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Regelwerk Gesundheitswesen

ÖGDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

- Baden-Württemberg -

Vom 12. Dezember 1994
(GBl. S. 663; 17.06.1997 S. 278; 11.03.2004 S. 112; 01.07.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252; 18.11.2008 S. 387 08; 09.11.2010 S. 793 10; 25.01.2012 S. 65 29.12.2015 S. 1210aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120



Zur aktuellen Fassung

Der Landtag hat am 30. November 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst

  1. fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung,
  2. beobachtet und bewertet die gesundheitlichen Verhältnisse der Bevölkerung einschließlich der Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf die Gesundheit.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere

  1. den Ursachen von Gesundheitsgefährdungen und Gesundheitsschäden nachzugehen und auf die Beseitigung von Gesundheitsgefährdungen hinzuwirken,
  2. darüber zu wachen, daß die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden und übertragbare Krankheiten bei Menschen verhütet und bekämpft werden,
  3. Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung zu initiieren und zu koordinieren,
  4. Krankheiten epidemiologisch zu erfassen und zu bewerten sowie Gesundheitsberichte zu erstellen.

(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät Behörden und andere öffentliche Stellen in allen Fachfragen seines Aufgabengebiets, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.

(4) Auf der Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen zu erfüllende Aufgaben werden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.

§ 2 Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes

(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind

  1. das Soszialministerium als oberste Gesundheitsbehörde,
  2. die Regierungspräsidien als höhere Gesundheitsbehörden,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden in den Landkreisen und den Stadtkreisen Stuttgart, Mannheim und Heilbronn als untere Gesundheitsbehörden (Gesundheitsämter),
  4. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt).

Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart Aufgaben nach Satz 1 Nr. 4 wahrnimmt, ist es für das gesamte Landesgebiet zuständig.

(2) In Stadtkreisen, in denen Landratsämter ihren Sitz haben, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes die Landratsämter zuständig für die Aufgaben des Gesundheitsamts, soweit sich aus Absatz 1 Nr. 3 nichts abweichendes ergibt. Im Stadtkreis Baden-Baden nimmt das Landratsamt Rastatt die Aufgaben des Gesundheitsamts wahr.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Trinkwasserüberwachung das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz..

§ 3 Zuständigkeit

(1) Die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk das Gesundheitsamt zuständig ist, selbst beteiligt, hat das Gesundheitsamt die Zustimmung der höheren Gesundheitsbehörde einzuholen. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, daß sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt.

(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet oder sind amtsärztliche Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben, so ist das Gesundheitsamt zuständig.

§ 4 Qualifikation für die fachliche Leitung des Gesundheitsamts

Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst oder die Erlangung einer vom Sozialministeriumals gleichwertig anerkannten Qualifikation ist Voraussetzung für die fachliche Leitung des Gesundheitsamts und die Stellvertretung.

§ 5 Aufgaben des Landesgesundheitsamts und der Hygiene-Institute

(1) Das Landesgesundheitsamt hat

  1. das Sozialministeriumbei der Lösung von Fragestellungen im öffentlichen Gesundheitswesen zu beraten;
  2. die Regierungspräsidien, die Gesundheitsämter und die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter auf allen Gebieten des öffentlichen Gesundheitsdienstes und des medizinischen Arbeitsschutzes nach Maßgabe näherer Bestimmung durch das Sozialministeriumzu beraten;
  3. die Aufgaben der Landesärzte für Behinderte gemäß § 126a des Bundessozialhilfegesetzes wahrzunehmen;
  4. die Aufgaben des Staatlichen Gewerbearztes wahrzunehmen;
  5. bakteriologische, virologische, mykologische, parasitologische, serologische, klinischchemische und physikalischchemische Untersuchungen nach Maßgabe näherer Bestimmung durch die zuständige oberste Landesbehörde durchzuführen;
  6. fachbezogene Untersuchungen durchzuführen;
  7. Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen seiner Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 zu betreiben;
  8. Gutachten für Gerichte und Staatsanwaltschaften über Fragen, die Dienstaufgaben betreffen, zu erstatten und zu erläutern.

(2) Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Universität Freiburg, das Hygiene-Institut der Universität Heidelberg und das Hygiene-Institut der Universität Tübingen nehmen Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 5 und 8 wahr, soweit sie ihnen durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragen sind. Im übrigen bleiben die den Hygiene-Instituten durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragenen Aufgaben unberührt.

(3) Dem Landesgesundheitsamt obliegende Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 5 dürfen bis auf weiteres vom Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart wahrgenommen werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende erklären, daß das Gesundheitsamt diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen wird.

Zweiter Abschnitt
Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter

§ 6 Umwelthygiene

Den Gesundheitsämtern obliegt die Beobachtung, Beurteilung und Bewertung von Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit. Die Gesundheitsämter informieren und beraten die Bevölkerung und Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes. Bei Planungsvorhaben und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu den Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit Stellung.

§ 7 Gesundheitliche Prävention, Gesundheitsförderung

(1) Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung über gesunde Lebensweise, Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten auf. Sie informieren und beraten, wie Gesundheit gefördert, Gefährdungen vermieden und Krankheiten verhütet werden können.

(2) Die Gesundheitsämter informieren behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, chronisch Kranke, psychisch Kranke und Suchtkranke, sowie Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder von ihr bedroht sind, über bestehende Hilfemöglichkeiten, Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote und beraten sie bei der Wahrnehmung dieser Angebote. Sie wirken darauf hin, daß andere Aufgabenträger die erforderlichen Angebote bereitstellen. Soweit diese nicht vorhanden sind, können die Gesundheitsämter zielgruppenspezifische Beratungs- und Betreuungsleistungen entwickeln und anbieten. Die Gesundheitsämter bieten anonyme Beratung zu Fragen des erworbenen Immunschwächesyndroms (AIDS) einschließlich anonymer Tests an.

(3) Die Gesundheitsämter beraten und unterstützen andere Stellen, die mit der Prävention und Gesundheitsförderung befaßt sind; sie regen geeignete Maßnahmen an. Die Gesundheitsämter koordinieren die Angebote und Maßnahmen und wirken auf enge Zusammenarbeit hin.

(4) Die Gesundheitsämter wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Heimgesetz mit.

(5) Die Gesundheitsämter arbeiten eng mit den regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitserziehung und für Jugendzahnpflege zusammen. Sie sollen die Geschäftsführung dieser Arbeitsgemeinschaften wahrnehmen.

§ 8 Schulgesundheitspflege, Jugendzahnpflege 08 10

(1) Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Schülerinnen und Schüler (Einschulungsuntersuchung). Dasselbe gilt für Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben. Die Untersuchung hat den Zweck, unter Einbeziehung des Impfausweises (Impfbuch) und des Untersuchungsheftes für Kinder (Früherkennungsheft), gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen; die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verarbeitet, insbesondere in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Die Gesundheitsämter beraten Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte sowie die Kindertagesstätten und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Soweit es im Hinblick auf die besondere gesundheitliche Situation der Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler geboten erscheint, können die Gesundheitsämter zielgruppenspezifische Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen entwickeln; Angebote und Maßnahmen in Kindertagesstätten und Schulen werden im Einvernehmen mit der Einrichtung durchgeführt.

(2) Die Durchführung der Sprachstandsdiagnose nach § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes kann den Bediensteten der Gesundheitsämter in Nebentätigkeit übertragen werden.

(3) Den Gesundheitsämtern obliegen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von drei bis achtzehn Jahren, soweit diese nicht von anderen Stellen für die Gesundheitsämter oder auf Grund von Vereinbarungen durchgeführt werden (§ 21 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch).

(4) Schulen und Kindertagesstätten sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und Räume zur Verfügung zu stellen.

(5) Das Sozialministeriumwird ermächtigt

  1. im Einvernehmen mit dem Kultusministerium durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Umfang, Häufigkeit und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen und der Gruppenprophylaxe in Schulen,
  2. durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Umfang, Häufigkeit und Durchführung der Gruppenprophylaxe in Kindertagesstätten

zu treffen.

§ 9 Hygienische Überwachung von Einrichtungen

(1) Die Gesundheitsämter wachen bei

  1. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Einrichtungen zur heimmäßigen Unterbringung und zur Tagespflege und sonstigen Einrichtungen im Sinne des Sechsten Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes,
  2. Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens,
  3. Einrichtungen des Rettungswesens mit Ausnahme der Rettungsleitstellen,
  4. Flughäfen, Landeplätzen,
  5. öffentlich zugänglichen Sportstätten, Bädern und Badestellen sowie Kinderspielplätzen,
  6. Anlagen zur Abwasser- und Abfallbeseitigung und öffentlichen Bedürfnisanstalten,
  7. Camping- und Zeltlagerplätzen,
  8. Einrichtungen des Bestattungs- und Friedhofwesens,
  9. Einrichtungen der Körperpflege

darüber, daß die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden. Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der in Satz 1 Nr. 4 genannten Einrichtungen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften.

(2) Ärztliche und zahnärztliche Praxen und Praxen von Angehörigen sonstiger gesetzlich geregelter medizinischer Fachberufe sowie die im Sanitätsdienst eingesetzten Einrichtungen des Katastrophenschutzes können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.

(3) Werden hygienische Mängel festgestellt, so wirkt das Gesundheitsamt darauf hin, daß die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der an sich zuständigen Behörden nicht gewährleistet, so kann das Gesundheitsamt vorläufige Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.

§ 9a Aufgaben im Rahmen der Trinkwasserüberwachung

(1) Die Gesundheitsämter nehmen als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde die ihnen nach der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird ermächtigt, einzelne Zuständigkeiten abweichend hiervon durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wenn es insbesondere zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, wegen der Bedeutung der Maßnahme oder wegen der schwerwiegenden Folgen zweckmäßig ist.

(2) Die übergeordneten Trinkwasserüberwachungsbehörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Trinkwasserüberwachungsbehörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.

§ 10 Befugnisse

(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 berechtigt,

  1. von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
  2. Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung nach § 9 unterliegen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen; zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können
    1. diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten
    2. Wohnräume der nach Nummer 1 zur Auskunft Verpflichteten

    betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;

  3. Gegenstände zu untersuchen, Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen.

(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zugänglich zu machen sowie die Entnahme der Proben zu ermöglichen.

§ 11 Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie Die Gesundheitsämter

  1. beobachten, bewerten und beschreiben die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihrem Bezirk;
  2. erheben die Daten und übermitteln diese den vorgesetzten Gesundheitsbehörden in dem von diesen festgesetzten Umfang;
  3. können epidemiologische Untersuchungen zu gesundheitlichen Fragestellungen durchführen.

§ 12 Ärztliche Untersuchungen, Gerichtsärztlicher Dienst

(1) Die Gesundheitsämter

  1. nehmen ärztliche Untersuchungen vor und erstellen hierüber Gutachten, Zeugnisse oder Bescheinigungen, wenn dies durch Gesetz, Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift des Ministerium für Arbeit und Sozialess oder durch Verwaltungsvorschrift, der das Sozialministeriumzugestimmt hat, vorgesehen ist;
  2. nehmen gerichtsärztliche Tätigkeiten nach § 42 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit wahr.

(2) Die Bediensteten des Gesundheitsamts sind in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Absatz 1 an Weisungen nicht gebunden.

(3) Das Sozialministeriumkann niedergelassenen oder anderen approbierten Ärztinnen und Ärzten mit deren Einverständnis die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 übertragen. Sie sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die nach Absatz 1 Nr. 1 den Gesundheitsämtern obliegen.

§ 13 Heilpraktikerüberprüfung

Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, daß niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.

Dritter Abschnitt
Datenschutz

§ 14 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Personen, die vom Gesundheitsamt oder dem Landesgesundheitsamt untersucht oder von deren Maßnahmen oder von Maßnahmen der in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, betroffen werden (Patientendaten). Den Patientendaten sind gleichgestellt personenbezogene Daten Dritter, die dem Gesundheitsamt oder dem Landesgesundheitsamt bei Tätigkeiten nach Satz 1 bekannt werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Landesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Datenschutz, Allgemeine Vorschriften

(1) Patientendaten, die von Gesundheitsämtern oder dem Landesgesundheitsamt im Zusammenhang mit einer Untersuchung, Begutachtung oder Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, dürfen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht,
  2. der Betroffene eingewilligt hat,
  3. dies zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann,
  4. es zur Verfolgung von Verbrechen oder von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von erheblicher Bedeutung oder von Körperverletzungen von erheblicher Bedeutung ( 13. und 17. Abschnitt des Strafgesetzbuches) erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten erheblich überwiegt oder
  5. dies zur verwaltungsmäßigen Abwicklung, insbesondere zur Erstellung von Schriftgut und zur Gebührenerhebung erforderlich ist.

Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Patientendaten, die von Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit einer Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind.

(2) Patientendaten dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung, für Organisationsuntersuchungen und für die Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

§ 16 Übermittlung, Zweckbindung

(1) Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, soweit

  1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
  2. der Betroffene eingewilligt hat oder
  3. sie für die in § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Abs. 2 genannten Zwecke erfolgt, für die eine Nutzung zulässig wäre.

(2) Personen oder Stellen, denen Patientendaten von Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, für den sie ihnen übermittelt worden sind. Bei einer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs hat die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Zweckbindung und auf die Rechtsfolgen einer unzulässigen Offenbarung (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) hinzuweisen.

§ 17 Jugendgesundheitspflege

Die Anwesenheit Dritter bei ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchungen von Kindern in Kindertagesstätten und von Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung erforderlich ist.

§ 18 Ärztliche Untersuchungen

Bei ärztlichen Untersuchungen darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. § 15 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Geheimhaltungspflicht, befugtes Offenbaren

(1) Personen

  1. die bei der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 mitwirken oder
  2. denen Patientendaten weitergegeben oder übermittelt worden sind (§§ 15 und 16), dürfen die ihnen bekanntgewordenen Patientendaten nicht unbefugt offenbaren.

(2) Wer Patientendaten weitergibt oder übermittelt (§§ 15 und 16), handelt auch insoweit nicht unbefugt, als er gesetzliche Geheimhaltungspflichten zu wahren hat.

(3) Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu gestalten, daß gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können.

Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 20 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

Das Sozialministeriumwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Berufe im öffentlichen Gesundheitsdienst, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. das Ziel der Ausbildung und Prüfung,
  2. Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte einschließlich Berufspraktika,
  3. die Voraussetzungen der Zulassung zur Ausbildung und zur Prüfung,
  4. die Anrechnung anderer Ausbildungen auf die Ausbildungszeit,
  5. die Anrechnung von Unterbrechungen auf die Ausbildung,
  6. die Bildung und Zusammensetzung der staatlichen Prüfungsausschüsse,
  7. die Anforderungen in der Prüfung sowie Art und Umfang der Prüfungsleistungen,
  8. die Fristen für die Meldung zur Prüfung,
  9. das Prüfungsverfahren sowie die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften,
  10. die Grundsätze für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung,
  11. den Rücktritt von der Prüfung und die Wiederholbarkeit einer nicht bestandenen Prüfung.

§ 21 Gebühren und Auslagen

Für Aufklärung und Beratung werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die erforderlichen Unterlagen nicht vorlegt;
  2. entgegen § 10 Abs. 3 als Inhaber der tatsächlichen Gewalt den mit der Überwachung beauftragten Personen Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände auf Verlangen nicht bezeichnet oder nicht zugänglich macht oder die Entnahme von Proben nicht ermöglicht oder
  3. entgegen § 19 Abs. 1 Patientendaten offenbart.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Verwaltungsbehörde.

§ 23 Übergangsvorschrift

Die Gesundheitsämter führen die Schwangerschaftskonfliktberatung im bisherigen Umfang solange fort, bis ein ausreichendes Angebot von Beratungsstellen nach dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz im jeweiligen Amtsbezirk gesichert ist.

§ 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die am 1. Juli 1995 in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533),
  2. die Erste Durchführungsverordnung des Reichsministers des Innern zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (1. GesWDVO) vom 6. Februar 1935 (RGBl. I S. 177),
  3. die Zweite Durchführungsverordnung der Reichsminister des Innern, der Justiz und der Finanzen zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung - allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215), geändert durch Verordnung vom 5. Juli 1972 (GBl. S. 417),
  4. die Dritte Durchführungsverordnung des Reichsministers des Innern zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter - Besonderer Teil) vom 30. März 1935 (RMBl. I S. 327), zuletzt geändert durch das Bestattungsgesetz vom 25. Juli 1970 (GBl. S. 395),
  5. das Gesetz über die Jugendzahnpflege für das Land Baden-Württemberg (Jugendzahnpflegegesetz - JZPflG) vom 8. Juli 1975 (GBl. S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533),
  6. die Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Jugendzahnpflege für das Land Baden-Württemberg vom 11. Februar 1977 (GBl. S. 86).
ENDE

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