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VwVAbwAG/HabwAG
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
- Hessen -
Vom 15. Februar 2011
(StAnz. Nr. 9 vom 28.02.2011 S. 342)
hier: Übergangsregelungen zur Nr. 3.1.6 und zur Anlage 1 und Aufhebung bestehender Regelungen
Bezug: Erlass vom 31. Mai 2007 (StAnz. S. 1225)
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz ( HAbwAG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 584) gibt es sowohl in diesem Gesetz als auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz ( VwV-AbwAG/ HAbwAG) vom 31. Mai 2007 (StAnz. 2007 S. 1225) Regelungen zur Ermäßigung des Abgabesatzes und zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge. Hinsichtlich der Regelungen in der VwV- AbwAG/HAbwAG ist eine Regelung zur Gültigkeit der anzuwendenden Vorschriften erforderlich.
1. Übergangsregelungen
1.1 Ermäßigung des Abgabesatzes
(1) Für Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zu behandeln ist, sind die Regelungen in Nr. 3.1.6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 bis 8 und Abs. 2 zur Ermäßigung des Abgabesatzes für die Erhebung der Abwasserabgabe bis einschließlich für das Veranlagungsjahr 2010 maßgebend.
(2) Ab dem Veranlagungsjahr 2011 hat die Ermäßigung des Abgabesatzes für Abwassereinleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 AbwV zu behandeln ist, nach § 2a des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz ( HAbwAG) vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 584), zu erfolgen. Diese Regelung löst die unter Nr. 2 aufgehobene Regelung zur Vorlage von Frachtabbaunachweisen bei einem Fremdwasseranteil von mehr als 50% ab.
1.2 Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge
(1) Die Anlage 1 zur VwV-AbwAG/HAbwAG zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge ist letztmalig für das Veranlagungsjahr 2010 anzuwenden.
(2) Für das Veranlagungsjahr 2011 sowie die nachfolgenden Veranlagungsjahre ist die Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 AbwV zu behandeln ist, nach § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 HAbwAG durchzuführen.
2. Aufhebung bestehender Regelungen
Die Nr. 3.1.6 Abs. 3 der VwV-AbwAG/HAbwAG wird hiermit aufgehoben.
ENDE |
(Stand: 28.03.2022)
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