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Regelwerk, Wasser, EU, BW

VwV Abwasserbeseitigung Ländlicher Raum - Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Januar 2023
(GABl. Nr. 12 vom 28.12.2022 S. 1176)


Archiv: 2005

Az.: 5-8950-11/1

1 Ziel der Verwaltungsvorschrift

Ziel des Landes Baden-Württemberg ist es, die dezentrale Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum zu ordnen und auf diese Weise den Schutz der Gewässer, aber auch dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und den Natur- und Landschaftsschutz gemäß dem Gebot der schadlosen Beseitigung von Abwasser zu stärken. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Voraussetzungen der dezentralen Abwasserbehandlung und -beseitigung entsprechend der gesetzlichen Grundlagen. Weitere Hinweise für die Praxis finden sich im Leitfaden zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum des Umweltministeriums Stand Januar 2023. Es wird zudem auf das jeweils aktuelle Satzungsmuster des Gemeindetags ≫Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)≪ verwiesen

2 Rechtliche Grundlagen

Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) kann dem Wohl der Allgemeinheit auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen. Die besonders im ländlichen Raum - in Ergänzung zur zentralen Abwasserbeseitigung - weiterhin relevanten Kleinkläranlagen sind im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 2 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Dies gilt jedoch nur solange und soweit insbesondere den Anforderungen des § 57 WHG in Bezug auf die Direkteinleitung in ein Gewässer an den Stand der Technik entsprochen wird bzw. keine Besorgnis einer Grundwasserverunreinigung im Sinne des § 48 WHG besteht.

Anforderungen an das Einleiten von häuslichem Abwasser in ein Gewässer ergeben sich aus der Abwasserverordnung ( AbwV) Anhang 1 C für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1. Darüber hinaus können im Einzelfall durch die zuständige Behörde weitere Anforderungen festgelegt werden, insbesondere zum Schutz sensibler Gewässer oder wenn die Einleitung in einem Wasserschutzgebiet erfolgt. Dabei sind die Vorgaben der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Anlagen, die das gereinigte häusliche Abwasser über die belebte Bodenzone in das Grundwasser einleiten.

Es besteht nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Wassergesetz Baden-Württemberg ( WG) grundsätzlich eine Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde. Die Gemeinde regelt nach § 46 Absatz 4 Satz 1 WG durch Satzung, unter welchen Voraussetzungen Abwasser als angefallen gilt und in welcher Weise ihr das Abwasser zu überlassen ist. Die Gemeinde überwacht die Einhaltung ihrer satzungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 46 Absatz 6 WG. Im Übrigen ist die untere Wasserbehörde gemäß § 82 Absatz 1 WG zuständig.

Die Pflicht zur Überlassung an die Gemeinde entfällt, wenn die Gemeinde das Abwasser gemäß § 46 Absatz 4 Satz 2 WG mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde durch Satzung von der Beseitigung ausschließt, soweit dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung insbesondere im Hinblick auf den Anfallort und die Menge unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde. Die Gemeinde kann gemäß § 46 Absatz 5 Satz 1 WG auch im Einzelfall Ausnahmen von der Überlassungspflicht zulassen, wenn dies wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

Zudem entfällt die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 WG für Abwasser, dass in landwirtschaftlichen Betrieben anfällt, die bereits vor dem 1. Januar 2014 bestanden haben.

Liegt, in Anlehnung an § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB, ein landwirtschaftlicher Betrieb vor und ist keine Überlassungspflicht an die Gemeinde gegeben, kann das dort anfallende Abwasser gemäß § 46 Absatz 5 Satz 2 WG unter anderem auf landwirtschaftlich genutzte Böden aufgebracht werden, sofern die Ausbringung außerdem insbesondere der Klärschlammverordnung ( AbfKlärV), dem Infektionsschutzgesetz ( IfSG) und der Düngeverordnung ( DüV) nicht widerspricht. Insbesondere auf die Untersuchungspflicht gemäß § 6 Absatz 1 AbfKlärV wird verwiesen. Die Ergebnisse der Untersuchungen hat der Klärschlammerzeuger unverzüglich der zuständigen Behörde vorzulegen.

Für die Einleitung von gereinigtem Abwasser ist grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen; in Wasserschutzgebieten wird zusätzlich eine Befreiung von der jeweiligen Schutzgebietsverordnung benötigt. Im Übrigen gelten die Verbote und Einschränkungen in Wasserschutzgebieten. Erlaubnisfreiheit besteht gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 5 WG für das Aufbringen von Abwasser nur, falls dies im Sinne der landwirtschaftlichen Düngung entsprechend der guten fachlichen Praxis geschieht.

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