Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung entwässerungsrechtlicher Vorschriften in der Stadt Bremerhaven

Vom 13. Februar 2003
(GBl. Nr. 13 vom 21.03.2003 S. 101)



Der Magistrat verkündet das nachstehende von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG)

Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven ( EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 273), geändert durch Artikel 6 des Euro-Umstellungsortsgesetzes vom 6. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 421), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 7 Einleitung von häuslichem Schmutzwasser" folgen die Angaben

§ 8 Einleitung von nichthäuslichem Schmutzwasser - Genehmigungspflicht

§ 8a Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz

§ 8b Allgemeine Anforderungen

§ 8c Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren

§ 8d Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung

§ 8e Abweichende Festsetzungen"

b) Nach der Angabe " § 23 Inkrafttreten" folgt die Angabe

"Anhang (zu § 8c Abs. 1: Allgemeine Grenzwerte)"

2. § 2 erhält folgende Fassung:

" § 2 Begriffsbestimmungen

(1) Abwasser im Sinne dieses Ortsgesetzes sind

  1. durch den Gebrauch in privater Haushaltung entstandenes Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser),
  2. durch gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstandenes Schmutzwasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (nichthäusliches Schmutzwasser),
  3. Niederschlagswasser von bebauten befestigten Grundflächen,
  4. Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen.

Nicht als Abwasser gelten Jauche, Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

(2) Öffentliche Abwasseranlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind öffentliche, von der Stadt oder Dritten betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zur Behandlung von Klärschlamm. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Kanäle, Druckleitungen, Pumpwerke und Regenrückhalteanlagen,
  2. Kläranlagen,
  3. Anschlußkanäle (Verbindungskanäle von den Kanälen in öffentlichen Verkehrsanlagen bis zur Grenze der zu entwässernden Grundstücke an kanalisierten, öffentlichen Verkehrsanlagen),
  4. Fahrzeuge zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen.

(3) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieses Ortsgesetzes sind die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Anlagen. Hierzu gehören insbesondere:

  1. Abwasserleitungen in und an Gebäuden und von Gebäuden bis zum Anschlußkanal,
  2. Anlagen zur Druck- oder Vakuumentwässerung,
  3. Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Reinigungsöffnungen, Kontroll- und Revisionsschächte, Probenahmeschächte, Sickerschächte für Niederschlagswasser, Speicheranlagen für Niederschlagswasser und Brauchwasseranlagen,
  4. für die Grundstücksentwässerung bestimmte Leitungen und Anlagen, die sich außerhalb der Grundstücksgrenzen befinden,
  5. Abscheider, Abwasserbehandlungsanlagen, Schmutzwassersammelgruben (wasserdichte Sammelgruben ohne Über- oder Ablauf zur Aufnahme von Schmutzwasser) und Kleinkläranlagen, die zur Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser dienen.

(4) Grundstücke im Sinne dieses Ortsgesetzes sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts oder Grundstücke bzw. Teile von Grundstücken, die räumlich zusammenhängend eine selbständige wirtschaftliche Einheit bilden oder für die zulässige Bebauung geeignet sind."

3. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Überlassungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass Schmutzwasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Schmutzwasserableitung gelangt. Ausnahmen hierfür bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und die Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen wird von der Stadt nach Maßgabe des von ihr ermittelten Bedarfs vorgenommen oder veranlaßt. Der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte hat als Anlagenbetreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Entsorgung zu festgesetzten Terminen erfolgen kann, sie haben außerdem der Stadt unverzüglich anzuzeigen, wenn eine zusätzliche Entsorgung erforderlich ist."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Verpflichtung der Stadt zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben besteht nur für Gruben auf Grundstücken mit baulichen Anlagen, die in zulässiger Weise ständig einer im Sinne des Meldegesetzes gemeldeten wohnlichen Nutzung unterliegen. Die Sammelgruben auf anderweitig genutzten Grundstücken sind von den Anlagenbetreibern auf ihre Kosten regelmäßig, rechtzeitig und in rechtlich zulässiger Weise zu entleeren. Die Nachweise über die Entleerung sind vom Zeitpunkt der Entleerung an 12 Monate aufzubewahren und auf Verlangen der Stadt zur Einsichtnahme vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Anlagenbetreibers die Grubenentleerung nach Satz 2 von der Stadt auf Kosten des Betreibers ausgeführt oder veranlaßt werden."

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Verpflichtung der Stadt zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht, wenn nachweislich mehr als nur ganz unbedeutende Mengen der in § 7 Absatz 2 und 3 oder § 8 Absatz 4 und 5 genannten Stoffe oder eine Überschreitung der Grenzwerte nach dem Anhang zu § 8c Absatz 1 festgestellt worden sind. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung."

5. § 8

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