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EWOG - Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven
- Bremen - Bremerhaven -
Vom 3. Juli 1997
(GBl. Nr. 35 vom 04.08.1997 S. 273; 2001 S. 421; 13.02.2003 S. 101 03; 03.12.2009/2010 S. 3 10; 02.09.2010 S. 467; 13.06.2013 S. 299 13)
Der Magistrat verkündet das nachfolgende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines 13
(1) Dieses Ortsgesetz regelt für das Stadtgebiet Bremerhaven die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Beseitigung, Unterhaltung und den Betrieb von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist.
(2) Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht werden öffentliche Abwasseranlagen von der Stadt Bremerhaven in ihrem Gebiet errichtet, erweitert, geändert, betrieben und unterhalten, soweit nicht ein Dritter öffentlich-rechtlich verpflichtet ist. Ein Rechtsanspruch auf Errichtung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht; den Zeitpunkt dafür bestimmt die Stadt.
(3) Im Fischereihafengebiet werden Abwasseranlagen vom Land Bremen oder von seinem Beauftragten errichtet, erweitert, geändert, betrieben und unterhalten, Dort anfallendes Abwasser wird in den Abwasseranlagen gesammelt und in die städtischen öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, soweit die Stadt abwasserbeseitigungspflichtig ist.
(4) Öffentliche Abwasseranlagen der Stadt und deren Einrichtungen dürfen nur von Beauftragten der Stadt oder mit ihrer Zustimmung betreten oder benutzt werden.
(5) Die Stadt kann zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht Dritte beauftragen.
(6) Die Stadt erhebt für die Abwasserbeseitigung und die damit verbundene Benutzung ihrer öffentlichen Abwasseranlagen Kosten oder Beiträge bzw. Entgelte nach einem besonderen Ortsgesetz.
(7) Die sich aus diesem Ortsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für Inhaber eines sich auf dem Grundstück befindlichen Betriebes sowie für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mehrere Verpflichtete haften der Stadt gegenüber als Gesamtschuldner.
(1) Abwasser im Sinne dieses Ortsgesetzes sind
Nicht als Abwasser gelten Jauche, Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.
(2) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind öffentliche, von der Stadt oder Dritten betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zur Behandlung von Klärschlamm. Hierzu gehören insbesondere:
(3) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Anlagen. Hierzu gehören insbesondere:
(4) Grundstücke im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts oder Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken, die räumlich zusammenhängend eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden oder für die zulässige Bebauung geeignet sind.
(1) Auf Grundstücken anfallendes Abwasser ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Grundstücksentwässerungsanlagen in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten oder, wenn ein Kanalanschluß nicht möglich ist, der Stadt zur Entsorgung zu überlassen, soweit nicht der Grundstückseigentümer oder ein anderer öffentlich-rechtlich zur Abwasserbeseitigung berechtigt oder verpflichtet ist. § 6 Absatz 1 ist sinngemäß anzuwenden. Überlassungspflichtig ist der Grundstückseigentümer sowie der Nutzungsberechtigte.
(Stand: 27.06.2018)
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