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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz und zur Änderung des Gesetzes über die Bestimmung von Sachverständigen und Sachverständigenorganisationen im Rahmen der Qualitätssicherung bei der medizinischen Strahlenanwendung
- Hessen -

Vom 25. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 357)


Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 1. Januar 2016

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 1. Januar 2016 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2016 (GVBl. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz "Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG)"

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 14a Verordnungsermächtigung"

b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 Anhängige Verfahren, Aufhebung bisherigen Rechts " § 20 Übergangsbestimmung"

3. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "6. März 2020 (BGBl. I S. 485)" durch "20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87)" ersetzt.

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wenn die Jahresschmutzwassermenge nach § 6 Abs. 1 Satz 5 geschätzt wird, entfällt die Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung."

Gültig ab siehe =>
4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn für die an eine Abwasserbehandlungsanlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung über die Mischkanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen zur Rückhaltung und zur Behandlung des Niederschlagswassers (Entlastungsanlagen) ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen wird und diese Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden. Die Anforderungen an die Schmutzfrachtberechnung werden von dem für den Gewässerschutz zuständigen Ministerium im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird. Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt.

"(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn
  1. für die an eine AbwasserbehandlungsAnlage nach Anhang 1 der Abwasserverordnung über die Mischkanalisation angeschlossenen Abwasseranlagen zur Rückhaltung oder zur Behandlung des Niederschlagswassers ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt der Schmutzfracht in einer Schmutzfrachtberechnung nachgewiesen wird,
  2. die Abwasseranlagen nach Nr. 1 den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden und
  3. für die Einleitung im gesamten Veranlagungsjahr eine gültige wasser rechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 57 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 5), vorliegt.

(2) Die Einleitung von Niederschlagswasser aus Trennkanalisationen ist auf Antrag abgabefrei, wenn

  1. ein dem Stand der Technik entsprechender Rückhalt von Stoffen rechnerisch nachgewiesen wird; soweit an betriebsspezifisch oder produktionsspezifisch verunreinigtes Niederschlagswasser Anforderungen nach einem Anhang der Abwasserverordnung gestellt werden, sind auch diese Anforderungen einzuhalten,
  2. die für die Einhaltung der Anforderungen nach Nr. 1 erforderlichen Abwasseranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden und
  3. für die Einleitung im gesamten Veranlagungsjahr eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 und § 57 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vorliegt.

Von den Anforderungen nach Satz 1 bleibt die Abgabefreiheit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Abwasserabgabengesetzes unberührt."

b) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)," gestrichen.

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