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Regelwerk

Änderungstext

Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven

Vom 3. Dezember 2009
(GBl. Nr. 1 vom 04.01.2010 S. 3)


Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1
Änderung des Entwässerungsortsgesetzes der Stadt Bremerhaven (EWOG)

Das Entwässerungsortsgesetz der Stadt Bremerhaven (EWOG) vom 3. Juli 1997 (Brem.GBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes zur Änderung entwässerungsrechtlicher Vorschriften in der Stadt Bremerhaven vom 13. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 101), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe " § 21 Datenerhebung und -verarbeitung" wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen)"

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Stadt auf Antrag eines Überlassungspflichtigen im Einzelfall eine Ausnahme von der Verpflichtung zulassen, Niederschlagswasser einzuleiten. § 4 Absatz 5 ist sinngemäß anzuwenden. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Kanalanschlußpflicht tritt ein, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Herstellung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. " (3) Soweit die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt obliegt, entsteht die Kanalanschlusspflicht, sobald auf einem Grundstück Abwasser anfällt oder bei späterer Herstellung des Kanals, sobald er betriebsfertig ist, sowie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (5) Die Stadt kann Grundstücke von der Kanalanschlußpflicht für Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung freistellen, wenn das anfallende Niederschlagswasser anderweitig schadlos beseitigt oder genutzt werden kann und wasserrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Die Freistellung kann auf jederzeitigen Widerruf erfolgen und mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. " (5) Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist für Niederschlagswasser nur durchzuführen, wenn die Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde festgestellt hat, dass eine Niederschlagswasserbeseitigung nach § 132a des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar ist."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Unter den Voraussetzungen des § 132a des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ , 3 Absatz 1) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die Stadt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung darüber im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen."

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Der Eigentümer eines nicht der Kanalanschlußpflicht unterliegenden Grundstücks hat das Schmutzwasser, welches aufgrund der genehmigten, angezeigten oder geduldeten Wohnnutzung von baulichen Anlagen anfällt, in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einzuleiten oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde eine Abwasserreinigung nach den Regeln der Technik durchzuführen und das gereinigte Abwasser schadlos fortzuleiten.

Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll auf dem Grundstück schadlos beseitigt oder in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit wasserrechtliche oder baurechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

" (1) Der Eigentümer eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks hat das anfallende Schmutzwasser in eine wasserdichte Schmutzwassersammelgrube einzuleiten oder mit Erlaubnis der Wasserbehörde eine Abwasserreinigung nach den Regeln der Technik durchzuführen und das gereinigte Abwasser schadlos fortzuleiten. Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu

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