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ZuständigkeitsVO TrinkwV - Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 28. August 2014
(GBl. Nr. 17 vom 26.09.2014 S. 451; aufgehoben)
Gl.Nr.: 2122
Archiv 2005
Es wird verordnet auf Grund von
§ 1 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde im Sinne von § 3 Nummer 6 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2978) ist, vorbehaltlich des § 2, die untere Gesundheitsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2 ÖGDG.
(2) Ausnahmen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 TrinkwV 2001 werden von den unteren Verwaltungsbehörden zugelassen.
§ 2 Zuständigkeiten für Fernwasserversorgungen
(1) Das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) ist
für die Versorgungssysteme der Fernwasserversorgungen der Zweckverbände Bodensee-Wasserversorgung, Landeswasserversorgung, Wasserversorgung Nordostwürttemberg und Wasserversorgung Kleine Kinzig.
(2) Die Zuständigkeit umfasst die Versorgungssysteme der genannten Fernwasserversorgungen bis zu den jeweiligen Übergabestellen. Übergabestelle ist die Stelle, an der das Trinkwasser das Versorgungssystem des Fernwasserversorgungsunternehmens verlässt und in das Versorgungssystem eines nachfolgenden Wasserversorgungsunternehmers oder sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage übergeben wird.
§ 3 Benannte Stelle für Berichtspflichten
Als Stelle im Sinne von § 21 Absatz 2 Satz 1 und 3 TrinkwV 2001 wird das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart benannt.
§ 4 Dynamisierung
Die Regelungen dieser Verordnung gelten für alle angeführten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 31. Mai 2005 (GBl. S. 300) außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 06.02.2024)
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