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Regelwerk, Wasser

Verwendung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbot im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 19. April 2013
(Amtsbl. Nr. 20 vom 15.05.2013 S. 1474)


Am 27. Mai 2011 hat die Europäische Kommission (EU KOM) zur Einführung eines Symbols zur Information der Öffentlichkeit über die Einstufung von Badegewässern und Badeverbote oder das Abraten vom Baden gemäß der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG den Durchführungsbeschluss ( 2011/321/EU) gefasst, der am Tage nach seiner Veröffentlichung am 31. Mai 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten ist.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/7/EG (Badegewässerrichtlinie) sieht eine Verpflichtung zur Information der Öffentlichkeit über die aktuelle Einstufung von Badegewässern sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen oder Symbole vor.

Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/7/EG wird durch § 12 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer im Land Brandenburg (Brandenburgische Badegewässerverordnung - BbgBadV) vom 6. Februar 2008 (GVBl. II S. 78) umgesetzt. Die Symbole werden seit Beginn der Badegewässersaison am 15. Mai 2012 an jeder aufgrund der Brandenburgischen Badegewässerverordnung ausgewiesenen Badestelle und in der Internetbadestellenkarte des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg veröffentlicht. Der Einstufung liegen Untersuchungsergebnisse der letzten vier Badesaisons zugrunde. Die aktuelle Einstufung 2013 bezieht sich insofern auf die Ergebnisse der Badegewässerüberwachung für 2009 bis 2012.

Das Umweltbundesamt hat im März 2013 darauf hingewiesen, dass das Symbol "Abraten vom Baden" nach Auffassung der EU KOM rechtlich identisch mit dem zum "Badeverbot" ist. Beide Symbole untersagen das Baden wegen Grenzwertüberschreitung zu hoher mikrobiologischer Einzelwerte für I. E. und/oder E. coli. Die dafür verwendete unterschiedliche Sprachregelung ist ausschließlich den verschiedenen Rechtspraktiken der Mitgliedstaaten geschuldet. Die Symbole sind regelkonform anzuwenden. Sie sind nach Auffassung der KOM nicht auf andere Beeinträchtigungen zu beziehen.

Zur Kennzeichnung der Badestellen sind nachfolgende Symbole anzuwenden:

  1. Symbol zur Information über ein Badeverbot wegen zu hoher Einzelwerte I. E. und E. coli (Anhang Teil 1)
  2. Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers (Anhang Teil 2).

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Anhang

Teil 1 Symbol zur Information über ein Badeverbot

Teil 2 Symbole zur Information über die Einstufung des Badegewässers

ENDE

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