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Regelwerk

ÖGDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

Vom 17. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1210; 22.12.2021 S. 1035 21)



Archiv 1994

Der Landtag hat am 16. Dezember 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdiensts

(1) Ziel der Arbeit des öffentlichen Gesundheitsdiensts ist die Förderung und der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unter Orientierung der Aufgabenwahrnehmung am Gesundheitsleitbild Baden-Württemberg nach § 1 Absatz 1 Satz 3 des Landesgesundheitsgesetzes sowie an den Grundsätzen der Öffentlichen Gesundheit. Er richtet seine Arbeit strategisch aus und reagiert auf sich verändernde gesundheitliche und sozialmedizinische Problemlagen. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Gesetzes berücksichtigt der öffentliche Gesundheitsdienst zur Verbesserung der gesundheitlichen Chancengleichheit die besonderen Belange von Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung sowie Personen mit sozialen Benachteiligungen.

(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst stellt insbesondere die Wahrnehmung folgender Kernaufgaben sicher:

  1. Gesundheitsplanung, Gesundheitsberichterstattung ( § 6),
  2. Gesundheitsförderung und Prävention ( § 7),
  3. Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche ( § 8), Erwachsene sowie besondere Personengruppen ( § 7),
  4. Gesundheitsschutz, insbesondere Infektionsschutz und Hygiene (§ § 9 bis 13).

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät Behörden und andere öffentliche Stellen in den Fachfragen seines Aufgabengebiets, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind. Er unterstützt Behörden in Zurruhesetzungsverfahren und Verfahren zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie Beihilfeverfahren mit der Erstellung amtsärztlicher Gutachten, Bescheinigungen und Zeugnisse ( § 14 Absatz 3). Die erforderlichen Aufgaben zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele obliegen grundsätzlich dem öffentlichen Gesundheitsdienst, soweit durch Gesetz nicht andere Stellen und Dienste zuständig sind.

(4) Auf der Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen zu erfüllende Aufgaben werden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.

§ 2 Behörden des öffentlichen Gesundheitsdiensts 21

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdiensts sind

  1. das Sozialministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Gesundheitsbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden in den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter).

(2) Die Aufgaben einer medizinischen Gutachtenstelle im Sinne von § 14 Absatz 3 werden von den nach diesem Gesetz bestimmten Gesundheitsämtern für mehrere Land- und Stadtkreise wahrgenommen. Abweichendes gilt, wenn alle Landkreise eines Regierungsbezirks Untersuchungen und Begutachtungen im Sinne des § 14 Absatz 3 nach Maßgabe von § 16 des Landesverwaltungsgesetzes gemeinsam durchführen und ein Gesundheitsamt mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben bis spätestens zum 30. Juni 2016 beauftragen.

(3) In Stadtkreisen, in denen Landratsämter ihren Sitz haben, sind abweichend von § 15 Absatz 1 Nummer 2 des Landesverwaltungsgesetzes die Landratsämter für die Aufgaben des Gesundheitsamts zuständig, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nichts abweichendes ergibt. Im Stadtkreis Baden-Baden nimmt das Landratsamt Rastatt die Aufgaben des Gesundheitsamts wahr.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Trinkwasserüberwachung ( § 11 Absatz 1 und 2) das Ministerium Ländlicher Raum.

§ 2a Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes 21

Die Auswirkungen dieses Gesetzes werden spätestens zum 31. Dezember 2024 durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände hinsichtlich der Effizienz der Verwaltungsabläufe durch die Eingliederung des Landesgesundheitsamtes in das Sozialministerium überprüft. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über das Ergebnis der Überprüfung.

§ 3 Zuständigkeit, Aufgabenwahrnehmung, Verordnungsermächtigung 21

(1) Die Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdiensts obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, den unteren Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter). Dies gilt auch in den Fällen, in denen in sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärztinnen oder -ärzten oder des Gesundheitsamts begründet wird. Soweit in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zu beamtenrechtlichen Zurruhesetzungsverfahren und Verfahren zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sowie Beihilfeverfahren für amtsärztliche Gutachten, Bescheinigungen oder Zeugnisse die Zuständigkeit von Amtsärztinnen oder -ärzten oder des Gesundheitsamts genannt wird und vorbehaltlich des § 2

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