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6. Gefährdungspotential6)

6.1 Maßgebendes Volumen der Anlage

Das maßgebende Volumen einer Anlage ist der im Betrieb vorhandene Rauminhalt wassergefährdender Stoffe. Betriebliche Absperreinrichtungen zur Unterteilung der Anlage in einzelne Abschnitte und die Zwischenwände von Mehrkammerbehältern bleiben dabei außer Betracht. Maßgebend ist die Anlage mit allen Anlagenteilen nach Nummer 2.1.

Bei Abfüll-, Umschlag- und Rohrleitungsanlagen ist

anzusetzen, wobei der größere Wert zu berücksichtigen ist.

6.2 Wassergefährdende Stoffe

Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Abweichungen von § 6 Abs. 4 zustimmen, wenn Stoffe offenkundig nicht der Wassergefährdungsklasse 3 zuzuordnen sind. Sie kann ihre Zustimmung befristen und mit der Auflage verbinden, daß der betroffene Anlagenbetreiber eine sichere Bestimmung der Wassergefährdungsklasse nach § 19g Abs. 5 des WHG nachholt.

Die Einstufung eines Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse durch den Hersteller oder Verwender des betreffenden Stoffes darf ohne Veröffentlichung gemäß Nummer 3 der VwVwS als Grundlage zur Ermittlung der Gefährdungsstufe nur berücksichtigt werden, wenn die vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit beauftragte Stelle die Einstufung schriftlich bestätigt hat. Gegenwärtig ist dies das Umweltbundesamt, Auskunfts- und Dokumentationsstelle wassergefährdene Stoffe, Schichauweg 58, 12307 Berlin. Bestätigte Einstufungen werden durch das Umweltbundesamt auch im Internet unter der Adresse http://www.umweltbundesamt.de/wgk.htm veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen können auch als Grundlage zur Ermittlung der Gefährdungsstufe verwendet werden.

Die Einstufung wird durch die Wasserbehörde nicht geprüft. Es wird nur geprüft, ob die o. g. Voraussetzungen erfüllt werden.

Befinden sich in einer Anlage wassergefährdende Stoffe unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen, ist für die Ermittlung der Gefährdungsstufe die höchste Wassergefährdungsklasse maßgebend, falls das zugehörige Volumen mehr als 3 % des Gesamtvolumens der Anlage übersteigt. Ist der Prozentsatz kleiner, ist die nächstniedrigere Wassergefährdungsklasse anzusetzen. Anteile wassergefährdender Stoffe von weniger als 0,1 % bleiben außer Betracht.

6.3 Hydrogeologische Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes

Zu berücksichtigen sind vor allem

7. Weitergehende Anforderungen ( § 7 )

7.1 Voraussetzungen

Weitergehende Maßnahmen können z.B. bei besonderer hydrogeologischer Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes gefordert werden.

7.2 Anforderungen

Weitergehende Anforderungen sind Anforderungen an die Anordnung und Auslegung der Anlage, die Auffangvorrichtungen und die betriebliche Überwachung.

Als weitergehende Anforderungen kommen vor allem in Betracht

7.3 Anlagen im Bereich oberirdischer Gewässer

Anlagen, die in, über oder näher als 20 m an einem oberirdischen Gewässer errichtet sind, müssen in der Regel folgende Anforderungen einhalten:

8. Allgemeine Betriebs- und Verhaltensvorschriften8)

Die Pflicht zur Außerbetriebnahme und erforderlichenfalls Entleerung einer Anlage bei Schadensfällen kann auch benachbarte Anlagen einschließen. Dies gilt insbesondere bei gemeinsamen Auffangräumen, wenn andere Behälter durch den Schadensfall so gefährdet werden, daß mit dem Austritt wassergefährdender Stoffe zu rechnen ist.

Schäden an einem Auffangraum, die die Dichtigkeit beeinträchtigen, erfordern im Regelfall die Entleerung der darin befindlichen Behälter, sofern die Schäden nicht unverzüglich beseitigt werden.

9. Kennzeichnungspflicht; Merkblatt9)

Armaturen sind so zu kennzeichnen, daß Fehlbedienungen weitestgehend ausgeschlossen werden können. Rohrleitungen sind auch farblich zum kennzeichnen.

Als Merkblatt nach § 9 Abs. 2 ist das Merkblatt der Anlage 1 zu verwenden. Ausnahmen von der Pflicht, Merkblätter anzubringen, sind zulässig, wenn die Anlage ein geringes Gefährdungspotential hat und nur dem Bedienungspersonal zugänglich ist.

Das Bedienungspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe. das Gefährdungspotential der Anlagen, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen, die Kennzeichnungen der Anlagen, das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall sowie über die vorhandenen Einrichtungen der Grundstücksentwässerung, insbesondere der Kanalsysteme, zu unterrichten. Dabei ist besonders auf die Betriebsanweisungen und sonstigen Vorschriften einzugehen.

Angaben über die Stoffe und die Lagermengen sind jederzeit leicht zugänglich vorzuhalten.

Die Unterweisung ist wenigstens jährlich zum wiederholen und im Betriebstagebuch oder einer anderen geeigneten betrieblichen Unterlage zum vermerken. Nach Umbauten oder betrieblichen Änderungen sind gesonderte Unterweisungen des Bedienungspersonals vorzunehmen.

10. Anlagen in Schutzgebieten10)

Nach § 2 Abs. 11 müssen Schutzgebiete ausgewiesen oder vorläufig angeordnet oder über eine Veränderungssperre gesichert sein. Die Planung eines Schutzgebietes reicht nicht aus. Allerdings können im Falle einer Schutzgebietsplanung bereits besondere Anforderungen auf der Grundlage von § 7 erlassen werden (s. auch Nummer 7).

Standortgebundene Anlagen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 sind ausschließlich Anlagen, die für die Wassergewinnung unverzichtbar sind und an anderer Stelle nicht errichtet werden können.

Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 4 kommen dann in Betracht, wenn Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 und 2 in Gebieten liegen, die nach einem der zuständigen Wasserbehörde vorliegenden Fachgutachten zur Neubemessung der Schutzzonen mit Sicherheit außerhalb der Zone II (bei Anlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1) bzw. außerhalb von Schutzgebieten im Sinne des § 2 Abs. 11 Nr. 1 und 4 liegen. Das Fachgutachten muß auf dem Stand von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften, Richtlinien und Regelwerke erstellt worden sein. Das Fachgutachten sollte vom Wasserwirtschaftsamt geprüft und bestätigt sein. Die Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes auf der Grundlage des Fachgutachtens sollte zumindest in Aussicht stehen.

Weiterhin kommen Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 4 in Betracht, wenn nach übereinstimmender Auffassung des Begünstigten und der zuständigen Wasserbehörden das Wasserschutzgebiet aufgehoben werden kann und die Aufhebung zumindest in Aussicht steht. In anderen als den vorgenannten Fällen kann die zuständige Wasserbehörde auf Antrag Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 4 zulassen, wenn das Wohl der Allgemeinheit die Befreiung vom Verbot erfordert oder das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde und das Gemeinwohl sowie Belange des Gewässerschutzes der Ausnahme nicht entgegenstehen.

Die Entscheidung der Wasserbehörde über eine beantragte Ausnahmegenehmigung ist eine Ermessenentscheidung. Die Wasserbehörde muß prüfen, inwieweit die besonderen Umstände des Einzelfalles für eine Genehmigung bzw. Versagung der Ausnahme sprechen. So liegt zwar die Ausführung größerer Investitionen mit der Schaffung von Arbeitsplätzen im Interesse des Wohls der Allgemeinheit, jedoch überwiegt regelmäßig das Interesse an einer gesicherten öffentlichen Wasserversorgung, die ebenfalls dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Weiterhin ist die Frage zu beurteilen, ob das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde. Die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 (Satz 1) und 2 stellen für die Betroffenen regelmäßig eine Härte dar. Dies allein reicht jedoch nicht für die Genehmigung der Ausnahme aus. Es ist vielmehr zu prüfen, ob es in jedem Einzelfall richtig im Sinne der Rechtsverordnung (des Schutzgebietsbeschlusses) ist, das Verbot auch durchzusetzen. Dabei kommt es nicht allein darauf an, daß das Einzelvorhaben keine Gefährdung der Wasserfassung darstellt. Es ist vielmehr der Zweck des generellen Verbotes von Anlagen bestimmter Gefährdungsstufen in den jeweiligen Schutzzonen zum beachten, der in der Minderung des allgemeinen Risikos von Unglücksfällen und Havarien besteht, die nie mit letzter Sicherheit auszuschließen sind.

In den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen können abweichend von der VAwS zusätzliche Verbote ausgesprochen werden.

Werden in einem Auffangraum mehrere Anlagen aufgestellt, so ist dessen Rauminhalt so zu bemessen, daß das Volumen wassergefährdender Stoffe aller Anlagen zurückgehalten werden kann.

11. Anlagenkataster11)

11.1 Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall

Die Prüfung nach § 11 Abs. 1 Satz 2, ob von einer Anlage erhebliche Gefahren für ein Gewässer ausgehen können, ist anhand der Kriterien nach Nummer 6 vorzunehmen.

Die Forderung von Anlagenkatastern im Einzelfall kann befristet und auf bestimmte Merkmale beschränkt werden.

11.2 Inhalt des Anlagenkatasters

Ziel des Anlagenkatasters ist sicherzustellen, daß der Anlagenbetreiber alle für den Gewässerschutz wichtigen Informationen über die Anlagen in einer übersichtlichen Form zur Verfügung hat. Im allgemeinen ist das Anlagenkataster der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 übergeordnet und schließt sie ein. Sofern für mehrere nahe beieinander liegende, jedoch getrennte Anlagen jeweils Anlagenkataster erforderlich sind. können sie in einem gemeinsamen Kataster zusammengefaßt werden.

Das Anlagenkataster besteht im Regelfall aus einem oder mehreren Bestandsplanen einschließlich Entwässerungsplan und einer Datei. Die Datei soll im allgemeinen folgende Merkmale enthalten:

  1. Allgemeine Angaben

    Name, Firmenbezeichnung
    Anschrift

    Gewässerschutzbeauftragter

  2. Anlage

    Bezeichnung der Anlage
    Art der Anlage
    Teilanlagen
    Wesentliche Abmessungen der Anlage
    Maßgebendes Volumen nach § 6

  3. Behördliche Vorgänge

    Anzeigen
    Eignungsfeststellungen
    Genehmigungen und Erlaubnisse
    Sanierungsbedarf, Zeit- und Maßnahmenplan

  4. Lage

    Ort der Anlage
    Lage zu Schutzgebieten, Schutzzone
    Lage zu oberirdischen Gewässern, Abstand
    Grundwasserabstand, Deckschichten

  5. Wassergefährdende Stoffe

    Eingesetzte wassergefährdende Stoffe
    Maßgebende Wassergefährdungsklasse
    Stoffdatenblätter

  6. Gefährdungspotential

    Gefährdungsstufe nach § 6
    Besondere Gefahrenquellen der Anlage
    Besondere Merkmale der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes entsprechend Nummer 4

  7. Vorkehrungen und Maßnahmen

    Schutzvorkehrungen (z.B. Auffangvorrichtungen, Leckkontrolle, Leckagesonden, Überfüllsicherungen, Grenzwertgeber)

    Maßnahmen zur Branderkennung, -bekämpfung und Löschmittelrückhaltung

  8. Schadensfall
    Alarmpläne
    Hilfsmaßnahmen im Schadensfall
  1. Überwachung Betriebliche Überwachung
    Prüfung durch Sachverständige. Terminpläne
  1. Instandhaltung
    Wartungsmaßnahmen
    Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen
    Fachbetriebspflicht

11.3 Fortschreibung

Die Fortschreibung ist unmittelbare Betreiberpflicht. Betriebliche Änderungen sind jeweils unverzüglich in das Anlagenkataster aufzunehmen.

11.4 Überwachung des Anlagenkatasters

Die untere Wasserbehörde soll die Erstellung und Fortschreibung der

Anlagenkataster stichprobenartig überwachen. Diese Prüfung soll sich im Regelfall auf eine allgemeine Prüfung beschränken. Dabei ist vor allem festzustellen, ob das Anlagenkataster offenkundig unvollständig oder sonst mangelhaft im Sinne von § 11 Abs. 5 ist. In diesem Falle ist die weitere Überprüfung oder Erstellung durch einen Sachverständigen nach § 21 auf Kosten des Anlagenbetreibers zu veranlassen.

11.5 Datenverarbeitung

Wird das Anlagenkataster mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung geführt (>der verlangt die untere Wasserbehörde dies nach § 11 Abs. 4 Satz 2, ist die Datenübermittlung an die Behörde als ASCII-Datei vorzusehen. Der Betreiber hat dabei anzugeben, welche Merkmale in welcher Reihenfolge, mit welcher Zeichenlänge und welchen Trennzeichen abgespeichert sind.

11.6 Öko-Audit

Unterlagen, die im Rahmen der Öko-Audit-Verordnung erarbeitet werden, sind den Unterlagen nach § 11 Abs. 6 gleichzusetzen.

12. Rohrleitungen12)

12.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischen Rohrleitungen

Sicherheitsgründe nach § 12 Abs. 1 können vor allem auf Grund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein. Sicherheitsgründe sind bei Rohrleitungen für die Verbindung erdverlegter unterirdischer Behälter mit Heizölverbraucheranlagen in Gebäuden oder mit Zapfanlagen an Tankstellen als gegeben anzusehen.

12.2 Zulässige unterirdische Rohrleitungen

Die Überwachung der Kontrollschächte kann durch regelmäßige Sichtkontrollen oder selbsttätig wirkende Leckagekontrollen durchgeführt werden.

Saugleitungen müssen mit Gefälle zu einem Behälter verlegt werden, so daß bei Undichtheiten der Rohrleitung die Flüssigkeit in diesen Behälter fließt.

Ein gleichwertiger technischer Aufbau nach § 12 Abs. 2 Satz .3 ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und schleichende Leckagen rechtzeitig erkannt und gemeldet werden.

Unabhängig von Nummer 12.1 sind unterirdische Rohrleitungen für feste und gasförmige wassergefährdende Stoffe zulässig. Über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus werden an sie keine besonderen Anforderungen gestellt.

12.3 Oberirdische Rohrleitungen als Anlagenteile

Oberirdische Rohrleitungen, die einer Anlage als Anlagenteil zugeordnet sind, werden bezüglich der Auffangvorrichtungen und der Überwachung wie die Anlage insgesamt nach der Anlagenverordnung und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften behandelt. Sind nach diesen Bestimmungen nur örtliche Auffangtassen, z.B. bei Pumpen und Armaturen, erforderlich, sind für die Rohrleitungen keine zusätzlichen Auffangvorrichtungen zu fordern.

13. Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art13)

13.1 Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger und gasförmiger wassergefährdender Stoffe

Die Sicherung dieser Anlagen erfolgt im Rahmen der betrieblichen Eigenverantwortung. Maßstab sind dabei insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Nummer 5 und die Anlagenverordnung. Die untere Wasserbehörde kann auch an diese Anlagen weitergehende Anforderungen nach § 7 stellen.

13.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Lagerbehälter nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a sind Behälter, die der Bauregelliste a Teil 1 entsprechen.

Bei der Verwendung von Flachbodentanks nach Nummer 15.30 der Bauregelliste a Teil 1 sind Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art, wenn der Tankboden aus einem lecküberwachten Doppelboden besteht oder auf einem Trägerrost gemäß TRwS 133 aufliegt.

13.3 Rohrleitungen als Teile von LAU-Anlagen

Rohrleitungen, die einer Lager:-, Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind, entsprechen § 13 Abs. 2 Nr. 2. wenn sie die in § 12 sowie in den Nummern 5 ff. und den Nummern 12 ff. an den technischen Aufbau von Rohrleitungen gestellten Anforderungen erfüllen und hinsichtlich ihrer Einzelteile, insbesondere Werkstoff und Bauart, der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 133 oder 231 entsprechen oder über ein baurechtliches Prüfzeichen bzw. einen bauaufsichtlichen Verwertbarkeitsnachweis oder eine gewerberechtliche oder wasserrechtliche Bauartzulassung verfügen.

13.4 Abfüllanlagen einfacher oder herkömmlicher Art

Abfüllanlagen von Tankstellen sind einfacher oder herkömmlicher Art. wenn sie der VAwS und einem der dafür gültigen und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichten Anforderungskataloge entsprechen.

14. Anlagen zum Lagern fester Stoffe14)

14.1 Feste Stoffe, allgemeine Anforderungen

Es ist sicherzustellen, daß Wasser und andere Flüssigkeiten nicht zutreten können. § 14 Nr. 1 ist regelmäßig erfüllt, wenn die wassergefährdenden festen Stoffe in bruchsicheren Behältern gelagert werden.

Werden wassergefährdende feste Stoffe auf überdachten Lagerplätzen in loser Schüttung oder in Säcken gelagert, muß durch allseitigen Abschluß sichergestellt sein, daß das Lagergut nicht außerhalb des überdachten Bereichs gelangen kann.

14.2 Bodenfläche

Im allgemeinen genügt eine Bodenfläche in Straßenbauweise. Diese Bauweise gilt als einfach oder herkömmlich. Handelt es sich um salbenförmige Stoffe oder ist der Zutritt von Wasser nicht sicher ausgeschlossen, so gilt eine Bodenfläche in Straßenbauweise nicht als einfach oder herkömmlich. Dann ist eine Eignungsfeststellung erforderlich.

15. Eignungsfeststellung und Bauartzulassung, Antrag13)

Hinweise für die Anträge auf Eignungsfeststellung und Bauartzulassung sind in der Anlage 3 enthalten. Diese Hinweise sind dem Antragsteller bei Bedarf zu übergeben.

16. Voraussetzungen für die Eignungsfeststellung und Bauartzulassung16)

17. Eignungsfeststellung und andere behördliche Entscheidungen17)

Wird die Eignungsfeststellung nach § 17 durch ein anderes öffentlich-rechtliches Verfahren erfaßt, sind die in der Anlage 3 genannten Unterlagen in diesem Verfahren der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Auf allgemeine Nachweise in diesem Verfahren, wie z.B. Standsicherheitsnachweise nach Baurecht, kann dabei Bezug genommen werden.

18. Vorzeitiger Einbau18)

18.1 Zulassungsbedingungen

Der vorzeitige Einbau von Anlagen entsprechend § 18 kann in jederzeit widerruflicher Weise zugelassen werden, wenn

Der vorzeitige Einbau ist bei Anlagenteilen ausgeschlossen, für die der Brauchbarkeitsnachweis unter Einschluß des Gewässerschutzes im Rahmen des Baurechts zu fuhren ist und noch nicht vorliegt.

18.2 Außerbetriebnahme der Anlage

Erlangt die Wasserbehörde davon Kenntnis, daß eine Anlage eingebaut oder aufgestellt worden ist, deren Verwendung nur nach Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung zulässig ist, ordnet sie an, die Anlage zu entleeren und außer Betrieb zu nehmen, sofern keine Zulassung zum vorzeitigen Einbau nach § 18 Satz 2 vorliegt. Soweit andere Behörden diese Kenntnis erhalten, teilen sie dies unverzüglich der Wasserbehörde mit. Eine Entleerung der Anlage ist nicht anzuordnen, wenn erkennbar ist. daß für die Anlage eine Eignungsfeststellung erteilt werden kann.

Ergibt die Prüfung anhand der vom Betreiber vorzulegenden Unterlagen und auf Grund eigener Ermittlungen, daß eine Eignungsfeststellung nicht erteilt werden kann, ist die endgültige Stillegung der Anlage anzuordnen.

19. Befüllen19)

Nach § 19 Abs. 3 wird festgelegt:

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von ortsbeweglichen Behältern mit einem Rauminhalt bis zu 1000 Litern verzichtet werden, wenn durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung der Abfüllanlage sichergestellt ist, daß die Befüllung rechtzeitig und selbsttätig vor Erreichen des höchstzulässigen Füllstandes unterbrochen wird. Sofern Gründe der Gefahrenabwehr und des Immissionsschutzes nicht entgegenstehen, können größere ortsbewegliche Tanks von Tankfahrzeugen über offene Dome unter Verwendung einer Schnellschlußeinrichtung nach dem Prinzip der Totmannschaltung befüllt werden.

Auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse kann bei der Befüllung von Behältern verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.

Keine besonderen Anforderungen werden an Plätze gestellt, wenn ortsfeste Behälter höchstens viermal im Jahr befüllt oder entleert werden, sich im Unikreis von 5 Meter kein Regenwassereinlauf befindet und der Jahresdurchsatz in Abhängigkeit von der Wassergefährdungsklasse folgende Werte nicht übersteigt:

Wassergefährdungsklasse 3 4 m3
Wassergefährdungsklasse 2 40 m3
Wassergefährdungsklasse 1 400 m3

Die Wasserbehörde kann in begründeten Einzelfällen von diesen Werten abweichen.

20. Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen20)

20.1 Allgemeines

§ 20 ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, daß wassergefährdende Stoffe aus Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen eingeleitet werden.

Nach § 20 müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein, um wassergefährdende Stoffe in Abwasseranlagen einleiten zu können:

Werden Abwasseranlagen nach § 20 in das Sicherheitskonzept von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen, muß dies bei den Genehmigungen der Abwasseranlagen und den Einleitungserlaubnissen besonders berücksichtigt werden.

Technische Lösungen zur Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen werden in der TRwS 134 beschrieben.

20.2 Anlagen der Gefährdungsstufe D

Der Anschluß von Anlagen der Gefährdungsstufe D an Abwasseranlagen scheidet grundsätzlich aus. Betroffen sind Anlagen der Wassergefährdungsklasse 3 von mehr als 1 m3 sowie der Wassergefährdungsklasse 2 von mehr als 100 m3. Allerdings kann nach § 30 Abs. 5 VAwS nicht verlangt werden, daß diese Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden, falls der Anschluß an eine Abwasseranlage unvermeidbar ist. In diesem Falle können zusätzliche Anforderungen an die Anlage gestellt werden, um die Abwasserbelastung so gering wie möglich zu halten.

20.3 Grundsatzanforderungen 3 bis 5

Die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 nach § 3 betreffen im wesentlichen:

Die Unmöglichkeit, die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einzuhalten, kann sich auf alle oder einzelne Merkmale dieser Anforderungen beziehen. Bei neuen Anlagen ist im Regelfall davon auszugehen, daß die Grundsatzanforderungen 3 bis 5 einhaltbar sind. Die Ableitung von nur gering belasteten Niederschlagswasser aus Auffangräumen bleibt unberührt.

Gründe für die Nichteinhaltbarkeit können z.B. technischer oder betrieblicher Art sein.

Das Gebot, austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig zu erkennen, ist im Regelfall wie folgt einzuhalten:

Nicht erkennbar ist der Austritt geringer Mengen wassergefährdender Stoffe in Kühlwasser oder sonstiges Betriebsabwasser. Daher ist der Austritt wassergefährdender Stoffe durch besondere Maßnahmen wie Zwischenkühlkreisläufe oder Druckabfälle zur Produktseite oder sonstige technische Maßnahmen zu verhindern (s. Nummer 7.4 der Anlage 1 zur VAwS).

Das Gebot der Rückhaltung, Verwertung und ordnungsgemäßen Entsorgung sowie eines Auffangraums oder einer doppelwandigen und lecküberwachten Ausbildung ist z.B. in den folgenden Fällen nicht einzuhalten:

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