der auch eine Sichtprüfung des Schachtaufbaus erfolgt.

Soweit die Wasserbehörde im Einzelfall keine abweichende Regelung trifft, kann bei den dort zur Behandlung des Abwassers eingesetzten Abscheidern jede zweite Prüfung der Dichtheit auf eine Sichtprüfung des entleerten und gereinigten Abscheiders beschränkt werden, wenn

  1. die Nenngröße (NS) der Abscheideranlage NS 10und das zulässige Speichervolumen für die Leichtflüssigkeit 300 Liter nicht übersteigt,
  2. bei der jeweils vorhergehenden Prüfung nach DIN 1999-100 Nr. 15.2 ff. keine Undichtigkeit festgestellt wurde,
  3. die Sichtprüfung ebenfalls keinen Hinweis auf eine Undichtheit ergibt,
  4. die Eigenkontrolle, Wartung, Entleerung und regelmäßige Überprüfung der Abscheideranlage nach DIN 1999-100, Nr. 14.3-14.7 oder entsprechenden Regelungen in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Abscheideranlage durchgeführt und dokumentiert wurde, und
  5. kein Biokraftstoff oder Mineralölkraftstoff mit Biokraftstoffanteilen (E10, B7) in die Abscheideranlage gelangt.

Eine erstmalige Dichtheitsprüfung nach DIN 1999-100 Nr. 15.2 ff. ist daher bei allen Abscheidern erforderlich.

4. Ergänzende Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung

  1. Der Betreiber ist für die regelmäßige und ordnungsgemäße Durchführung der Dichtheitsprüfung verantwortlich. Mit der Durchführung ist eine fachkundige Person zu beauftragen. Fachkundige Personen sind gemäß der DIN 1999-100 Nr. 14.6 Fußnote 2 Mitarbeiter betreiberunabhängiger Betriebe, Sachverständige oder sonstige Institutionen, die nachweislich über die erforderlichen Fachkenntnisse für Betrieb, Wartung und Überprüfung von Abscheideranlagen sowie die gerätetechnische Ausstattung zur Prüfung von Abscheideranlagen verfügen. Im Einzelfall können diese Prüfungen bei größeren Betriebseinheiten auch von intern unabhängigen, bezüglich ihres Aufgabengebietes nicht weisungsgebundenen Fachkundigen des Betreibers mit gleicher Qualifikation und gerätetechnischer Ausstattung durchgeführt werden. Eine besondere wasserrechtliche Zulassung ist hierfür nicht erforderlich. Die Dichtheitsprüfung kann auch durch eine nach § 22 VAwS oder § 4 der Indirekteinleiterverordnung anerkannte sachverständige Stelle erfolgen, soweit diese die v.g. Anforderungen der DIN 1999-100 erfüllt.
  2. Die Ergebnisse der Überwachung sind durch den Fachkundigen zu dokumentieren. In dem Prüfbericht müssen Angaben zu Art und Größe der Abscheideranlage, zum Datum der Prüfung, zum Durchführenden der Dichtheitsprüfung sowie den wesentlichen Messwerten bzw. im Fall der Sichtprüfung Erkenntnissen und deren Bewertung durch den Fachkundigen enthalten sein. Einzelheiten zum Inhalt des Prüfberichts des Fachkundigen sind aus DIN 1999-100 Nr. 15.7 zu ersehen 1. Soweit die Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen in Anwendungsbereichen betrieben werden, die nicht einer Sachverständigenprüfung nach der Anlagenverordnung oder der Indirekteinleiterverordnung unterliegen, jedoch einer Dokumentationspflicht bezüglich der Eigenkontrolle (z.B. nach EKVO, nach einer spezifischen Bescheidregelung), muss der Prüfbericht der Wasserbehörde im Rahmen dieser Dokumentationen unaufgefordert, ansonsten auf Verlangen vorgelegt werden.
  3. Im Rahmen der Überwachung durch Sachverständige nach der Anlagenverordnung und der Indirekteinleiterverordnung ist auch zu prüfen, ob die Abwasserbehandlungsanlage entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben wird. Hierfür ist der Prüfbericht des Fachkundigen dem Sachverständigen vorzulegen. Durch den Sachverständigen wird ermittelt, ob eine erforderliche Dichtheitsprüfung nach DIN 1999-100 sachgemäß durchgeführt wurde und ob die Anlage gemäß der Bewertung durch den Fachkundigen dicht ist. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine evtl. Beschränkung des Umfangs der Dichtheitsprüfung nach Nr. 3.2 vorliegen. Das Ergebnis ist im Prüfbericht durch den Sachverständigen darzustellen.

5. Termine, Fristen

  1. Bei neuen Abscheideranlagen ist die erste Dichtheitsprüfung vor der Inbetriebnahme durchzuführen.
  2. DIN 1999-100 enthält keine Frist, innerhalb derer die erstmalige Prüfung bestehender Anlagen nachgeholt werden soll. Im Vordergrund steht die betriebliche Eigenverantwortung. Die Wasserbehörde kann eine Frist nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen. Dabei können betriebliche Gegebenheiten, durch die die Durchführung der Dichtheitsprüfung erleichtert wird (z.B. Betriebsferien, Zeitpunkt einer ohnehin vorgesehenen Entleerung des Abscheiders), angemessen berücksichtigt werden.
  3. Die erstmalige Dichtheitsprüfung vorhandener Abscheideranlagen war bei Abscheideranlagen im Anwendungsbereich des Anhangs 49 der Abwasserverordnung bis zum April 2006, ansonsten in der Regel bis zum Oktober 2008 durchzuführen. Soweit diese Erstprüfungen noch nicht erfolgten, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30.06.2012 nachzuholen.
  4. Undichte Abscheideranlagen sind durch den Betreiber in eigener Zuständigkeit innerhalb einer angemessenen Frist ohne gesonderte Aufforderung durch die Wasserbehörde zu sanieren oder außer Betrieb zu nehmen 1 . Die Verantwortung des Anlagenbetreibers für durch undichte Abscheider verursachte Boden- und Grundwasserverunreinigungen bleibt unberührt.

1) Die "Hinweise zur Herstellung des normkonformen Zustandes bei festgestellten Mängeln am Schachtaufbau von Abscheideranlagen nach DIN 1999-100" sind beim Normenausschuss Wasserwesen (NAW) im DIN-Arbeitsausschuss Na 119-05-05 Aa "Abscheider" als Beitrag in DIN-Mitteilungen 2009-02 erschienen. Die Hinweise sind zum Preis von 8 Eurobeim Beuth-Verlag (www.beuth.de) online erhältlich.

2) Die "Hinweise zur Herstellung des normkonformen Zustandes bei Bemessung, Betrieb und Überprüfung von Abscheideranlagen nach DIN 1999-100 und DIN 1999-101" sind beim Normenausschuss Wasserwesen (NAW) im DIN-Arbeitsausschuss Na 119-05-05 Aa "Abscheider" als Beitrag in DIN-Mitteilungen 2011-04 erschienen. Die Hinweise sind zum Preis von 8 Euro beim Beuth-Verlag (www.beuth.de) online erhältlich.

ENDE

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