Archivdatei VwV-AbwAG/HAbwAG - Allgemeine VwV für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes - und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (2)
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3.4 Verrechnung mit der Abwasserabgabe
Nur Abwasserabgabepflichtige, bei denen für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasseranlage Aufwendungen entstehen, sind verrechnungsberechtigt.
3.4.1 Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
(1) Grundsätzliches
Diese Regelung des § 10 Abs. 3 AbwAG betrifft die mögliche Verrechnung bei der Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage. Es handelt sich hierbei um Bauwerke und Einrichtungen, die dazu dienen, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen (zum Beispiel zentrale Kläranlagen, betriebliche Vorbehandlungsanlagen); darunter fallen auch solche Einrichtungen, die die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise verhindern (vergleiche § 2 Abs. 3 AbwAG), zum Beispiel Verfahrensänderungen in der Produktion.
Alle Aufwendungen für derartige Anlagen (zum Beispiel Planungskosten, Kosten für Grundstückserwerb, Genehmigungsgebühren) können mit der für die Einleitung insgesamt geschuldeten Abwasserabgabe, die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme zu zahlen ist, verrechnet werden. Ausgenommen ist lediglich der Teil der Abgabe, der wegen Nichteinhaltung des Einleitebescheides nach § 4 Abs. 4 AbwAG als erhöhte Abgabe zu zahlen ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG).
Da § 10 Abs. 3 AbwAG eine Verrechnung mit der "insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe" bestimmt, können die Kosten für Maßnahmen der Schmutzwasserbehandlung (zum Beispiel Kläranlagenerweiterung) auch mit der Abgabe für die Niederschlagswasserableitung verrechnet werden, wenn diese mit der Schmutzwasserableitung in einem unmittelbaren Zusammenhang steht; dies ist bei Mischsystemen der Fall. Nicht möglich ist dagegen die Verrechnung mit der Kleineinleiterabgabe sowie der Niederschlagswasserabgabe für Trennkanalisation.
§ 10 Abs. 3 AbwAG lässt eine Verrechnung nur zu, wenn sowohl die Schadstofffracht bei mindestens einem Abgabeparameter (in einem zu behandelnden Abwasserstrom) um zumindest 20 Prozent, als auch die Gesamtschadstofffracht insgesamt, vermindert wird. Da die Minderung der Gesamtschadstofffracht nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG zahlen-mäßig nicht festgelegt ist, wird diese Voraussetzung in aller Regel vorliegen, wenn sich die Schadstofffracht bei einem Abgabeparameter (in einem zu behandelnden Abwasserstrom) um 20 Prozent verringert.
Nicht unter § 10 Abs. 3 AbwAG fallen Maßnahmen der Niederschlagswasserbehandlung (zum Beispiel Bau eines RUB) oder Maßnahmen zur Reduzierung des Fremdwasserzuflusses. Derartige Maßnahmen führen nicht dazu, dass eine Minderung um 20 Prozent bei einem der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffparameter eintritt.
Soweit ein Indirekteinleiter Maßnahmen zur besseren Abwasserbehandlung vornimmt, kommt eine Verrechnung nicht in Betracht, weil der Indirekteinleiter selbst nicht abgabepflichtig ist und dem abgabepflichtigen Direkteinleiter keine Kosten entstanden sind 15
Eine spezielle gesetzliche Ausnahmeregelung ist jedoch inzwischen durch § 3 Abs. 3 HAbwAG geschaffen worden. Danach können Abgabepflichtige, deren Abwasser nicht unter Anhang 1 der Abwasserverordnung fällt, das heißt gewerbliche/industrielle Direkteinleiter, auch solche Aufwendungen verrechnen, die sie an nicht abgabepflichtige Dritte zur Errichtung und Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leisten, obwohl hier Kostenträger und Abgabepflichtiger nicht (mehr) identisch sind. Mit dieser Regelung soll der Umstrukturierung von Betrieben, insbesondere der chemischen Industrie, mit der Bildung von Industrieparks Rechnung getragen werden. Durch § 3 Abs. 3 HAbwAG wird eine Firma in die Lage versetzt, solche Aufwendungen auch weiterhin verrechnen zu dürfen, die vor der Umwandlung in einen Industriepark verrechnungsfähig waren, als diese Firma gleichzeitig Direkteinleiter und Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen war.
(2) Teilortskanalisationen (TOK)
Da durch den Anschluss von TOKs die Schadstofffrachten um weit mehr als 20 Prozent vermindert werden können, ist eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG grundsätzlich möglich. Dabei hat eine Verrechnung der Errichtungs- beziehungsweise Erweiterungskosten der Kläranlage (siehe Nr. 3.4.2 dieser VwV) mit der Abgabe für alle TOKs, die angeschlossen werden, zu erfolgen, allerdings immer nur mit der Abgabe für die jeweilige TOK in den drei Jahren vor deren Anschluss.
Beispiel:
Inbetriebnahme der Kläranlage mit dem Anschluss der TOKs A, B und C am 1. Januar 2002, Anschluss der TOKs D und E am 1. Januar 2004.
Es sind die gesamten Errichtungskosten der Kläranlage mit der in den Jahren 1999 bis 2001 für die TOKs A, B und C geschuldeten Abgabe sowie in den Jahren 2001 bis 2003 für die TOKs D und E geschuldeten Abgabe zu verrechnen.
Das Gleiche gilt bei Stilllegung von Kläranlagen zugunsten einer zentralen Anlage, wenn dadurch die Fracht von wenigstens einem Abgabeparameter um mindestens 20 Prozent vermindert wird.
(3) Teilströme
Nach AbwAG ist auch dann eine Verrechnung zulässig, wenn die Schadstofffrachtminderung um 20 Prozent lediglich in einem zu behandelnden (betrieblichen) Abwasserteilstrom, nicht dagegen bei der Gesamteinleitung, erreicht wird. Die Formulierung "in einem zu behandelnden Abwasserstrom" bedeutet nicht, dass die Behandlung dieses Abwasserteilstroms behördlich angeordnet sein müsste (durch Sanierungsanordnung beziehungsweise Sanierungsauflage). Es ist ausreichend, dass dieser Abwasserstrom tatsächlich eine zusätzliche Abwasserbehandlung erfährt 16. Die Verrechnungsmöglichkeit kann nicht davon abhängen, ob die Wasserbehörde aktiv oder passiv war; sonst würde der ohne Anordnung aus Eigeninitiative handelnde Abwassereinleiter benachteiligt. Die Aufwendungen für die Vermeidung (siehe § 2 Abs. 3 AbwAG) oder Verminderung der Abwasserbelastung im Teilstrom können mit der gesamten, für diese Schmutzwassereinleitung zu zahlenden Abwasserabgabe verrechnet werden.
Voraussetzung für die Verrechnung ist in diesen Fällen allerdings, dass die Investitionen dazu dienen, die Schadstofffracht eines Abgabeparameters zu reduzieren, bei dem der in der Anlage zu § 3 AbwAG genannte Schwellenwert (zum Beispiel 100 μg/l für AOX) an der Einleitungsstelle in das Gewässer überschritten wird 17.
Teilstrom-Maßnahmen kommen insbesondere bei betrieblichen Teilströmen in Betracht (zum Beispiel Metallfällung, Aktivkohle-Behandlung, produktionsintegrierte Maßnahmen zur Verminderung von Abwasseranfall und Schadstofffracht). Denkbar sind derartige Maßnahmen aber auch im Rahmen der kommunalen Abwasserbehandlung: zum einen bei gesonderter Behandlung spezieller betrieblicher Abwässer, zum anderen bei gesonderter Behandlung interner Abwasserströme, zum Beispiel des Filtratwassers aus der Schlammentwässerung.
(4) Berücksichtigung von Landeszuweisungen
Nach § 1 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen 18 werden nur die Investitionsmaßnahmen in die Landesfinanzierung aufgenommen, für die ein Verzicht auf eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG erklärt wird. Dies gilt auch für Verrechnungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG.
(5) Verfahren
Der Abgabepflichtige beantragt die glaubhaft zu machende Verrechnung gegenüber der zuständigen Wasserbehörde. Dazu sind regelmäßig mittels Mustervordruck - Fundstelle siehe Nr. 2.2 dieser VwV - folgende Angaben erforderlich:
Die Wasserbehörde kann für die Glaubhaftmachung die Vorlage von Sachverständigengutachten verlangen.
Der Abgabepflichtige hat den tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme, unbeschadet wasserrechtlicher Festlegungen, innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Der Zeitpunkt ist anderenfalls von Amts wegen festzustellen, damit der dreijährige Verrechnungszeitraum bestimmt werden kann (§ 3 Abs. 2 HAbwAG).
Als Ausgangswerte für die Berechnung der erforderlichen Minderung um mindestens 20 Prozent sind der Überwachungswert sowie die Jahresschmutzwassermenge des Einleitebescheides für das Jahr, in dem mit der Errichtung oder Erweiterung der Anlage begonnen wurde, anzusetzen. Wenn sich der maßgebliche Überwachungswert mehrmals im Jahr geändert hat, ist der Überwachungswert anzusetzen, der galt, bevor mit der Errichtung der Abwasserbehandlungsanlage begonnen wurde, soweit dieser den "normalen" Betriebszustand (keine Sonderzustände, zum Beispiel Revision) darstellte. (Die tatsächlich für das Veranlagungsjahr festgestellte Jahresschmutzwassermenge ist deshalb nicht anzusetzen, da sie insbesondere bei kommunalen Kläranlagen relativ stark differieren kann. Sie ist somit aus fachlicher Sicht nicht dazu geeignet, eine aussagefähige Grundlage für die Entscheidung über die Erreichung der erforderlichen Minderung der Schadstofffracht zu sein!). Liegen diese Werte nicht vor, was insbesondere bei Teilströmen der Fall sein kann, sind sie von der Wasserbehörde festzustellen.
Aus diesen Werten ist die Jahresschadstofffracht vor der Durchführung der Maßnahme zu berechnen. Der Betreiber hat der Wasserbehörde auf Anforderung die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Als Endwerte für die Berechnung der erforderlichen Minderung sind der Überwachungswert sowie die Jahresschmutzwassermenge anzusetzen, die nach einer Betriebszeit von einem Jahr im Einleitebescheid festgesetzt sind (§ 4 Abs. 1 AbwAG) oder für diesen Zeitpunkt nach § 6 Abs. 1 AbwAG erklärt wurden. Aus diesen Werten ist die Jahresschadstofffracht nach der Durchführung der Maßnahme zu berechnen. Diese Jahresschadstofffracht muss dann mindestens 20 Prozent niedriger als die Jahresschadstofffracht vor der Durchführung der Maßnahme sein, um eine Verrechnung zu ermöglichen. Eine bloße Minderung der im Überwachungswert zum Ausdruck kommenden Konzentration eines Schadstoffes oder einer Schadstoffgruppe eröffnet die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG noch nicht 20.
Wurde bereits eine Verrechnung durchgeführt und es stellt sich anschließend heraus, dass die erforderliche Minderung der Jahresschadstofffracht um 20 Prozent nicht erreicht wird, ist die Abgabe nachzuerheben (§ 10 Abs. 3 Satz 4 AbwAG). Die nach erhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 AbwAG).
Die bis zur Abgabefestsetzung tatsächlich entstandenen Aufwendungen können mit der in diesem Zeitraum zu entrichtenden Abgabe verrechnet werden. Darüber hinausgehende verrechnungsfähige Aufwendungen sind in anderen Veranlagungsjahren während des Verrechnungszeitraumes (drei Jahren vor Inbetriebnahme der Anlage) erst nach der tatsächlichen Inbetriebnahme im Rahmen einer vollständigen Verrechnung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Erweiterung einer Kläranlage: Baubeginn 2002 und Inbetriebnahme 1. Juli 2004.
Die Aufwendungen bis zum Jahr 2002 in Höhe von 100.000,-Euro werden mit der Abgabe für das Jahr 2002 in Höhe von 60.000,- Euro verrechnet ("Null-Bescheid"). Die weiteren 40.000,- Euro sind nicht gleichzeitig mit der Abgabe für die zweite Hälfte 2001 zu verrechnen, sondern nach Inbetriebnahme ist die Gesamtverrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2004 vorzunehmen.
Wurde die Abwasserabgabe bereits bestandskräftig festgesetzt, obwohl die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorliegen, so besteht - wenn die Verrechnung beantragt wird -ein Erstattungsanspruch (§ 10 Abs. 3 Satz 3 AbwAG).
Die Verrechnungsmöglichkeit nach § 10 Abs. 3 AbwAG kann bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlung für das Veranlagungsjahr berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung ist auch in einem eventuellen Rechtsbehelfsverfahren möglich.
3.4.2 Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
(1) Diese Regelung betrifft die mögliche Verrechnung für Maßnahmen der Zuführung von Abwasser aus einer vorhandenen Gewässereinleitung - bei gleichzeitig vollständiger Aufgabe dieser bestehenden Einleitung - zu einer Abwasserbehandlungsanlage. Insbesondere handelt es sich dabei um folgende Fälle:
In all diesen Fällen kann nicht nur mit der Abwasserabgabe der vorhandenen Einleitung verrechnet werden, sondern auch mit der Abwasserabgabe, die für die Abwassereinleitung aus der Abwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird (zum Beispiel durch den Bau eines Sammelkanals), zu zahlen ist 21. Soweit ein betrieblicher. Abwasserteilstrom an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen wird, kann ebenfalls mit der für die Abwassereinleitung insgesamt geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden.
Soweit die Abwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird, noch nicht den Anforderungen des § 18b WHG entspricht, steht dies einer Verrechnung nicht zwingend entgegen. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG ist es ausreichend, dass die Abwasserbehandlungsanlage diesen Anforderungen "angepasst" wird. Diese Anpassung muss zwar im Verrechnungszeitraum noch nicht vollständig durchgeführt sein, doch ist es erforderlich, dass jedenfalls tatsächlich oder rechtlich gesichert und in absehbarer Zeit eine Anpassung der Abwasserbehandlungsanlage, an die angeschlossen wird, erfolgt 22.
(2) Nicht nach § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnungsfähig sind dagegen Aufwendungen für zum Beispiel folgende Maßnahmen:
In diesen Fällen werden keine Anlagen errichtet, die das Abwasser bereits vorhandener zielgerichteter Einleitungen nunmehr einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen.
Baukosten für Becken oder Stauraumkanäle zur Mischwasserzwischenspeicherung (mit oder ohne Entlastung) können nicht verrechnet werden, da sie in erster Linie errichtet werden, um das Abwasser zu "speichern". Die Funktion des "Zuführen" wird von der weiterführenden Kanalisation, die damit allenfalls verrechnungsfähig ist, bewerkstelligt.
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge (JSM) | Anlage 1 |
1 Allgemeines
Schmutzwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Fremdwasser). Die Jahresschmutzwassermenge (JSM) - nicht zu verwechseln mit der tatsächlich in einem Jahr behandelten Jahresabwassermenge - stellt eine nach Nr. 2, 3 oder 4 dieser Anlage ermittelte theoretische Wassermenge dar; sie hat für die Bemessung der Abwasserabgabe maßgebliche Bedeutung.
2 Auswertung aufgrund von Tagesmessergebnissen bei Trockenwetter
Die JSM ist bei Abwasserbehandlungsanlagen mit Mengenmesseinrichtung grundsätzlich durch Auswertung aufgrund von Tagesmessergebnissen bei Trockenwetter zu ermitteln, sofern mindestens 48 Tage des Veranlagungsjahres für die Ermittlung herangezogen werden können.
2.1 Unterscheidung zwischen Trocken- und Regenwettertagen
Unter dem Begriff "Trockenwetter" wird der Zeitraum ohne nennenswerten Oberflächenabfluss verstanden. Tage mit Regenereignissen und solche Tage, an denen offensichtlich kein Trockenwetter herrschte (Schneeschmelze, Schneefall, Regen, Regennachlauf und Nachlauf aus Regenbecken im Einzugsgebiet der Kläranlage), gelten nicht als Trockenwettertage.
Zur Unterscheidung zwischen Trockenwettertagen und Regentagen sind die Ergebnisse einer oder mehrerer Niederschlagsmessstationen im Entwässerungsgebiet oder auf der Abwasserbehandlungsanlage heranzuziehen. Dabei erfolgt die Festlegung von Trockenwettertagen, indem diejenigen Tagesmessergebnisse herausgesucht werden, an denen folgende Niederschlagsbedingungen erfüllt sind:
Sollten keine Niederschlagsmessungen vorliegen, so kann hilfsweise die amtliche Niederschlagsstatistik des Deutschen Wetterdienstes herangezogen werden.
Durch die Einbeziehung eines Nachlauftages werden in normalen Einzugsgebieten nachlaufende Regenabflüsse aus der Berechnung ausgeschlossen. Soll in einem Netz ein weiterer Nachlauftag berücksichtigt werden, so ist vom Abgabepflichtigen ein Nachweis der Fließzeiten oder Beckenentleerungszeiten zu erbringen. Längere Entleerungszeiten, die ihre Ursache in zu hohem Fremdwasserzufluss haben, können nicht berücksichtigt werden.
2.2 JSM-Ermittlung bei mindestens vier Trockenwettertagen pro Monat
Da in der Regel davon auszugehen ist, dass es in jedem Monat mindestens vier Trockenwettertage gibt, sind die vier niedrigsten Messwerte je Monat (also 48 Messwerte pro Jahr) zur Ermittlung der JSM zusammenzustellen. Ein weiterer Nachweis ist in diesem Fall nicht erforderlich. Hierbei ist es nicht zulässig, lediglich Messwerte von Wochenend- und Feiertagen zu nehmen. Die Messwerte sind vielmehr gleichmäßig über die Wochentage zu verteilen, um bei nicht unwesentlichem Anteil von industriellem/gewerblichem Abwasser die Ermittlung einer weitgehend realistischen Jahresschmutzwassermenge zu gewährleisten.
Beispiel zu 2.2:
Anzahl der Werte | Monat | |||||||||||
Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. | |
1 | 258 | 255 | 235 | 292 | 274 | 313 | 258 | 263 | 232 | 252 | 278 | 323 |
2 | 251 | 241 | 364 | 281 | 266 | 280 | 254 | 250 | 240 | 250 | 274 | 327 |
3 | 249 | 223 | 376 | 283 | 265 | 349 | 247 | 272 | 227 | 253 | 278 | 323 |
4 | 245 | 246 | 350 | 289 | 267 | 369 | 258 | 238 | 239 | 246 | 293 | 313 |
5 | ||||||||||||
6 | ||||||||||||
7 | ||||||||||||
8 | ||||||||||||
Trockenwettertage | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 |
Abflussmengen(m3) | 100
3 |
965 | 1325 | 1145 | 1072 | 1311 | 1017 | 1023 | 938 | 1001 | 1123 | 1286 |
Berechnung des Beispiels zu 2.2:
also: 13.209 m3 : 48 d = 275,2 m3/d = rd. 276 m3/d mittlere Trockenwetter-Tagesmenge [m3/d] - 365 [d] = JSM [m3] also: 276 m3/d = 365 d = 100.740 m 3= rd. 101.000 m3JSM |
2.3 JSM-Ermittlung
bei weniger als vier Trockenwettertagen pro Monat,
aber mindestens 48 Trockenwettertagen pro Jahr
Können nach den Feststellungen der Wetterverhältnisse keine beziehungsweise weniger als vier Messwerte bei Trockenwetter in einem oder in mehreren Monaten entnommen werden oder lag eine längere Störung der Mengenmesseinrichtung vor, so ist dies durch einen Hinweis im entsprechenden Zeitraum zu vermerken (zum Beispiel IDM-Defekt, keine Trockenwettertage) sowie vom Abgabepflichtigen zu belegen.
Sollte belegt sein, dass in einem Monat weniger als vier oder gar keine Trockenwettertage vorhanden waren, sind die fehlenden Messwerte gleichmäßig den Monaten mit Trockenwettertagen zu entnehmen, so dass ebenfalls 48 zulässige Messwerte zur Auswertung der JSM zur Verfügung stehen; je Monat können aber maximal acht Messwerte entnommen werden. Zur Ermittlung der JSM sind die Anzahl der Trockenwettertage und die Abflussmengen aufzusummieren, daraus die mittlere Trockenwetter-Tagesmenge zu bestimmen und diese durch Multiplikation mit 365 auf das Jahr hochzurechnen.
Beispiel zu 2.3:
Anzahl der Werte | Monat | |||||||||||
Jan. | Feb. | März | Apr. | Mai | Juni | Juli | Aug. | Sept. | Okt. | Nov. | Dez. | |
1 |
keine |
3630 | 2520 | 2468 | 1812 | 1537 | 2038 | 2383 | 3605 | |||
2 | 3354 | 2490 | 2449 | 1915 | 1724 | 2118 | 2332 | 3618 | ||||
3 | 3262 | 2521 | 2389 | 1976 | 2049 | 2133 | 2337 | |||||
4 | 3399 | 2131 | 2160 | 1625 | 1900 | 2080 | 2385 | |||||
5 | 3695 | 2588 | 2495 | 1768 | 2074 | 2136 | 2331 | |||||
6 | 3650 | 2645 | 2507 | 2053 | 2056 | 2222 | 2340 | |||||
7 | 2513 | 2123 | 2102 | 2249 | ||||||||
8 | ||||||||||||
Trockenwettertage | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | 6 | ||||
Abflussmengen (m3) | 20990 | 14895 | 16981 | 13272 | 13442 | 14976 | 14108 | 7223 | ||||
Summe Abflussmenge | 115.887 |
Berechnung des Beispiels zu 2.3:
also: 115.887 m3 : 48 d = 2.414,3 m3/d = rd. 2.415 m3/d mittlere Trockenwetter-Tagesmenge [m3/d] · 365 [d] = JSM [m3] also: 2.415 m3/d = 365 d = 881.445 m3 = rd. 882.000 m3JSM |
3 Auswertung von Tagesmessergebnissen nach dem Dichtemittel
Sind Trockenwettertage nicht oder in einer nicht ausreichenden Zahl registriert (weniger als 48 Tagesmesswerte pro Jahr), ist die JSM nach dem Dichtemittel zu ermitteln.
Dabei wird von allen vorliegenden auswertbaren Tagesmessergebnissen innerhalb eines Kalenderjahres das Dichtemittel gebildet, indem aus der Differenz aus der größten und kleinsten Tagesabwassermenge und der Anzahl der auswertbaren Tage die Klassenbreite bestimmt wird. In der Strichliste sind diesen Klassen die Messwerte durch Auszählung zuzuordnen. Das Dichtemittel nach der Strichliste, das heißt die Klassenmitte der Klasse mit der größten Anzahl von Werten, multipliziert mit 365, ergibt die JSM.
Beispiel zu 3.:
Klassenbreite [m3] |
Klassenmitte [m3/d] |
Strichliste für die Anzahl der Werte pro Klasse | Häufigkeit innerhalb einer Klasse |
200 - 399 | 300 | IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII (kleinster Wert : 228 m3/d) | 25 |
400 - 599 | 500 | IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII II | 37 |
600 - 799 | 700 | IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII I | 31 |
800 - 999 | 900 | IIIIII IIIIII IIIIII IIIII | 19 |
1000 - 1199 | 1100 | IIIIII IIIIII IIII | 14 |
1200 - 1399 | 1300 | IIIIII IIIIII IIII | 14 |
1400 - 1599 | 1500 | IIIIII IIIIII I | 11 |
1600 - 1799 | 1700 | IIIIII IIIIII III | 13 |
1800 - 1999 | 1900 | IIIIII I | 6 |
2000 - 2199 | 2100 | IIIIII IIIIII | 10 |
2200 - 2399 | 2300 | IIIIII IIIII | 9 |
2400 - 2599 | 2500 | IIIIII IIII | 8 |
2600 - 2799 | 2700 | IIIIII IIIIII IIIIII IIIIII II | 22 |
2800 - 2999 | 2900 | IIIIII IIIIII IIIIII II | 17 |
3000 - 3199 | 3100 | IIIIII I | 6 |
3200 - 3399 | 3300 | IIIIII I | 6 |
3400 - 3599 | 3500 | IIIIII III | 8 |
3600 - 3799 | 3700 | IIIII (größter Wert : 3.685 m3/d) | 4 |
Σ = 260 |
Berechnung des Beispiels zu 3:
a) nach dem Dichtemittel
also: 3685 - 228 / √ 260 = 214 m3/d; gewählt: Klassenbreite: 200 m3/d Dichtemittel (Klassenmitte der Klasse mit der größten Anzahl von Werten) nach Strichliste: 500 m3/d Dichtemittel [m3/d] * 365 [d] = JSM [m3] also: 500 m3/d * 365 d = 182.500 m3 = rd. 183.000 m3 JSM b) nach dem gewichteten Dichtemittel (in nicht eindeutigen Fällen)
Auswertung des Beispiels nach den drei häufigsten Werten
gewichtetes Dichtemittel [m3/d] * 365 [d] = JSM [m3] also: 513 m3/d * 365 d = 187.245 m3 = rd. 187.000 m3JSM |
4 Festlegung aufgrund des Wasserverbrauches
Bei Abwasserbehandlungsanlagen ohne Mengenmesseinrichtung ist die Jahresschmutzwassermenge grundsätzlich nach der verkauften Wassermenge zu ermitteln. Für Fremdwasser sind 100 Prozent zuzuschlagen.
Beispiele zur Ermittlung der Abwasserabgabe aufgrund staatlicher Überwachung | Anlage 2 |
Beispiele für Fallgestaltungen nach Nr. 3.1.5 (zu § 4 Abs. 4 AbwAG):
Folge: Die Zahl der Schadeinheiten ist nicht zu erhöhen.
Beispiel:
Zwar überschreitet der Messwert von 60 mg/l den Überwachungswert von 50 mg/l, doch gilt dieser noch als eingehalten. |
Beispiel:
Der bis zum 31.12.2003 geltende Überwachungswert von 50 mg/l wurde nicht überschritten. Der ab dem 1.1.2004 geltende Überwachungswert von 40 mg/l wurde zwar mit dem Messwert von 60 mg/l überschritten. Er gilt aber noch als eingehalten, denn es liegt mit dem Messwert von 60 mg/l am 3.2.2004 nur ein Messwert vor, der über dem jeweils maßgebenden Überwachungswert liegt. Dass der Messwert von 50 mg/l am 7.6.2003 ebenfalls höher als 40 mg/l liegt, ist insoweit ohne Bedeutung. Denn zum Zeitpunkt dieser Messung war noch der Überwachungswert von 50 mg/l maßgebend. |
Folge: Die Zahl der Schadeinheiten ist um die Hälfte des Prozentsatzes, um den der höchste Messwert den Überwachungswert überschreitet, zu erhöhen.
Beispiel:
Der Messwert von 75 mg/l liegt zwar über dem Überwachungswert von 50 mg/l. Der Überwachungswert gilt bei diesem Messwert aber noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert von 60 mg/l gilt der Überwachungswert nicht mehr als eingehalten. Maßgeblich für die Erhöhung ist der höchste Messwert, das heißt 75 mg/l. Dieser liegt um 50 Prozent über dem Überwachungswert von 50 mg/l, so dass eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um 25 Prozent (nur beim Parameter CSB!) erfolgt. (vergleiche BVerwG, Urteil vom 02.11.2006 - 7 C 5/06 -; in NVwZ-RR 2007, S. 124) |
Folge: Die Zahl der Schadeinheiten ist um die Hälfte des Prozentsatzes, um den der höchste Messwert den Überwachungswert überschreitet, zu erhöhen.
Beispiel:
Der bis zum 31.12.2003 geltende Überwachungswert von 50 mg/l wurde mit dem Messwert von 70 mg/l am 8.7.2003 überschritten, der Überwachungswert gilt aber noch als eingehalten. Im Rahmen der Veranlagung für das Veranlagungsjahr 2003 sind keine höheren Schadeinheiten zu berechnen. Der ab dem 1.1.2004 geltende Überwachungswert von 40 mg/l wurde mit dem Messwert von 60 mg/l am 11.10.2004 überschritten. Er gilt auch nicht mehr als eingehalten, denn es liegt mit dem Messwert von 70 mg/l am 8.7.2003 bereits ein Messwert vor, der über dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Überwachungswert von 50 mg/l liegt. Für das Veranlagungsjahr 2004 ist für die Erhöhung der Messwert von 60 mg/l am 11.10.2004 maßgeblich. Dieser liegt um 50 Prozent über dem Überwachungswert von 40 mg/l, so dass eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um 25 Prozent (nur beim Parameter CSB!) erfolgt. |
Folge: Die Zahl der Schadeinheiten ist um den vollen Prozentsatz, um den der höchste Messwert den Überwachungswert überschreitet, zu erhöhen.
Beispiel:
Der Messwert von 125 mg/l überschreitet den Überwachungswert von 50 mg/l um mehr als 100 Prozent. Bereits mit diesem Messwert gilt der Überwachungswert nicht mehr als eingehalten. Der Messwert von 60 mg/l überschreitet den Überwachungswert erneut. Der Überwachungswert gilt somit mehr als einmal als nicht eingehalten. Maßgeblich für die Erhöhung ist der höchste Messwert, das heißt 125 mg/l. Dieser liegt um 150 Prozent über dem Überwachungswert von 50 mg/l, so dass eine Erhöhung der Zahl der Schadeinheiten um 150 Prozent (nur beim Parameter CSB!) erfolgt. |
Hinweis: Die 4-aus-5-Regelung ist grundsätzlich anzuwenden; in der Praxis wird ihre Anwendung aber in der Regel bereits daran scheitern, dass für den maßgeblichen Dreijahreszeitraum keine fünf Messwerte vorliegen.
Folge: Bei einmaligem Überschreiten des Konzentrationsschwellenwertes ist die Zahl der Schadeinheiten um die Hälfte des Prozentsatzes zu erhöhen, um den der höchste gemessene Einzelwert den Schwellenwert überschreitet. Bei mehrmaligem Überschreiten des Konzentrationsschwellenwertes ist die Zahl der Schadeinheiten um den vollen Prozentsatz zu erhöhen, um den der höchste Messwert den Schwellenwert überschreitet.
Beispiele
Der Messwert von 30 mg/l liegt zwar über dem Schwellenwert von 20 mg/l. Der Schwellenwert gilt bei diesem Messwert aber noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert von 25 mg/l gilt der Schwellenwert nicht mehr als eingehalten. Zunächst wird unter Zugrundelegung des Schwellenwertes von 20 mg/l die Zahl der Schadeinheiten berechnet. Anschließend wird die Zahl der Schadeinheiten (nur beim Parameter CSB!) um 25 Prozent erhöht, da der Messwert von 30 mg/l den Schwellenwert von 20 mg/l um 50 Prozent überschreitet. |
Folge: Die Schadeinheiten sind um den halben Prozentsatz bei einmaliger Überschreitung und um den vollen Prozentsatz bei mehrmaliger Überschreitung zu erhöhen.
Beispiel (für einmalige Überschreitung):
Maßgeblich für die Abgabenberechnung ist in diesem Fall der Überwachungswert für die 24-h-Probe (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). Obwohl dieser Überwachungswert eingehalten wird, erfolgt nach § 4 Abs. 4 Satz 6 AbwAG eine Erhöhung der Schadeinheiten, weil der Überwachungswert der 2-h-Probe nicht mehr als eingehalten gilt. Da der für die 2-h-Probe festgelegte Überwachungswert von 60 mg/l durch den höchsten Messwert von 75 mg/l um 25 Prozent überschritten wurde, erfolgt eine Erhöhung um 12,5 Prozent (nur beim Parameter CSB!). |
(Hinweis: Die 4-aus-5-Regelung gilt nicht, da ein Höchstwert kein Überwachungswert ist.)
Folge: Die Schadeinheiten sind für alle im Bescheid begrenzten abgabewirksamen Parameter um den halben Prozentsatz bei einmaliger Überschreitung und den vollen Prozentsatz bei mehrmaliger Überschreitung zu erhöhen.
Beispiel (für einmalige Überschreitung):
Für den jeweiligen Abgabeparameter wird zunächst unter Zugrundelegung des Überwachungswertes die Zahl der Schadeinheiten berechnet. Anschließend werden die Schadeinheiten um 30 Prozent erhöht, da der Messwert von 80.000 m3/d die festgesetzte Abwassermenge von 50.000 m3/d um 60 Prozent überschreitet. |
Beispiele
Der Messwert von 800 kg/d liegt zwar über den Überwachungswert von 500 kg/d. Der Überwachungswert gilt bei diesem Messwert aber noch als eingehalten. Erst beim letzten Messwert von 600 kg/d gilt der Überwachungswert nicht mehr als eingehalten. Zunächst wird unter Zugrundelegung des (Konzentrations-) Überwachungswertes nach § 4 Abs. 1 AbwAG die Zahl der Schadeinheiten berechnet. Anschließend werden die Schadeinheiten (nur beim Parameter CSB!) um 30 Prozent erhöht, da der Messwert von 800 kg/d den festgesetzten CSB-Frachtgrenzwert von 500 kg/d um 60 Prozent überschreitet. |
Beispiele:
Der Überwachungswert gilt für die 24-h-Probe einmal als nicht eingehalten. Für die 2-h-Probe gilt er dagegen mehr als einmal als nicht eingehalten. Die Zahl der Schadeinheiten ist daher um den vollen Prozentsatz der Überschreitung zu erhöhen. Maßgeblich für die Abgabenberechnung ist der CSB-Überwachungswert für die 24-h-Probe (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AbwAG). Die unter Berücksichtigung dieses Überwachungswertes berechneten Schadeinheiten sind um 150 Prozent zu erhöhen, da. der höchste Messwert von 150 mg/I in der 2-h-Probe den Überwachungswert von 60 mg/l um 150 Prozent übersteigt. b) zusätzliche Überwachungswerte für Schadstofffrachten CSB-Überwachungswert für die 2-h-Probe: 50 mg/l,
Der CSB-Überwachungswert für die 2-h-Probe gilt einmal als nicht eingehalten. Der Messwert von 80 mg/l überschreitet dabei den Überwachungswert um 60 Prozent. Der CSB-Überwachungswert für die Schadstofffracht gilt mehr als einmal als nicht eingehalten. I)er höchste Messwert von 1.200 kg/d überschreitet dabei den Überwachungswert um 140 Prozent. Die Schadeinheiten sind somit um 140 Prozent zu erhöhen (nur beim Parameter CSB!). |
1) 2 vergleiche VGH München, NVwZ-RR 1994 S. 353
2) vergleiche VGH München, NVwZ-RR 1999, S. 530
3) VGH Kassel, Urteil vom 18.05.1995 -5 UE 1298/91, in: ZfW 1997, S. 101 BVerwG, Beschluss vom 20. B. 1997 - 8 B 170/97, in: NVwZ 1998, S. 408;
4) VGH Kassel, Urteil vom 26.05.2004 - 5 UE 1242/03 4 VGH Kassel, Urteil vom 26.05.2004 - 5 UE 1242/03
5) BVerwG, Urteil vom 15.01.2002 - 9 C 4/01, in: NVwZ 2002, 723; BVerwG, Beschluss vom 28.10.2004 - 9 B 6/04, in: NVwZ-RR 2005, 203
6) VGH Kassel, Beschluss vom 08.05.2003 - 5 UZ 186/03, in: NVwZ-RR 2003, S. 806; VGH Kassel, Urteil vom 26.05.2004 - 5 UE 1242/03
7) vergleiche BVerwG, Urteil vom 28.10.1998 -8 C 17.97, in: ZfW 2000, 39
8) BVerwG mit Urteil vom 28.10.1998:
9) BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999 -11 B 45.99, in: ZfW 2000, S. 189
10) OVG Lüneburg, Urteil vom 24.02.1997 - 3 L 7299/95, in: ZfW 1998, S. 377
11) BVerwG, Beschluss vom 22.12.1999- 11 B 45.99, in: ZfW 2000, S. 189
12) vergleiche auch Beschluss des. BVerwG vom 26.01.2005: 9 B - 49/04; in: NVwZ-RR 2005, S. 351
13) BVerwG, Beschluss vom 26.01.2005 - 9 B 49/04, in: NVwZ-RR 2005, S. 351
14) BVerwG, Urteil vom 16.03.2005 -9 C 7.04, in: UPR 9/2005, S. :345; ZfW, 2006, S. 165
15) vergleiche VGH Kassel, Beschluss vom 25.03.1998 5 UZ 249/98, in: NVwZ-RR 1999, S. 144
16) vergleiche BVerwG, Urteil vom 8.9 2003 -9 C 1/03, in: NVwZ-RR 2004, S. 64
17) vergleiche BVerwG, Urteil vom B. 9. 2003 - 9 C 1/03, in: NVwZ-RR 2004, S. 64
18) Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 (GVBl. I S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547) mit Berichtigung vom 3. Januar 2007 (GVBl. IS. 8)
19) Hinweis auf § 1 Abs. 2 Satz 5 der Verordnung über Zuweisungen zum Bau von Abwasseranlagen vom 8. Februar 2006 (GVBl. I S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2006 (GVBl. I S. 547) und berichtigt am 3. Januar 2007 (GVBl. I S. 8)
20) vergleiche BVerwG, Beschluss vom 15.01.2004 - 9 B 71.03, in: ZfW 2005, S. 101
21) vergleiche BVerwG, Urteil vom 20.01.2004 - 9 C 13.03, in: DÖV 2004, S. 574
22) vergleiche OVG Münster, Urteil vom 13.12.2000 - 9 a 2055/99, in: ZfW 2001, S. 258
ENDE |
(Stand: 28.03.2022)
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