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ÖGDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Baden-Württemberg -
Vom 12. Dezember 1994
(GBl. S. 663; 17.06.1997 S. 278; 11.03.2004 S. 112; 01.07.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252; 18.11.2008 S. 387 08; 09.11.2010 S. 793 10; 25.01.2012 S. 65 29.12.2015 S. 1210aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2120
Der Landtag hat am 30. November 1994 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere
(3) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät Behörden und andere öffentliche Stellen in allen Fachfragen seines Aufgabengebiets, soweit nicht besondere Dienste der öffentlichen Verwaltung zuständig sind.
(4) Auf der Grundlage von Bundes- oder Landesgesetzen zu erfüllende Aufgaben werden, soweit dort nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfüllt.
§ 2 Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
(1) Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes sind
Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart Aufgaben nach Satz 1 Nr. 4 wahrnimmt, ist es für das gesamte Landesgebiet zuständig.
(2) In Stadtkreisen, in denen Landratsämter ihren Sitz haben, sind abweichend von § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes die Landratsämter zuständig für die Aufgaben des Gesundheitsamts, soweit sich aus Absatz 1 Nr. 3 nichts abweichendes ergibt. Im Stadtkreis Baden-Baden nimmt das Landratsamt Rastatt die Aufgaben des Gesundheitsamts wahr.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist oberste Fachaufsichtsbehörde im Bereich der Trinkwasserüberwachung das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz..
§ 3 Zuständigkeit
(1) Die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) ist sachlich zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk das Gesundheitsamt zuständig ist, selbst beteiligt, hat das Gesundheitsamt die Zustimmung der höheren Gesundheitsbehörde einzuholen. Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, daß sie gegen ein Vorhaben Einwendungen erhebt.
(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Zuständigkeit von Amtsärzten begründet oder sind amtsärztliche Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgeschrieben, so ist das Gesundheitsamt zuständig.
§ 4 Qualifikation für die fachliche Leitung des Gesundheitsamts
Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den höheren öffentlichen Gesundheitsdienst oder die Erlangung einer vom Sozialministeriumals gleichwertig anerkannten Qualifikation ist Voraussetzung für die fachliche Leitung des Gesundheitsamts und die Stellvertretung.
§ 5 Aufgaben des Landesgesundheitsamts und der Hygiene-Institute
(1) Das Landesgesundheitsamt hat
(2) Das Institut für Medizinische Mikrobiologie und Hygiene der Universität Freiburg, das Hygiene-Institut der Universität Heidelberg und das Hygiene-Institut der Universität Tübingen nehmen Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 5 und 8 wahr, soweit sie ihnen durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragen sind. Im übrigen bleiben die den Hygiene-Instituten durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums übertragenen Aufgaben unberührt.
(3) Dem Landesgesundheitsamt obliegende Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 5 dürfen bis auf weiteres vom Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Stuttgart wahrgenommen werden. Die Landeshauptstadt Stuttgart kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende erklären, daß das Gesundheitsamt diese Aufgaben nicht mehr wahrnehmen wird.
Zweiter Abschnitt
Einzelne Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter
§ 6 Umwelthygiene
Den Gesundheitsämtern obliegt die Beobachtung, Beurteilung und Bewertung von Einwirkungen aus der Umwelt auf die menschliche Gesundheit. Die Gesundheitsämter informieren und beraten die Bevölkerung und Behörden in Fragen des umweltbezogenen Gesundheitsschutzes. Bei Planungsvorhaben und sonstigen Maßnahmen, die gesundheitliche Belange der Bevölkerung wesentlich berühren, nehmen die Gesundheitsämter zu den Umweltauswirkungen auf die menschliche Gesundheit Stellung.
§ 7 Gesundheitliche Prävention, Gesundheitsförderung
(1) Die Gesundheitsämter klären die Bevölkerung über gesunde Lebensweise, Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten auf. Sie informieren und beraten, wie Gesundheit gefördert, Gefährdungen vermieden und Krankheiten verhütet werden können.
(2) Die Gesundheitsämter informieren behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen, chronisch Kranke, psychisch Kranke und Suchtkranke, sowie Menschen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder von ihr bedroht sind, über bestehende Hilfemöglichkeiten, Beratungs-, Betreuungs- und Versorgungsangebote und beraten sie bei der Wahrnehmung dieser Angebote. Sie wirken darauf hin, daß andere Aufgabenträger die erforderlichen Angebote bereitstellen. Soweit diese nicht vorhanden sind, können die Gesundheitsämter zielgruppenspezifische Beratungs- und Betreuungsleistungen entwickeln und anbieten. Die Gesundheitsämter bieten anonyme Beratung zu Fragen des erworbenen Immunschwächesyndroms (AIDS) einschließlich anonymer Tests an.
(3) Die Gesundheitsämter beraten und unterstützen andere Stellen, die mit der Prävention und Gesundheitsförderung befaßt sind; sie regen geeignete Maßnahmen an. Die Gesundheitsämter koordinieren die Angebote und Maßnahmen und wirken auf enge Zusammenarbeit hin.
(4) Die Gesundheitsämter wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Heimgesetz mit.
(5) Die Gesundheitsämter arbeiten eng mit den regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitserziehung und für Jugendzahnpflege zusammen. Sie sollen die Geschäftsführung dieser Arbeitsgemeinschaften wahrnehmen.
§ 8 Schulgesundheitspflege, Jugendzahnpflege 08 10
(1) Die Gesundheitsämter untersuchen zur Schule angemeldete Kinder sowie Schülerinnen und Schüler (Einschulungsuntersuchung). Dasselbe gilt für Kinder, die bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben. Die Untersuchung hat den Zweck, unter Einbeziehung des Impfausweises (Impfbuch) und des Untersuchungsheftes für Kinder (Früherkennungsheft), gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen festzustellen; die dabei erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung verarbeitet, insbesondere in anonymisierter Form veröffentlicht werden. Die Gesundheitsämter beraten Kinder sowie Schülerinnen und Schüler, deren Sorgeberechtigte sowie die Kindertagesstätten und die Schulen zu gesundheitlichen Fragen, die den Schulbesuch betreffen. Soweit es im Hinblick auf die besondere gesundheitliche Situation der Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler geboten erscheint, können die Gesundheitsämter zielgruppenspezifische Untersuchungen, Angebote und Maßnahmen entwickeln; Angebote und Maßnahmen in Kindertagesstätten und Schulen werden im Einvernehmen mit der Einrichtung durchgeführt.
(2) Die Durchführung der Sprachstandsdiagnose nach § 91 Abs. 2 des Schulgesetzes kann den Bediensteten der Gesundheitsämter in Nebentätigkeit übertragen werden.
(3) Den Gesundheitsämtern obliegen Maßnahmen zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) bei Kindern und Jugendlichen im Alter von drei bis achtzehn Jahren, soweit diese nicht von anderen Stellen für die Gesundheitsämter oder auf Grund von Vereinbarungen durchgeführt werden (§ 21 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch).
(4) Schulen und Kindertagesstätten sowie deren Träger sind verpflichtet, bei Maßnahmen im Rahmen der Schulgesundheitspflege und der Gruppenprophylaxe mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu geben und Räume zur Verfügung zu stellen.
(5) Das Sozialministeriumwird ermächtigt
zu treffen.
§ 9 Hygienische Überwachung von Einrichtungen
(1) Die Gesundheitsämter wachen bei
darüber, daß die Anforderungen der Hygiene eingehalten werden. Sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden. Zusätzlich erstreckt sich die Überwachung der in Satz 1 Nr. 4 genannten Einrichtungen auf die Beachtung der Internationalen Gesundheitsvorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen Rechtsvorschriften.
(2) Ärztliche und zahnärztliche Praxen und Praxen von Angehörigen sonstiger gesetzlich geregelter medizinischer Fachberufe sowie die im Sanitätsdienst eingesetzten Einrichtungen des Katastrophenschutzes können überwacht werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.
(3) Werden hygienische Mängel festgestellt, so wirkt das Gesundheitsamt darauf hin, daß die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der an sich zuständigen Behörden nicht gewährleistet, so kann das Gesundheitsamt vorläufige Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
§ 9a Aufgaben im Rahmen der Trinkwasserüberwachung
(1) Die Gesundheitsämter nehmen als untere Trinkwasserüberwachungsbehörde die ihnen nach der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung zugewiesenen Aufgaben wahr. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz wird ermächtigt, einzelne Zuständigkeiten abweichend hiervon durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wenn es insbesondere zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens, wegen der Bedeutung der Maßnahme oder wegen der schwerwiegenden Folgen zweckmäßig ist.
(2) Die übergeordneten Trinkwasserüberwachungsbehörden können im Einzelfall die Zuständigkeit an sich ziehen, soweit eine Aufgabe in den Dienstbezirken mehrerer nachgeordneter Trinkwasserüberwachungsbehörden sachgerecht nur einheitlich wahrgenommen werden kann.
§ 10 Befugnisse
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 berechtigt,
betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach § 9 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zugänglich zu machen sowie die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
§ 11 Gesundheitsberichterstattung, Epidemiologie Die Gesundheitsämter
§ 12 Ärztliche Untersuchungen, Gerichtsärztlicher Dienst
(1) Die Gesundheitsämter
(2) Die Bediensteten des Gesundheitsamts sind in Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit nach Absatz 1 an Weisungen nicht gebunden.
(3) Das Sozialministeriumkann niedergelassenen oder anderen approbierten Ärztinnen und Ärzten mit deren Einverständnis die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 übertragen. Sie sind innerhalb des ihnen erteilten Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen wahrzunehmen, die nach Absatz 1 Nr. 1 den Gesundheitsämtern obliegen.
§ 13 Heilpraktikerüberprüfung
Den Gesundheitsämtern obliegt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktiker beantragt haben. Sie achten darauf, daß niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt.
Dritter Abschnitt
Datenschutz
§ 14 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Personen, die vom Gesundheitsamt oder dem Landesgesundheitsamt untersucht oder von deren Maßnahmen oder von Maßnahmen der in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, betroffen werden (Patientendaten). Den Patientendaten sind gleichgestellt personenbezogene Daten Dritter, die dem Gesundheitsamt oder dem Landesgesundheitsamt bei Tätigkeiten nach Satz 1 bekannt werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Landesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
§ 15 Datenschutz, Allgemeine Vorschriften
(1) Patientendaten, die von Gesundheitsämtern oder dem Landesgesundheitsamt im Zusammenhang mit einer Untersuchung, Begutachtung oder Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind, dürfen für andere Zwecke nur gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Patientendaten, die von Gesundheitsämtern im Zusammenhang mit einer Beratung erhoben oder erstmals gespeichert worden sind.
(2) Patientendaten dürfen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, für die Rechnungsprüfung, für Organisationsuntersuchungen und für die Prüfung und Wartung von automatisierten Verfahren der Datenverarbeitung gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
§ 16 Übermittlung, Zweckbindung
(1) Die Übermittlung von Patientendaten ist nur zulässig, soweit
(2) Personen oder Stellen, denen Patientendaten von Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes übermittelt worden sind, dürfen diese nur für den Zweck verarbeiten, für den sie ihnen übermittelt worden sind. Bei einer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs hat die übermittelnde Stelle den Empfänger auf diese Zweckbindung und auf die Rechtsfolgen einer unzulässigen Offenbarung (§ 22 Abs. 1 Nr. 3) hinzuweisen.
§ 17 Jugendgesundheitspflege
Die Anwesenheit Dritter bei ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchungen von Kindern in Kindertagesstätten und von Schülerinnen und Schülern ist nur zulässig, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Untersuchung erforderlich ist.
§ 18 Ärztliche Untersuchungen
Bei ärztlichen Untersuchungen darf der die Untersuchung veranlassenden Stelle nur das Ergebnis der Untersuchung übermittelt oder weitergegeben werden. Abweichend von Satz 1 dürfen die Anamnese und einzelne Untersuchungsergebnisse übermittelt oder weitergegeben werden, soweit deren Kenntnis zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist, erforderlich ist. § 15 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
§ 19 Geheimhaltungspflicht, befugtes Offenbaren
(1) Personen
(2) Wer Patientendaten weitergibt oder übermittelt (§§ 15 und 16), handelt auch insoweit nicht unbefugt, als er gesetzliche Geheimhaltungspflichten zu wahren hat.
(3) Die innerbehördliche Organisation der Gesundheitsbehörden ist so zu gestalten, daß gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, gewahrt werden können.
Vierter Abschnitt
Schlußvorschriften
§ 20 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Das Sozialministeriumwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für Berufe im öffentlichen Gesundheitsdienst, für die keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen bestehen, zu erlassen. In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen müssen insbesondere Regelungen getroffen werden über
§ 21 Gebühren und Auslagen
Für Aufklärung und Beratung werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die untere Verwaltungsbehörde.
§ 23 Übergangsvorschrift
Die Gesundheitsämter führen die Schwangerschaftskonfliktberatung im bisherigen Umfang solange fort, bis ein ausreichendes Angebot von Beratungsstellen nach dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz im jeweiligen Amtsbezirk gesichert ist.
§ 24 Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, die am 1. Juli 1995 in Kraft treten.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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