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Regelwerk, Wasser, EU, He

HAbwAG - Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
- Hessen -

Vom 1. Januar 2016
(GVBl. Nr. 7 vom 09.06.2016 S. 70; 23.06.2020 S. 430 20; 01.04.2022 S. 184 22; 25.05.2023 S. 357 23, 23a)
Gl.-Nr.: 85-64


Archiv: 2005

Überschrift geändert 23

Erster Teil
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe, Abgabesatz

§ 1 Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

Die Gemeinden oder die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, außer für eigene Einleitungen, an Stelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

§ 2 Abwälzbarkeit der Abgabe 20
(zu § 9 Abs. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Gemeinden wälzen

  1. die ihnen für eigene Einleitungen entstehenden,
  2. die ihnen nach § 1 an Stelle von Abwassereinleitern entstehenden,
  3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegten

Aufwendungen nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung ab. Dasselbe gilt für die zum Zwecke der Abwasserbeseitigung gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufwendungen gehören zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben.

(2) Führen Störungen der Abwasserbehandlung durch besondere Schadstoffe zu einer Erhöhung der Abgabe nach § 4 Abs. 4 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. August 2018 (BGBl. I S. 1327), oder zu einem Verlust der ohne diese Störung erreichbaren Vergünstigungen nach § 9 Abs. 5 oder 6 des Abwasserabgabengesetzes, so können die Zuleiter der dafür ursächlichen Schadstoffe der Schädlichkeit ihrer Einleitung entsprechend zu der durch die Störung verursachten Abgabenerhöhung herangezogen werden.

§ 2a Ermäßigung des Abgabesatzes 20 23 23a
(zu § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nach § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(2) Für Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung ist von einer Verdünnung entgegen dem Stand der Technik auszugehen, wenn der Fremdwasseranteil an der Jahresschmutzwassermenge 50 Prozent überschreitet. Wird der Fremdwasseranteil nach Satz 1 überschritten, ist bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der geschätzten bestehenden Verdünnung, unter Abzug der nach Satz 1 noch zulässigen Verdünnung, verringerter Konzentrationswert zugrunde zu legen. Dieser Wert ist auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr insgesamt anfallenden Abwassermengen nach Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2017 (GVBl. S. 383), der Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und der Überschreitung des nach Satz 1 noch zulässigen Fremdwasseranteils von der Wasserbehörde festzulegen. Wenn die Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Abs. 1(Satz 5gültig ab siehe => Satz 4) geschätzt wird, entfällt die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung.

(3) Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen der

  1. Größenklassen 1 und 2 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für die Parameter Stickstoff, gesamt, und Phosphor, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoff eine Ermäßigung des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist,
  2. Größenklasse 3 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für den Parameter
    1. Phosphor, gesamt, eine Ermäßigung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 gewährt,
    2. Stickstoff, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn die Anforderungen nach Nr. 1 und zusätzlich diejenigen nach § 9

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