Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Wasser |
ZustVO TrinkwV - Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Dezember 2023
(GBl. Nr. 22 vom 29.12.2023 S. 482)
Es wird verordnet aufgrund von
§ 1 Zuständigkeit für Fernwasserversorgungsunternehmen
(1) Das Landesgesundheitsamt ist Gesundheitsamt im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesundheitsdienstgesetzes und für die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen bei den Versorgungssystemen der Zweckverbände Bodensee-Wasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und Wasserversorgung Kleine Kinzig (Fernwasserversorgungsunternehmen) sowie für die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, zuständig.
(2) Die Zuständigkeit des Landesgesundheitsamts umfasst die Versorgungssysteme der genannten Fernwasserversorgungsunternehmen bis zu den jeweiligen Übergabestellen. Übergabestelle ist die Stelle, an der das Trinkwasser das Versorgungssystem des Fernwasserversorgungsunternehmens verlässt und in das Versorgungssystem einer belieferten zentralen Wasserversorgungsanlage übergeben wird.
§ 2 Zuständige Stelle für Berichtspflichten
Zuständige Stelle im Sinne von § 69 Absatz 1 und 3 der Trinkwasserverordnung ist das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 28. August 2014 (GBl. S.451), die durch Artikel 103 der Verordnung vom 12. Dezember 2021 (GBl. 2022, S.1, 13) geändert worden ist, außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.02.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion