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Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität der Badegewässer
- Baden-Württemberg -
Vom 1. August 1999
(GBl. 1999 S. 389; 25.01.2008 S. 47aufgehoben)
Auf Grund von § 14a des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG 1976 Nr. L 31 S. 1), geändert durch Artikel 3 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der sich aus Satz 1 ergebenden Qualitätsanforderungen für Badegewässer.
§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Badegewässer im Sinne dieser Verordnung sind alle fließenden und stehenden Binnengewässer oder Teile hiervon,
(2) Badestellen im Sinne dieser Verordnung sind Badegewässer oder Teile davon sowie die angrenzenden Landflächen mit den zugehörigen Einrichtungen, die von den Badenden genutzt werden.
(3) Als Badesaison im Sinne dieser Verordnung gilt in der Regel der Zeitraum vom 1. Juni bis 15. September eines Kalenderjahres, soweit unter Berücksichtigung der örtlichen und meteorologischen Verhältnisse keine Abweichungen hiervon erforderlich werden.
(4) Die Bestimmung als Badegewässer erfolgt durch die Gemeinde im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde und der unteren Wasserbehörde.
§ 3 Qualitätsanforderungen
(1) Die Qualitätsanforderungen an die Beschaffenheit der Badegewässer richten sich nach Artikel 2, 3 und 5 und dem Anhang der Richtlinie 76/160/EWG.
(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sind ferner nach Artikel 8 der Richtlinie zulässig.
§ 4 Überwachung
(1) Kontrolle, Entnahme und Untersuchungen von Wasserproben sowie Untersuchungsmethoden richten sich nach Artikel 6 der Richtlinie 76/160/EWG.
(2) Während der Badesaison sind auch die landseitigen Flächen der Badestellen regelmäßig auf ihren hygienischen Zustand zu kontrollieren.
(3) Eine Überschreitung von nummerischen oder kategorialen Grenzwerten, die für die Beurteilung der Qualität maßgeblich sind, ist dem Landesgesundheitsamt jeweils zum Monatsende mitzuteilen.
(4) Die Überwachung beginnt zwei Wochen vor Beginn der Badesaison und umfasst die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben sowie die Kontrolle der hygienischen Gesamtsituation durch regelmäßige Ortsbesichtigungen.
(5) Zuständig für die Überwachung ist die untere Gesundheitsbehörde.
(6) Bei der Überwachung wirken mit:
§ 5 Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Badeverbot
(1) Bei festgestellten Grenzwertüberschreitungen haben die zuständigen Behörden die nach den Umständen des Einzelfalles notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gesundheitsgefährdung zu treffen.
(2) Ist ein Gewässer zum Baden ungeeignet, erlässt die Ortspolizeibehörde auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde ein Badeverbot. Das Badeverbot ist ortsüblich und an der Badestelle deutlich sichtbar bekanntzugeben. Ein Badegewässer ist zum Baden insbesondere ungeeignet, wenn
(3) Ist bei Überschreitung eines anderen Grenzwertes oder sonstiger Befunde nach fachlicher Beurteilung der unteren Gesundheitsbehörde eine nachhaltige Änderung der Beschaffenheit des Badegewässers in mikrobiologischer oder physikalisch-chemischer Hinsicht zu erwarten, ist von der Ortspolizeibehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob ein Badeverbot angeordnet werden muss.
(4) Das nach Absatz 2 erlassene Badeverbot ist aufzuheben, wenn an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen der Grenzwert eingehalten und eine erneute Überschreitung des Grenzwertes beziehungsweise eine erneute fäkale Verunreinigung nicht zu besorgen ist.
(5) Das nach Absatz 3 angeordnete Badeverbot ist aufzuheben, wenn nach einer erneuten fachlichen Beurteilung eine Gesundheitsgefahr nicht mehr zu besorgen ist.
(6) Die Anordnung eines Badeverbots sowie seine Aufhebung sind unverzüglich dem Landesgesundheitsamt mitzuteilen.
§ 6 Sonstige Maßnahmen
Sofern die Qualität eines Badegewässers nicht den Qualitätsanforderungen gemäß § 3 Abs. 1 entspricht, trifft die untere Gesundheitsbehörde in hygienischer Hinsicht und die untere Wasserbehörde in wasserrechtlicher Hinsicht geeignete Maßnahmen, damit die Einhaltung der festgelegten Werte und Anforderungen langfristig gesichert wird.
§ 7 Kosten
Die Überwachung der Badestellen durch die untere Gesundheitsbehörde erfolgt gebührenfrei (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 des Landesgebührengesetzes - LGebG). Auslagen können erhoben werden, soweit die Voraussetzungen der persönlichen Gebührenfreiheit nach § 6 LGebG nicht gegeben sind und das Baden durch den Betreiber aktiv gefördert wird.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(Stand: 08.09.2023)
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